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Ehre und Wohlfahrt schwöre, und ist daher nicht nöthig, daß „etwas Underscheidts oder Zuosatzes" daringebraucht werde. 2. Die Kriegsräthe betreffend, mögen der Landeshauptmann und Pannerherr andere ehrlicheerfahrene Männer in gleicher Zahl zu ihnen erwählen, doch jeder mit Rath und Willen seiner Obrigkeit.3- Begäbe sich, daß man mit dem Panner von Obwalden, als des Orts gemeinem Landespanner, zu FeldeWichen mußte, und es beträfe die Vogteien, welche beide Theile mit einander beherrschen, so soll Nidwaldend°n dritten Mann gebe», beträfe es aber andere Landesempörungen und das gemeinsame Vaterland, so sollend>e von Nidwalden, „w'an sy wellent", den halben Theil des Volkes in eigenen Kosten dargeben; etwaigeEroberungen sollen'nach Marchzahl der gestellten Mannschaft getheilt werden. 4. Begäbe sich, daß uns, dieSemeinen Orte, so es antrifft, nothwendig bedünkte, sich in zwei Haufen zu theilen. oder daß die Roth sogr°ß wäre daß man mehr Volk nachschiken müßte, so soll dann Nidwalden mit seinem eigenen Panuer dahinziehen, wohin es von den übrigen Orten gemahnt wird. 5. Belangend die Stimmen, welche von Ort zuvrt ausgebracht werden, läßt man es bei dem ne.mten Artikel des Vertrags von 1589 verbleiben, doch daßb°ide Theile schuldig sind, ihre Stimmen zu geben. Und so sich begäbe, daß die regierenden Orte zerfielenund an Unterwalden der Entscheid käme, so soll dann desjenigen Theils Stimme gelten, welcher dannzumalw der Kehre für die Jahrrechnung ist, und zwar für die Vogteien, wo Obwalden zwei und Nidwalden dasbnitte Jahr hat um alle Sachen, welche diesen Vogteien anhängig sind, es seien Appellationen, Amter, Schrei-b °reien, Freiheiten :c gleichviel, ob solche Sachen auf den badischen oder andern Tagsazungen vorgebrachtN-erden g J„ Betreff der Ritte auf Tagleistungen, zu Fürsten und Herren, zu Abnahme der Rechnungenb°r Gotteshäuser, Einsezung von Prälaten, läßt man es bei der Ordnung des Vertrags von 1548 gänzlich^bleiben, der beide Theile getreulich nachkommen sollen. 7. Im Übrigen sollen beide Theile bei ihren altenVerträgen, Bräuchen, Ordnungen und Abtheilungen gänzlich bleiben.
n„... m . ^ ... ^ .> >,mn 15. Avril hatte schon am tij. gl. Monats eine Konferenz in dieser Sache
'u Gersau stMgefünden ° da'°"b'e'r .^./anderweitiger Geschäfte einiger der Herren Süze ein Ausspruch nicht erfolgte, so wurde der-aus eine sMere erste Gelegenheit verschoben. Ein Abschied jener G-rsauer Conferenz .st n.cht vorhanden.
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Conferenz der V katholischen Orte.
Lucern. 1616, 16. August.
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