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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juli 1617.

daß sie den Paß dazu gestatten, machen sich die Eidgenossen eines guten Werks theithaftig und werden ewige»Ruhm dafür ernten. Nach einläßlicher Berathung wird nun auf Ratification hin folgender Beschluß gefaßt:Wenn in Zukunft ein fremder Fürst oder Herr durch eidgenössisches Gebiet Kriegsvolk zu führen wünscht, sosoll, bevor ihm der Paß bewilligt wird, eine Tagleistung der Orte, durch deren eigene Lande oder gemeineVogteien das Volk passirech müßte, in des Begehrenden Kosten ausgeschrieben werden; auf diesem Tage solldann der Ambassador oder Anwalt des betreffenden Fürsten oder Herrn eröffnen, wohin und zu welchem Zwekeder Durchpaß begehrt werde; findet man, daß derselbe ohne Nachtheil des Vaterlandes vor sich gehen möge,so kann man die Einwilligung dazu geben; es steht jedoch jedem Ort frei, durch sein eigenes Gebiet den Paßzu erlauben oder nicht, in welchem Falle dann kein Ort dem andern etwas vorzuschreiben hat; in Bezug aufdie gemeinen Vogteien aber steht es in der regierenden Orte Belieben, den Paß zu bewilligen oder abzu-schlagen. Die mit Spanien verbündeten Orte erklären, daß nach uraltein eidgenössischen Brauche es bei derMehrheit der Stimmen verbleiben und daß ein Mehr ein Mehr sein solle, über was, so weit es das Mehranbelangt, die IV evangelischen Städte dießmal nicht disputiren wollen. Diese Schlußnahme wird allerseits lökkrenäum genommen, damit die Obrigkeiten sie ratificiren, oder nach Gutfinden verändern. Ik.. (S. u.bern-freiburg. Vogt, überh.). I. (V katholische Orte). Obwa.lden erneuert sein Ansuchen, ihm gegenüberNidwalden des bewußten Spans halber zum Recht zu verhelfen und Tag und Malstatt hiefür anzusezen.Wird ret'erenclum genommen, mit der Ermahnung, sie sollen sich gütlich mit einander zu vereinbare»suchen. »»«. (S. u. die betreff. Vogteien).

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten:

I». Art. 163. Gotteshäuser.

»I. Art. 166. Weggcld zc. Art. 167. Handel und Verkehr lc.

i >4. Obrigkeitliche Giiter.

i». Art. 192. Localcs. «». Art. 54. Judicatur- u. Compctenzanst.

>». 76. Abzug.

«. Art. 218. Iustizsachen.k.. Art. 168.

Coilferenz der IV evangelischen Städte.

Zürich. 1617, 2. Jutt (22. Juni alt. Kal.).

DtaatiXirNiiv Ziirich. Ablchitdbd. MS, S. L0.

Gesandte: Zürich. (Hans Heinrich) Holzhalb, Bürgermeister; (Hans Heinrich) Wiederkehr, Statthalter;Statthalter Keller; (Hans) Escher, Sekelmeister; (Konrad) Grevel, Obmann; (Heinrich) Bräm, Zunftmeister;Schultheiß Grevel. Bern. Hans Frisching, Venner und des Raths. Basel. Hans Lux Jselin, der jüngere,des Raths. Schaffhansen. Hans Konrad Peyer, Statthalter, Pannerherr und des Raths.

Aus einem Schreiben von Landammann und Rath auf Davos und auch sonstLandtmerswyß" wird ver-nommen, daß die angezettelten Unruhen in Bünden nicht aufgehört haben, ja daß die Schwierigkeiten bei!»Gotteshausbnnd eher zu- als abnehmen und daß zwischen diesem und den beiden andern Bünden bald großeZwietracht zu allseitigem Schaden und Verderben entstehen möchte, wenn nicht bei Zeiten gewehrt würde,

Deutsche gem. Vogteien überh.Landvogtei Rhcinthal.

Grafschaft Baden-

Landvogtei Lanis.Bern-freiburg. Vogt, iibcrh.