Druckschrift 
5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
1284
Einzelbild herunterladen
 

1284 Mai 1617.

erbauen merd, so vil v»d lang gmeine 3 Pündt Jres theils den Jniihalt der gegemvürtigen Capitulation threiiwlich v»dvnverbrochen halten, auch Jr Mayestät khein solche vrsach wie Anno 1603 geschechen, mit Jme Inn mißverthruwen zukhonnnen, geben iverdent.

Vnd dieweil gedachte Herren Presidenten, Räth vnd Gmeinden gmeiner 3 Plindt müssend, daß das mißverthrauwe»,so zum buw gemelter Vestuug vrsach geben, von der Pündtnuß vnd Paß, so sy Inn vorgesagtem 1603 Jar der HerrschastVenedig versprochen hatend, entsprungen, versprechend sy sür sy vnd Ire nachkhommenden, das sy, so lang gegenivürtigeCapitulation wäret, gedachte Pündtnuß vnd Paß Inns khünfstig nit mehr ernüweren vnd kheinsmegs darzu verwillige»wollen.

Das beiden Partheyen der fryg feil Verkauf, Handel vnd Wandel von einem Land zum andern für sy vnd beederseitsVnderthonen zugelassen werde, ohne einiche Vorbehalt der Persohnen, nüt dem Geding, das (sy) Inn Glaubenssachcu kein ergernustgeben noch verbotne bücher mit sich tragen, vnd Inn Pestilcntz oder sterbentslöuffen sollent die bißhar gebruchten ordnunge»gehalten werden vnd sölleut gmeine 3 Pündt sambt Iren Vnderthonen betreffend den Zoll vom Vych oder anderen fachen»so sy vff das Herhogthumb Meylaudt bringen aber darnß führen werdent, alle die Freiheiten genießen, welche den Eidt-guossen mit Jr Mayestät verpündten Orten zugelassen vnd verguut worden.

Wann es sich begebe, das Jr Mayestät ein anzal Kriegsvolks diser Nation zu schuh vnd schirmung des HertzogthuinbMeylandts von nöten hete, solle derselben zugelassen vnd erlaubt sein Inn Gmeiner 3 Pündtcn Lanndcn ein vfbruch zethun,aber nit mehr, dann 4000 *) vnd nit minder als 2000 von frywilligen Kriegsknechteu, vorbehalten wann Gmeine 3 Pündtweiters vergunnen wollend, vnd die erwellung deß Obersten vnd Haubtleüthen sölle durch Jr Mayestät Ambassador», so denvfbruch thun würdt, geschechen, welcher mit den erkießten Obersten vnd Haubtleüthen der Wehren vnd Besoldung halberaccordieren sölle.

Vnd Im Fahl Jr Mayestät durch vorgesagten gmeiner 3 Pündten vnd Jrer Vnderthonen Landen ein anzal frömbdesVolks zu erhaltuug, schuh vnd schirm Jro Mayestät Landen vnd Herrschafften durchpassieren vnnd Inn das HerhogthumbMeylaudt führen lassen wolle, sölle das Jr Mayestät vnd Iren beuelchs- vnd ambtleüthen zuthuu erlaubt vnd zugelassen sein,doch allso, das kein Rott oder Hauff größer sige, dann biß in die 200 Mannen, vnd allweg Jede ein Tagreiß von deranderen. Desgleichen solle Jede Rott Iren Haubtmaun oder Furier haben, der sy Inn guter Ordnung vnd DiSciplinhalte, vnd zudeme ein Commissari, so gmeine Drey Pündt vff Jr Mayestät costen verornden solle», zu Vermeidung aller v»>gebür, das auch solche Kriegsleüth Jr Narung vnd die Zöll nach billigkeit bezalleudt, auch sontsteu sich der gebür nach ver>haltind. Sy söllent auch keine andere waffen, als wehr vnd Dolchen, vnd die zu Roß Jr Pistolen tragen, vnd Im Fahldas solche Kriegsleüth Inn Gmeinen 3 Pündt oder Ire Vnderthonen deß erlitnen schadens gnugsammen erweißung thugendt,solle Jr Blayestät schuldig sein, solchen abzutragen vnd zuersetzen.

Hingegen wann es sich begebe, das gmeine 3 Pündt von einem Fürsten, Potentaten oder freyen Staudt syeudtlichangriffen wurdend, solle Jr Mayestät vff Jedes gmeiner 3 Pündten erfordern Inen mit 2000 Fußkuechten vnd 200 Reüterzu Hilff khommen, vnd solche solang der Krieg weret bezalen vnd erhalten. Vnd wann gmeine 3 Pündt größere Hilff vonnöten heten, solle Jr Mayestät Inen solche vnverzogenlich zuschiken. Im Fahl aber den dreyen Pündten anstatt deß obgc>sagten Volks das gelt füeglicher vnd angenemmer were, soll Jr Mayestät Inen so lang der würklichc Krieg weret monatlich10,000 Kronen bezalen vnd erlegen laßen, auch sechs große Veldtstucken sambt der zugehörenden Monition sürstrecken vndbiß gen Riuen Inn die Grafschafft Cleuen führen lassen mit dem Geding, das gmeine 3 Pündt nach vollendtem kriegwiderumb überantworten söllen.

Es solle gmeinen 3 Pündten vnd Iren Vnderthonen erlaubt vnd zugelassen sein, vff den Merkten zu Chum vndPalanza Im Herhogthumb Meylaudt allerlei) korn zu Jedes bruch vnd notturfft vfzukauffeu, Inn der Form vnd weiß, somit den Eidtgnössischen niit Jrer Mayestät verpündten Orthen gehalten würdt.

Jr Mayestät, als Herhog zu Meylandt, auß augeborner königlicher Freygebigkeit vnd zu Zeugnuß des guedigisten gegenGmeine 3 Pündten tragenden willens vnd affectiv» verspricht Jeden, Pundt Inn gmeinen seckel Jerlichen auf St. Johans

-) AnHorn sagt 6000.