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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Im Ganzen genommen hat sich unsere Bearbeitung an die seiner Zeit fürdas Abschiedewerk aufgestellte Norm gehalten. Wenn dieselbe die Verhandlungenzwischen blos zwei Orten vom Bereiche der Sammlung ausschließt, so glaubten wir den-noch die zwischen Bern und Solothurn errichteten Abschiede nicht unberücksichtigt lassenzu dürfen, da so manche das Bucheggberg betreffende staatsrechtliche und kirchliche Ver-hältnisse darin besprochen sind, die zum Theil auch zu Verhandlungen ans eidgenössischenTagleistnngen Anlaß gaben.

Daran reihen sich noch folgende einzelne Bemerkungen. Nicht wenig Schwierigkeitenboten »rauche Conferenzabschiede namentlich der katholischen Orte durch ihre abstruseDictivn dar, so daß es oft sehr schwer war, den Kern des Sinnes zu fassen; andereStellen setzerr eure Bekanntschaft mit dem Traetandum bei derr Gesandten rrrrd den Obrig-keiten voraus, welche uns abgeht, rrrrd sind deßhalb für uns sozusagen unverständlich;noch andere sirrd durch Schreibfehler entstellt. Für alle diese Kategorieen haben wir esuns zur Pflicht gemacht, die Worte des Originals getreu, in Anführungszeichen eingeschlossen,zu reprodueiererr (S. z. B. Absch. 810 g').

Ein ähnliches Verfahren haben wir beobachtet irr Beziehung ans einzelne charakteristischeAusdrücke, welche von sprachlich historischem Werthe sirrd.

Eure nicht geringe Schwierigkeit verursachte auch die variierende Schreibart der Eigen-namen vorr Oertlichkeiten rrrrd namentlich von Personen, z. B. Ceberg rrrrd Zibrig, baldWalther, bald Walthart. Zur Orientierung haben wir Leus Lexikorr benützt, ebenso da,wo derr Gesandten die Vornamen nicht beigegeben waren, diese, wo es möglich war, ausdemselben ergänzt rrrrd in I I beigesetzt.

Werrn irr derr Abschieden hie rrrrd da auf Schreiben verwiesen wird, deren Inhaltzum Verständnis; der Verhandlung nothwendig ist, so haben wir denselben, wenn sieals Beilage dem Abschiede angefügt waren oder anderswo sich vorfanden, irr die Neprodu-cierung des betreffenden Artikels herübergenommen; oft aber mußte wegen Mangelsderselben davon Umgang genommen werden.

Während irr derr Abschieden der katholischer! Tagleistungen in der Regel die Dauerderselben angegeben ist, geben die Abschiede der Xlllörtischen nur den Tag des Anfangsan. Die Angabe des Schlusses haben wir derr im eidgenössischen Archiv zu Aararr liegenden