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December 1616.
einer Seite, obschon damals ein Amtmann aus Zug die Landvogtei Thurgan verwaltet habe; die Käufe Ware»vor dem Landvogt, wie üblich, auch schon gefertigt worden, wenn nicht Hindernisse eingetreten wären; daßZürich als Kläger auftreten solle, während es nicht zu klagen habe, sei ihm nicht zuznmnthen. Keine vonbeiden Parteien will nun zur Stellung der Klage sich verstehen, beide erklären, daß die Änderung der Malstätteund Vermehrung der Säze ihren Freiheiten, Regalien und altem Herkommen unnachtheilig sein solle. Dadießmal auf eine freundliche Vergleichnng getrachtet und nicht nach Strenge des Rechtes procedirt wird, sofinden die Ehrensäze nicht rathsam, den Nechtssaz in Betreff des Klägers dermalen zu entscheiden, sondernlassen diesen Artikel, den beidseitigen Rechten unbeschadet, ans sich beruhen. Um nun aber zur Hauptsache z»schreiten, werden die Parteien gebeten, ihre Beschwerden schriftlich einzulegen und über dieselben der SäzeEntscheid, doch unverbindlich und mit wissentlicher Tädigung zu erwarten. Worauf beide Parteien ihre Be-schwerdeartikel (als Abschiedsbeilagen mit L und 0 bezeichnet) und am folgenden Tage ihre Gegenantworten(I) und L) schriftlich einlegen. — Nachdem dann die Ehrensäze diese Schriften abgehört und einige Tageüber die Vertragsmittel sich berathen haben, vereinbaren sie sich endlich zu folgendem gütlichen Ausspruch, derden Parteien durch Schultheiß Sager unter freundlichem Zuspruch und Ermahnung, sich denselben belieben Z»lassen, eröffnet wird: Die Herrschaft Pfyn, mit Schlössern, Hänsern, Zinsen, Zehnten und Gütern und allemZubehör, wie sie laut Kaufbrief von, Junker Wambold von Umstadt an Zürich gekommen ist, soll um de»gleichen Kaufschilling und gegen Ersezung der Ausgaben an Hauptgut, Zinsen, Bau- und Berbesserungskoste»den V katholischen Orten übergeben werden, dagegen soll Zürich die Herrschaft Weinfelden und der dazu be-sonders erkaufte Zehnten sammt allen Gerechtigkeiten und Zubehörden, wie es sie von seinen Verburgerten,den Edeln von Gemmingen, gekauft hat, verbleiben, jedoch sollen beide Theile diese Herrschaften in gleicherQualität, Form und Gestalt, wie sie den vorigen Gerichtsherren zuständig gewesen, übergeben und beiderTheile Amtleute schuldig sein, sich in Baden vor den Rathsgesandten der regierenden Orte zu stellen und dieHuldigung zu erstatten, und hernach zu bestimmten Zeiten, wie andere Gerichtsherren, zu schwören; dieseAmtleute sollen den Landessazungen und Ordnungen und besonders dem Landfrieden und, im Fall des Über-tretens, deren Strafen unterworfen sein und keine Obrigkeit darf denselben Vorschub und Schirm geben; dieFertigung dieser Käufe soll an den gewöhnlichen Orten geschehen und es kann jeder Theil mit dem Seine»nach freiem Willen und Gefallen schalten und walten; hinfort aber sollen dergleichen Käufe ohne Zustimmungder übrigen Orte von keinem mitregierenden Ort geschehen; diese Kaufsübergabe soll den im Thurgau mit-regierenden Orten an ihrer Oberherrlichkeit, ihren Freiheiten, Regalien, Bündnissen und Verträgen, an derMannschaft, dem Malefiz, den Appellationen, dem Landfrieden und der Religion durchaus keinen Abbruchverursachen, sowie auch diese Cession, Übergabe und Spruch weder Zürich noch den V Orten an ihrer Ehreund Reputation nachtheilig sein soll; wenn während dieses Streithandels zu Tagen oder sonst, schriftlich odermündlich, zwischen beiden Theilen etwas Verdrießliches vorgefallen wäre, so soll es hiemit gänzlich aufgehoben,todt und ab und keiner von beiden Parteien an ihrer Reputation und Ehre nachtheilig sein. Für den Fall,daß dieses Mittel dem einen oder andern Theil nicht annehmbar wäre, wird von den Säzen der katholische»Orte folgendes andere Mittel vorgeschlagen: Die Stadt Zürich soll bei ihren Käufen durchaus und ungehindertverbleiben, dagegen sich der Kirche und Religion im Flcken Rheinau gänzlich begeben und dem Herrn Prälatenhierin keinen Eintrag thun, wobei jedoch Zürich seine Hoheit und Schirmsgerechtigkeit der Enden ausdrüklichvorbehalten sein soll; und weil die zürcherischen Unterthancn zu Ellikon bisher ihre Pfarrkirche auf dem Ber