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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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October 1612.

stattfinden fallen, aus triftigen Gründen ans künftigen Frühling verschoben habe. Was sodann die Religio^fachen im Wallis anbelangt, sowie der Walliser besondere Bündnisse mit den Bcrnern und Bündnern, sollretflich überlegt und auf künftigem Bundesschwur angeregt werden. Dem Bischof wird geantwortet.Gesandte von Solothurn wird beauftragt, in der katholischen Orte Namen mit dem französischen Ambassad»'zu sprechen, was der Sache zum Guten dient, I Verschiedener Bedenken wegen wird der Anstand mit Ös^'reich wegen des Zolls zu Rheinfelden zu nochmaliger Vcrathnng nach Baden gewiesen. Ii,. Was die «»^Mahland abgeordneten Gesandten in Lauis mit dein Legaten abgesprochen haben des Bischofs von Consta»»wegen, ferner bezüglich der Taxe für Aufnahme der Kinder in die Klöster, endlich in Betreff der vonGotteshäusern bei den Schirmvrten zu hinterlegenden Summen, darüber weiß jeder Gesandte seinen Ober» ö"berichten. Über die Sache der Klöster halben soll man zu Baden räthig werden, deßgleichen auch der frei»^"und besonders der sectischen Amtleute und Diensten wegen in denselben. I. Weil man in Betreff der a»s^'lanfenen Kosten fiir die Abordnungen nach Wallis, Ensisheim und Turin ungleich instrnirt ist, wird dergenstand wieder in den Abschied genommen. «». Über die auf der lezten Jahrrechnung zu Baden entwerft^Münzverordnung, die bei Zürich etwas Bedenken findet, soll zu Baden nochmals berathschlagt werden, i» ^n. Freiämter). «. (S. u. Thnrgan). >». Jede Obrigkeit wolle eingedenk sein, künftig die Stimmen »^die zu Baden berathschlagten Sachen beförderlicher als bisher zu übcrschiken. (S. n. Baden). » Sch^wird mit denen von Gersau reden der fremden Landstreicher wegen, die häufig auf ihre Kirchweihe ko>»»'^

und den benachbarten Orten sehr überlästig sind. Auf die vom französischen Ambassador eiliges»!' .Ratification der Heirathenzwischen Frankreich und Hispanien" wird gratulirt und gedankt, t. Gel»»'frühern Beschlüssen und kraft der Bünde soll kein Ort die Maleficanten und von ihrer Obrigkeitverb»"dyteten" Personen dulden. 11. In Baden soll man den französischen Ambassador der bewußten Zahl»»^'halber mahnen, v n. vv. (S. u. Thnrgan). x. (S. u. Mendris). Auf dem auf den 21. October»»Baden angeseztcn Tag soll angezogen werden, daß laut ergangenen Abschieden alle Orte der Verordnung »den Verkauf der Mastochsen über das Gebirge nachleben sollen; die Bichhändler mögen aus bewußten Gn'"selbst herkommen.

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclegenhcitcn:

Landgrasschaft Thnrga». «» Art. 433. Kirchliches u. Glaubenssachcn. HV. Art. 434. Kirchliches u. Glaubens!^

v. 68. Justizsachcn.

Grafschaft Baden- «H. Art. 84. Juden.

Landvogtci Frciämter. »«. Art. 17. Residenz des Landvogts. ,

Landvogtci Lauis. «?. Art. 197. Justizsachen. «. Art. 198. Justizsachcn.

Landvogtei Mendris. x. Art. 492. Beamte.

Bern-freib. Vogt, llberh. ». Art. 190.