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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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October 1612.

Absicht sie von allen Gabellen und Zöllen befreit habe. Die genannten Unternehmer le Pot und Beg»^endlich machen folgende Offerten zu einem Salzvertrag: Sie verpflichten sich, ein genügendes Quantui»französisches Salz, weiß und rein, in die Eidgenossenschaft und zugewandten Orte zu liefern; das Salz st^um den vierten Theil besser sein, als das bisher gebrauchte; sie wollen es zu einem geringem Preise verkaufe»,als bisher in diesen Landen bezahlt worden; dieses französische Meersalz soll in jeder Beziehung besser st>»und kann ohne Abgang in Vorräthen aufbewahrt werden; die Eidgenossenschaft dagegen erlaubt ihnen, d>cnöthigen Salzkästen, wo sie es gut finden, aufzustellen; sie bewilligt ihnen alle Pässe zu Wasser und zu La»ddurch die ganze Eidgenossenschaft und befreit sie von allen Zöllen; sie sichert ihnen allen Beistand zum Vertriebdes Salzes zu; die in den Salzkästen aufbewahrten Vorräthe dürfen unter keinen Umständen angegriffen oderverarrestirt werden. Sie bitten um eine gnädige Antwort, es sei in'sgemein oder von einzelnen Orten, dal»»sie ihre Niederlagen einrichten und mit Beginn des künftigen Jahrs mit dem Vertrieb anfangen könne»'e. Hans Christof von Stadion, Konrad von Aldendorf zu Neuhausen, I)r. Johann Christian Schmidlin u»bMichael Barthellcr, Hallschreiber, tragen als Abgesandte des Erzherzogs Maximilian vor: Was auf der T»3'sazung zu Baden im Juni tractirt worden, haben sie ihrem Fürsten umständlich referirt; derselbe finde, d»I>von den Waaren, welche in der Eidgenossenschaft erzeugt und durch die in der Erbeinnng begriffenen östel'reichischen Lande anderstwohin geführt werden, billiger Weise der ganze Zoll gefordert werden könne, da ^als die höchste Obrigkeit in seinen Landen Zölle aufzusezen das Recht und Niemand ihm darin etwas vorz»'schreiben habe; der Erbeinnng wäre das nicht entgegen, indem dieselbe nur die in den österreichischen Lande»und in der Eidgenossenschaft Wohnenden betreffe, nicht aber auch das, was außerhalb dieser beiden Stä»^verhandelt werde; was dahin gelange, müsse verzollt werden; seinem Anerbieten gemäß wolle er sich indeß »^dem halben Zoll begnügen, jedoch unter der Bedingung, daß diese Vereinbarung an keine Zeit gebunden st'»'sondern ewig gelten soll. Hierauf stellen Abgeordnete der Kaufleute von Basel und St. Gatten dasgehren, man möchte, da die Zeit dieses Zolls ausgelaufen sei, für dessen Aufhebung besorgt sein. Nun >»^ein Ausschuß an die österreichischen Commissarien abgeordnet, um ihnen des Erzherzogs angebotenen Gnade"zu verdanken, die Beschwerden der Kanfleute mitzutheilen und Aufschluß zu begehren, ob man österreichischSeits darauf bestehe, entgegen der Erbeinnng den Eidgenossen den Salzkanf bei der Pfanne zu Hall »bZ»schlagen. Die Commissarien antworten, der Klagen der Kanfleute können sie sich nicht annehmen, da >»»"beiderseits von Obrigkeits wegen mit einander tractire und, was diesen beliebe, den Untcrthanen auch ges»hmüsse; des Salzkaufs zu Nülti wegen hätten sie vermeint, daß man zuerst, da es zwei verschiedene Sa^hseien, die Zollhandlung erledigen sollte, jedoch wollen sie des Erzherzogs Willen darüber eröffnen. Da ^Salzhandel noch in Hall gewesen, haben die Kauf- und Fuhrleute wegen des zu großen Zndrangs oft vie»sth"Tage in großen Kosten warten müssen, bis sie Salz bekommen haben, auch sei das Land dort rauh »nd ^und es mangle an Futter und Lebensmitteln, zudem haben einige Kanfleute dort den ganzen Handel a» ngebracht und zu ihrem Vortheil die Preise erhöht; dieser und anderer Gründe wegen sei der Salzkanf »Nütti verlegt worden; weiter in diese Sache sich einzulassen haben sie keine Vollmacht. Nach langenrungen wird endlich von der Mehrheit auf Ratification hin ihrer Obern erkennt: Die zwei ersten PunkteVergleichung von 1561 mit Kaiser Ferdinand und deren Erneuerung von 1587 mit Erzherzog Ferdinand »iman verbleiben, was aber den dritten Punkt belangt, nämlich die Waaren betreffend, welche in der Eidge»»^schaft fallen, wachsen oder erzeugt werden, und nachmals durch der Erbeinnng zugethane Lande hinans >