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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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März IM8.

Hochmuth so wachsen würde, daß mit ihm nicht mehr zu leben und zu Hausen wäre. Da Bern trotz dc?Fürsten Rcchtsbot sein Judicaturrecht aufrecht erhalte» hat, so glaubt man, daß es durch gütliche Mittelnicht wohl davon abgebracht werden könne. Man will also vernehmen, was der Fürst für Mittel vorschlage, um der bernischen Gewalt zu begegnen und um Bern zu zeigen, daß man das Recht nicht durchGewalt werde unterdrücken lassen. Dabei ist man der Ansicht, de» drei verburgerten Städten im Fall derRoth getreulich beizustehen. Die Antwort des Landesfürsten zu Innsbruck auf die Beschwerde der Salz-skaufleute wird dein Abschiede beigelegt. «Z. (S. u. Thurgau.) v. Man beschließt abermals, bei den: Papste!um die Canonisation des sel. Bruder Klaus anhalten zu lassen oder zu verlangen, daß die Capuciner i»den Messen und Aemtern seiner gedenken dürfen, l. Wallis verantwortet sich in einem weitläufigen Schrei-ben wegen des wider llnterwalden ob dem Wald angelegten Arrestes. Schwhz berichtet über die cur-'erörterte Mißhellung zwischen dem Prälaten von St. Gallen und dessen Unterthanen im Toggen bürg, daß allegütlichen Mittel nichts gefruchtet bätten. sondern daß die Sache zum Nechtssatz erwachsen sei, in welchem SinneSchwyz in diesem Handel sich auszusprechen beabsichtige. Man findet die Meinung von Schwyz dem Rechtegemäß und bietet ihm alle eidgenössische Hülfe an. I». (S. u. Freie Aemter.) Z. (S. u. Grafschaft Baden.)Zl. Man soll eingedenk seilt, dem Landvogt zu Lauis Befehl zu schicken wegen des von dem h. Ambrosiuszu Mailand verordneten Stipendiums. I. (S. u. Mainthal.) in. Jedes Ort soll seinen Anthcil an diedurch Absendung des Läufcrsboten nach Innsbruck verursachten Kosten beförderlichst Lucern zusenden.

Mcm sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsangelcgcuheiten.

Landgrasschaft Thurgau. «I. Art. kW Verkauf von Gcrichtshcrrschastcn.

Grasschaft Baden. °. Art. 32. Abzug.

Landvogtci Freie Aemter. I». Art. 2. Landvogt und Landjchreiber.

Landvogtei Mainthal. >. Art.200. Justizsachen.

Die Namen der Gesandten nebst Lit.rn ans dem Nidwaldnereremplar.

Zu a. I) Das Schreiben ging am 2. April ab und verlangte die Einstellung der Bundeserncucrung, sonstwerde man eine Gesandtschaft ins Wallis schicken, und den Nechtssatz an die Hand nehmen. 2) Der Bischof, dasDomcapitel, der Landshauptmann und Rath aller sieben Zehnden antworteten den 25. April, daß sie diesen Bundzu erneuern wohl befugt seien, da alle altern Briese, Siegel, Burg- und Landrcchtc darin vorbehalten seien.Daß Wallis ohne Einwilligung der süns katholischen Orte sich mit niemand verbünden könne, stehe nirgends imBunde mit denselben. Sie bitten deßwegen, keine Gesandtschast zu schicken. (Stadtarchiv Sitten. Bündnisse undBriese der l. eidg. Orte. ?ars somincko.).

s.

Konferenz von Lucern, Freiburg und Solothurn.

Solothurn. t«t!t, 2t. und 22. März.

KanIonSSarchiv Frcibura. Sololhurn-r X. s. w. Adschilte Ld. 72.

Gesandte: Lucern. Jakob Sonncnberg, Schultheiß; Rudolf Pfvffer, Ritter, beide des Raths.

Freiburg: Karl von Montenach, Schultheiß; Jakob Vögclin, Ritter; Heinrich Lamberger, alle des Raths.

Solothurn. Peter Suri, Schultheiß; Johann Georg Wagner, Venner; Wernher Salcr, Seckelmeister;

Johann von Noll, Ritter; Jost Greder, Ritter, alle des Raths.