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Januar 1618.
wenn dieselbe langer ausbleiben sollte, in aller Stände Namen ein solches an ihn, an das vorisiMo 4«xum-ra und den Präsidenten Arescio abgehen zu lassen und Don Pietro ernstlich anzuhalten, daß er diesesGeschäft beförderlichst an Alfons Casati übergeben möchte. Lucern und Zug sollen die Hauptleute wissenlassen, daß sie nicht ermangeln werden, in ihrem Anliegen ihnen eidgenössischen Beistand zu leisten. I.(S. u. Engelbcrg.)
Man sehe auch in den Abschnitten Hcrrschafts- nnd Schirmortsangelegenheiten:
Laudgrafschaft Thurgau. l. Art. 51. Verkauf von Gerichtsherrschaftcn.
Landvogtei Freie Aemter. i Art. 158. Verschiedenes.
Echirmvvgtci Eugelberg. I. Art. I.
Gesandtschaft von Zürich. Bern und Glarus auf den Beitag zuChnr. tkt», im Januar.
Staatsarchiv Zürich. Tr. NA, z. 2.
Gesandte: Nicht bekannt.
Der Abschied selbst hat sich nicht vorgefunden. Ueber die von den Gesandten entwickelten Bemühungenzur Vermittlung der Streitigkeiten berichtet Zürich an Bern (22. Januar a. K., 1. Februar n. K.): „Nachdemunsere Gesandten vergangener Tage wiederum heimgekommen, haben sie durch gcthanc Relation uns berichtet,wie daß sie von ihnen unseren Eid- und Bundesgenossen in den Bünden nicht nur freundlich und wohl empfangenund gehalten worden, sondern auch freundliche Audienz gehabt und zu der Sachen gebührende»! Entscheid gutenWillen gespürt. Darauf dann die Gesandten durch allerlei gesuchte und fürgebrachte gütliche Mittel sie sowohldeß unter dieser ihrer streitigen Handlung aufgelaufcnenen eben merklichen großen Kostens halber zu vergleichen,als auch sie sonstcn wiederum in gute Versöhnung und Einigkeit gegen einander zu bringen unterstanden. Alsaber selbige Mittel nicht zu allen Theilen statthaben mögen und sonderlich die gestraften Gemeinden und anderesonderbare Personen sich dem verordneten Strafgericht nicht (wie aber von der einen derselben Gemeinden schongeschehen, und aber wieder umgeschlagen) unterwerfen wollen, wäre man demnach zu dem Mittel der acht un-parteiischen Sähe (deren von dem Gotteshausbund vier und von den übrigen beiden Bünden jedem Bund zweiMann sein sollten) geschritten, vor welchen die gestraften Gemeinden und Personen sich stellen und alle Hand-lung verrichtet und ausgemacht werden sollte. Weil und aber ein solches bei denselben Gestraften nochmalenauch nicht gänzlich statthaben mögen, sondern ihnen darüber weiter Bedenken gemacht, waren endlich die Sachendahin gerichtet und verglichen worden, die auf die Bahn gebrachten nnd vorgeschlagenen Mittel an die Nätheund Gemeinden gemeiner drei Bünde gelangen und darüber ihre Meinung und Entschluß erfolgen zu lassen,damit man dann demselben fernerS nachzukommen wisse." (Man sehe auch im Staatsarchiv Bern: Bünden-Vuch 1). S. 935 ff.)