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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
1283
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Mai 1617.

"ahme finden zmnal durch eingelangte Privatschreibcn dahin gehende Andentungen gemacht werden sind. I». Eswäre zn wünschen daß das Bündniß, welches die Herrschaft Venedig mit gemeinen III Bünden wieder auf-zurichten begehrt zu Stande komme, indem dadurch das Bündniß Zürichs und Berns mit Venedig vervoll-kommnet und in Effect gebracht würde. Da aber die beiden Städte deßwegen schon wiederholt Gesandte nachBünden qeschikt haben, bisher aber ohne Erfolg, und zu besorgen ist, daß auch jezt der Factionen wegen nichtszu erlangen sein würde, sondern eher Unruhe und Widerwille erwekt werden möchte, so hat man es aus diesenund andern Gründen nicht rathsam erachtet, sich jezt mit dieser Sache zn beladen und sie bis zu besserer Ge-legenheit verschoben, e (S. u. Thurgau).

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelcgcnhciten!

L-Ndgrasschast TH..M». Art. 171. Verkauf von Gerichtsherrsch.

^lrükel mM?apit^ Herrn Also»? Casal. Äönigl. Mayestät Hispania Rath

und «mbassador Inn bor Eidtguoschafft Juuammen deß Hochgeborueu Fürsten vnd Herrn. Herrn Don P.etro von Dole.o,Gubernato . deß Herhogthn .nbs Mevlandts. vnd Herren Häupteren vnd Dep« der Ehrsannnen G.ne.n en ge.ne.ner

.na.o.eu e.st V v n. Mavestät vnd gc agten dre»en P.indten anfger.cht vnd gestelt worden,

dreyer Pündten aus wolgefallen vnd gtilhe.pen ^caye.a» o > » .

^ P.inen» uu> » > vnd amcincn Dreye» P.indten alle Zeyt c.n gute aufrechte vnd ge-

Zy zw»,che» hochstgun ^ ° ..üschen beiden Stenden ein gute verstcndtnuß vnd vertran.vliche Nachbarschaft vnd

on. anden seien, ...ächte aufgebebt -nd ^^-n ^ ^ ^ ^ ^ Gott deß Al.nech.igen vnd ge.neine.n

ee crseits eerbliche ^e.e.nnng ..w.g . . cinanderen die gegenwärtige Capitulatio», Tractat vnd Vereinigung, welche

nutz vnd .volstandt suh ents. . oss.n, 5""''s ^ ,»beschließen. Derohalben dann der Hochgeborne Fürst vnd Herr,

«»er eeiv'gcn vnd erblnsen ' u ' ^ Jna».»ie» Höchstermclter Mayestät vnd der nachkommenden

Don P.etr° von Do'e o Gubernato.s zn^^ ^ ^

Inn dem Hertzogthnmb Meylandt eines, vnd die >gon. a

3 Pnndtcn, sambt dcro Vndcrthoncn deß gesagten Hcrtzogthumbs, vnd

^,as zwnschent ,.r l.aye, a , ^ ^ Landt-Z Veltlins, WormbS vnd der Grasschafft Cleuen ein wahre,

°n gmcinen drei, Pündten sa.n. .so .achbnrschafft vnd vereinnng auch sein solle, also das kein Parthey zu deß

a 7" lasse, aucl. ni. gestalte, das dnrch sein oder seiner vnder-

.... thnl" nachthu v.n ä ... - tlich die ander Parthey schedigcn oder überfallen wclte, weder Durchzug, rat

'wen Land. Jemand«, so he.mbl.ch ^ ^ d« - / ^ .^chem gwal. vnd eru.st sich da. wider sehen.

noch Hilff. richtiger oder w ' ^oder rathschlag. darin des andern .Heils schaden oder

» wann eine diser Pa.t .eyu. cmn . , ^ dieselbige Parthey der anderen solches vnvcrzogenlich entdecken

nachtheil sürgenommen wurde, wußte oder ^ mme. solle^ ^g^

°nd znwllsscn thnn, auch »nt allen 'hl-uwen ^ ^ Anno 1603

Vnd diewy. Jr Eyeellenz ««.. 7 das syJnn Fr Mavestät guten gnaden vnd vorigen

an den grenhen deß 'Vettl.n. tbwchtend. verspricht Jr Ezcellenz zu anzeigung königl. Mayestät gncdigster

erthrauwligkeit imderumb eingcsez z ' aeaenwürtige Capitcl von Jr Mayestät vnd den Ehrsammen Gnicindcn

Asfeetion gegen Gmein- 3 Pündt. da- ^ ^ ^ ^ ^ Ves.nng

gmemer -1 Pündten angenomnnn v». e ^ iverd Jr Mayestät »it zugeben, da? solche widernmb

vnd Fortieello vnnvcrzogenlich Inns Wc.kh genau we.n. .