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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juli 1612.

Genueser Silber-Dubtvn .

Philippsthaler oder Dölpel

Reichsthaler

Spanische ganze Reale

halbe ...

Viertels ...

die Achtels-Reale, unter denen auch geringere Stüke laufevon Betrug nur zu ...... .

3024222110'

gute Baze"

1 KrZ^

', zu Verhütung

oderoder

6 Ziirch. Schi»'9 Kreuzer7'/z Lucern.18'/, gute16 .. « 31 «

gute

Guldenthaler

Mantuanerthaler mit dem Adler und Schild au der Brust und Spinoläthaler

Französische Franken

Französische Kreuzdikpfenninge

Französische gemeine Dikpfenninge

Eidgenössische Dikpfenninge

Lothringische und Metzer Dikpfenninge

Portugaleser Dikpfenninge

Philippsthaler-Ort . ' 12 Zürcher Schill, oder 18 Krz. oder 15 Lncerner SH""

Hanauische und hagenauische Dikpfenninge 6 gute Bazen, weniger 1

Bei vorstehender Valvation soll es fest verbleiben; wer also diese Münzsorten in den eidgenössischeStädten und Landen, die sich zu dieser Münzordnnng vereinbart haben, höher ausgeben, oder beschnitt'unwährschafte oder falsche Münzen in's Land bringen würde, es seien Fremde oder Eingeborne, dem soll "

97766

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Geld zu Händen der Obrigkeit confiscirt werden. Jede Obrigkeit soll bezüglich des Wechselns der KaufHandelsleute verordnen, daß, wer um Korn, Anken, Vieh, Waaren u. A. m. zu kaufen in die Orte koi»das mitgebrachte Geld nicht verwechseln, noch höher, als es taxirt ist, ausgeben darf; deßgleichcn, daß ^Handelsleute noch Andere die Befugniß haben, den Fremden das Geld abzuwechseln und höher, als dievorschreibt, abzunehmen, bei angemessener Strafe. Es soll indeß den Handelsleuten nicht verboten sei», ^guten Freunden die Geldsorten, die sie für ihre Zahlungen in deutschen und wälschen Landen bedürfe», b"Wechsel an sich zu bringen, jedoch in Bescheidenheit und gebührendem Maß. Damit man die besch'"^^Stüke obiger Münzen, deren viele im Land sind, mit weniger Schaden abkomme, soll man sie nicht a» ^zu nehmen schuldig sein als nach Abzug der Korn oder Grane, um wieviel jedes Stük zu gering ist;

Korn der Goldmünzen sind 2 gute Kreuzer und für ein Gran der Silbermünzen 1 Zürcherschilling abzuz

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Kra>"lasse"'

Die Obrigkeiten sollen dafür sorgen, daß bis St. Verenatag die ungcwichtigen Münzen nach Abzug derJedermann abgenommen werden; ihnen ist gestattet, solche geringe Stüke gelegentlich vermünzen zu .nach genanntem Termin aber sollen keine Münzen, größer als Bazen, geschlagen werden, damit man bei > ^Verordnung und Taxation desto fester bleiben kann; wofern jedoch ein Ort für sein Volk kleiner Mii»^" ^darf, mag es dergleichen (bis auf den Bazen) mit Maß und Bescheidenheit wohl schlagen lassen.jede Obrigkeit bei hoher Ungnade und Leibesstrafe seinen Angehörigen verbiete», gewichtige MünzsorteN