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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juli 1617.

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solche Durchzüge weder im hl. Römischen Reich, noch in andern Staaten, noch in der Eidgenossenschaft selbstohne zuvor erlangte Bewilligung gestattet seien; die vorderösterreichische Regierung und Kammer könne nichtumhin, dieses Borgehen zu ahnden und frenndnachbarlich zu ersuchen, man möchte fürderhin solche Durchzugegebührend anmelden, damit sie sich bei Zeiten mit Proviant und andern nothwendigen Bestellungen versehenkönne; sollte die Remedirung nicht erfolgen, so könnte man es ihr nicht verdenken, wenn sie pflichtgemäß aufdie Erhaltung ihrer Befugnisse bedacht wäre, oder wenn den Durchziehenden mit Proviant und Andern, nichtgebührend begegnet würde. Als nun bei der Berathung darüber das Bedenken erhoben wurde, es wäre derErbeinnng zuwider wenn man für dergleichen Durchzüge um den Paß ansuchen sollte, dagegen nicht nachtheiligfindet, penn in solchen Fällen rechtzeitig Anzeige gemacht wird, damit man sich mit Proviant und Andermverfaßt halten könne, so wird die Angelegenheit ml instruenüum genommen. 5. In Betreff der Brandsteuer-sammler wegen welcher Bern einen Anzug gemacht hat, wird erkannt, jede Obrigkeit soll ihre durch Brand-»nglük oder ans andere Weise beschädigten Angehörigen und alle ihre Nothdürftigen in ihrem Land selbst er-halten; die fremden Brunstbettlcr aber, starke Landstreicher, verlassene Schulmeister und dergleichen unnüzesGesindel soll jedes Ort in ihre Heimath zu weisen wissen; den Unterthanen in den Bogteien soll nur in derVogtei, wo sie wohnhaft sind, zu betteln gestattet werden; die Brand- und Bettelbriefe haben nur für dasGebiet der Obrigkeit Gültigkeit, die sie ausgestellt hat, und es soll den Betreffenden eingeschärft werden, beihober Strafe nicht andere Länder und Städte zu überlaufen. I». Die verabredete Münzordnung wird Zürichin bester Form ausfertigen und jeden. Ort bei erster Gelegenheit eine Abschrift zukommen lassen, damit mander Gebühr nach sich zu verhalten weiß. I. Der savoyische Ambassador, Freiherr de la Tornetta, Ritter desSt. Lazarus- und Mauritius-Ordens, erinnert in seinem überschikten Vortrag (Lucern, am I.Jnli), daß derdem spanischen Kriegsvolk bewilligte Paß ganz Italien und vorab Savoycn schließlich zum Untergang gereicheund gegen das Bündniß sei, und begehrt, daß man nunmehr den Paß schließe, da er neuerdings in Erfahrunggebracht habe wie jene, denen der Paß bewilligt worden, davon Mißbrauch machen, indem sie statt 4000 MannZu Fuß deren 7000 und statt 1000 Pferde mehr als 1300 durchgeführt haben, auch seien viele niederländischeund bürg,indische Soldaten und Hanptlente und nicht wenig Pferde für die mayländische Artillerie durchpassirt;"u vernehme er daß noch fernere 2000 Soldaten und ein neues wallonisches Regiment, dessen Vorgängerlezthin in Vercelli so schreklich gehaust habe, durch das eidgenössische Gebiet den Paßach Italien nehmenwollen; diese Paßbewilligungcn seien auch die einzige Ursache, warum es zu keinem Frieden komme; er erwarteWillfährige Resolution. Hierauf erwidert der spanische Ambassador Casale, er habe nichtöthig, die in de»,-nitgetheilten Vortrage enthaltenen Punkte zu widerlegen, da der Eidgenossen hoher Verstand unschwer herans-fi"de, was Wahres daran sei; es sei aller Welt bekannt, daß die Waffen des Königs keinen andern Zwekhaben, als in Italien die Unterdrükten zu beschirmen, den Frieden zu handhaben und jene, welche ihn betrüben,i>' die Schranken zu weisen, was eines so mächtigen Potentaten würdig sei; er könne sich nicht genug überdie Kühnheit verwundern, daß man behaupte, er habe .ehr Kriegsvolk durchgeführt, als erlaubt worden, da« doch ans die Nachricht, daß das Fußvolk sich auf 6000 Mann belaufe, gebührende Anzeige gemacht habe;d°r savoyische Ambassador habe ein solches Geschrei und Wesen davon gemacht, als ob er allein Herr undMeister in löblicher Eidgenossenschaft wäre und zu gebieten hätte, und als ob ohne sein Vorwissen und Be-willigen den Eidgenossen'nicht frei stünde, den Paß nach Gefallen zu erlauben; des Königs Kriegsheer werdefortfahren die Zerstörer der gemeinen Ruhe und Sicherheit zur wohlverdienten Strafe zu ziehen, und dadurch.