Juli 1612. 1091
^wandtschaft und Sippschaft gegen einander Heirathen möge, was dach, da es eine Religivnssache sei, nichtburch e,„e Mehrheit entschieden werden könne. Da min der katholischen Orte Wille und Meinung ist, denAcholischen daselbst so viel möglich die Hand zu bieten und ihnen in ihrem billigen Begehren zu willfahren,° soll Högl; sich erkundigen, ob man schriftlich oder durch eine Abordnung mehr ausrichten könnte. «. Weilvon der neuen Religion zu Glarus auf die Tagsaznngen ihrer Religionsverwandten berufen werden, so^vsichtigx,, die katholischen Orte, katholisch Glarns ans ihre Conferenzen ebenfalls einzuladen, doch nur aufFall, daß ersteres nicht abgeschafft würde, p—i». (S. u. die betr. Logteien). s. Die Borgesezten der°ster niaßen sich an, die ihren Geistlichen zufallenden Erbschaften einzuziehen, der vorhandenen unerzogenen'Uder aber sich nicht anzunehmen und dieselben deren Verwandten aufzubürden; sie behaupten, diese Freiheit^ besizen, ungeachtet man nie dazu eingewilligt hat. Da man dieses der Billigkeit zuwider findet, und da denwichen „„d natürliche» Gesezen gemäß, wer den Nnzen will, auch den Schaden zu gewärtigen hat; da ferner
Mehr ans den Gotteshäusern heraus kommt und auf diese Weise nach und nach alles Gut in die Klöster
"ichts
und die Verwandten Hülflos blieben, soll jeder Gesandte das an seine Obern bringen, damit angemesseneEichung gethan werde, t. (S. u. Freiämter). i>. (S. u. Thurgan). v. Da Basel sich nicht entschließen' dein Begehren des Herzogs von Savoyen (s. oben c) um Durchpaß der ans dessen Landen kommenden^"dnctengüter zu entsprechen, soll Zürich es um beförderliche Antwort mahnen und ihm vorstellen, welche^ ^egenheitcn vielen redlichen Eidgenossen aus der Verweigerung erwachsen würden. HV. (S. u. Bcllenz :c.).Da seit einigen Jahren sowohl in der Eidgenossenschaft als in andern Staaten und Ländern große Un'Mg j,n Münzwesen eingerissen ist, indem die Gold- und groben Silbermünzen immer höher im Preis^ben und daher die nothwendigsten Lebensbedürfnisse vertheucrt werden, so erfordert die Notwendigkeit,^ Megeln dagegen zu treffen. Daher wird nach sorgfältiger Erdaucrung, wie die verschiedenen im Land cnr-^"ben Münzen in ihrem Gehalt und Werth zu einander sich verhalten, eine Münzordnniig und eine Taxation^ ^len, wie diese Münzen in de» Städten und Orten der Eidgenossenschaft, die sich dessen mit einander
"'»baren, bei darauf gesezter Strafe und llrsaz hinfür ausgegeben und genommen werden sollen:^ I.Gold m ünze n.
^'Zvsische Sonnenkronen zu 32'/, guten Bazen (15 gute Bazen oder 60 gute Kreuzer eidgen. Währung für^ I guten Gulden gerechnet);
Spelte spanische Kronen zu 65 guten Bazen;
^hländische und italienische doppelte Kronen zu 63 guten Bazen;
^ irische dergleichen Dncaten zu 35'/« guten Bazen;
^ticinische Dncaten, Zechinen genannt, zu 36 guten Bazen;
.^"galeser Kreuzducaten zu 32 guten Bazen;
"uische einfache Kronen zu 31 guten Bazen;
^ 'Mische und andere gemeine Kronen, Pistolet genannt, zu 36 gute» Bazen;
^ liulden zu 25 g„ten Bazen;
indische einfache Goldgulden, mit den zwei Köpfen, zu 22'/, guten Bazen.h II. Silbermünzen.
Silberkronen 25'/, gute Bazen
indische neue Silberkronen mit der Ziffer 100 21 „ „