October 1612.
1103
812.
Tagsazung der XIII Orte.
Waden. 1K12, 21. Hctover.
«ucer». Ällg. Abschiede VI. 144. — Staatsarchiv Bern. Mg. Abschiede Iii?. !»0. — KantoxSarchiv in Aara», «bschi-dbd. XII. 16.
Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Rahn, Bürgermeister; Hans Ulrich Wolf, Statthalter. Bern. Hans, Sager, Schultheiß; Oberst Hans Jakob von Dießbach, des Raths. Lncern. Jakob Sonnenberg,bitter, Schultheiß und Pannerherr; Heinrich Kloos, Ritter, des Raths. 11 ri. Hans Konrad von Beroldingen,w'dammann; Melchior Megnet, Statthalter. Schwyz. Heinrich Reding, Landainmann und Pannerherr;^wst Ulrich, Landcsfähnrich, Sekelincistcr und des Raths. Unterwalden. Melchior Jmfeld, Landainmann,Obwalden; Johann Lnssi, alt-Landammann, von Nidwalden. Zug. Melchior Brandenberg, des Raths;eich Trinkler, alt-Ammann. Glarns. Heinrich Hösli, Landainmann; Michael Bäldi, alt-Landammann.^sel. Sebastian Spörli, des Raths; Hans Friedrich Rychiner, Stadtschreiber. Freibnrg. H. Lamberger,^ Raths, alt-Bnrgermeister. Solothurn. Petermann Sury, Schultheiß. Schaffhausen. Heinrich^chwartz, Bürgermeister; Hans Konrad Pcyer, Statthalter. Appenzell. Johann von Heimen, Ritter,budciinman», von Jnncrrhoden; Johann Schliß, Landainmann, von Anßerrhodcn.
^ Um den durch die Unordnung im Miinzwesen der gesammten Eidgenossenschaft und besonders demseinen Mann erwachsenden Schaden einigermaßen abzuwenden, werden auf Ratification hin einstimmig°ge»de Artikel beschlossen: 1. Man soll flirderhin kein gemünztes Geld einschmelzen oder anderes Geld darausfachen. 2. Niemand darf Geld auswechseln, um es in die Münzen innerhalb oder außerhalb der Eidgenossen-zu schiken, und zwar bei Strafe der Confiscation des Gelds und je nach Umständen bei Strafe Leibs^ Lebens. 3. Man soll fortan in der Eidgenossenschaft kein gröberes Geld schlagen als Bazen und diee»>ern Sorten; das kleine Geld darf in seinem bisherigen Gehalte nicht verringert werden; Zürich, Lucern,Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarns werden sich über den Tag einer Zusammenkunft verständigen,^ diesem kleinen Geld eine gewisse, beständige und der Sache gemäße Probe zu bestimmen. 4. Die Werthnng^ lwoßen Gold- und Silbersorten soll eingestellt sein bis ans geschehene Reformation im Reich, die ohne^sel nicht lange ausbleiben wird; inzwischen soll jede Obrigkeit dafür sorgen, daß hierin keine Ungebührwerde. Über das Alles sollen die Orte ihr Gutfinden innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang desunfehlbar nach Zürich einschiken, damit je nach dem Resultat die Publication erfolgen kann. I». InZuschrift aus Paris vom 23. September meldet König Ludwig, daß er dem Andreas le Pot und Osiaseg»y die Einfuhr des Salzes ans Frankreich in die Orte der Eidgenossenschaft und in die zugewandten^ bewilligt habe, in der Absicht, den Eidgenossen damit einen Gefallen zu erweisen; er empfehle ihnen die^»»ten Herren sanimt ihren Factoren und Bevollmächtigten nnd bitte, auf deren Salz keine Auflage zuweil die Einfuhr desselben unter seiner Autorität geschehe nnd den Orten nur z» Gutem gereiche.^Uex wird verlesen ein Schreiben des Ambassadors de Castille, datirt aus Colombiers vom 9. October,Isv'" ^ begehrt, man möchte dieser Salzeinfuhr alle Förderung angedcihcn lassen, und die Zuversicht ans-man werde, wenn man einmal die Güte dieses Salzes erprobt habe, schwerlich mehr anderes brauchen,^ ^ besser sei als das bnrgnndische nnd deutsche Salz; dabei meldet er, daß auch die Landschaft Wallis vonSalz wünsche, daß die Unternehmer es wohlfeil geben werden und geben können, da der König in dieser