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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
1086
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Juli 1612.

8«3.

Jahrrechnungs-Tagsazung der XIII Orte.

Waden. 1K12, 1. Juki (Sonntag nach Johann Baptist).

Staatsarchiv Lucrr». Mg. Abschiede VI. 7S. Staatsarchiv Zürich. Abschiedbd. IZ7, S. S4S. VandcSarchiv Schwy». KantvnSarchi» ^

Aara», Abschiedbd. X». 15.

Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Nahn, Bürgermeister; Hans Ulrich Wolf, Statthalter. Bern. H»»^Rudolf Sager, Schultheiß; Oberst Hans Jakob von Dicßbach, des Raths. Lnccrn. Jakob Sonnenberg,Ritter, Schultheiß und Pannerherr; Heinrich Kloos, Ritter, des Raths. Uri. Hans Peter von Noll, Ritter,Landammann; Jakob Trösel), des Raths. Schwyz. Heinrich Reding, Landainmann und Pannerherr; OberstJost Ulrich, Landesfähnrich und des Raths. Unterwalden. Anton von Znben, alt-Landaniniann; H»>^Jmfeld, des Raths, beide von Obwalden. Zug. Johann Trinkler; Johann Schund, Sckelmeistcr, beide desRaths. Glarus. Heinrich Hösli, Landammann; Melchior Marti, des Raths. Basel. Sebastian Spörst-des Raths; Hans Friedrich Rychiner, Stadtschreiber. Frcibnrg. Johann Wild, Schultheiß; Oberst Ja^Vögeli, des Raths. Solothnrn. Petermann Sury, Schultheiß; Hans Georg Wagner, Sekelmeister »»sdes Raths. Schaffhausen. Hans Heinrich Schwarz, Burgermeister; Hans Konrad Peyer, StatthalterAppenzell. Ulrich Näsf, Landammann, von Jnnerrboden; Johannes Schuß, Landammann, von Aussigrhoden.

(S. u. Deutsche gem. Vogt, übcrh.). I». (S. u. Vier cnnctbirg. Vogt, überh.). v. Abgesandte desErzherzogs Maximilian von Österreich, nämlich Hans Christof von Stadion, Statthalter der vvrderösterreichrschen Lande, Konrad von Mendorf zu Nenhausen, Waldvogt und Amtmann der Grafschaft Hanenstci"'Maximilian Schenck von Stanffenberg, Hauptmann zu Constanz, und I)r. Johann Christian Schmidlin, ^öffnen nach Vermeidung ihres Fürsten gnädiger Gesinnung: Im Jahr 1561 habe Kaiser Ferdinand in sei»^Erblanden einen neuen Zoll aufgerichtet, um dem Erbfeind, dem Türken, desto stärkern Widerstand leiste» Z"können, die Eidgenossenschaft jedoch habe davon befreit zu sein begehrt, weil er den Bestimmungen der Erb-einung zuwider sei; nachdem man ihr aber die Beweggründe zu dieser Maßregel mitgetheilt, sei ein Zollvertr»?auf fünfundzwanzig Jahre vereinbart worden (S. Bd. IV. 2, S. 1467) mit der Bestimmung, daß, wen»deren Ablauf die Eidgenossenschaft diesen Zoll nicht ferner schuldig zu sein vermeine, man sich danndarüber besprechen möge; nach Verflnß der fünfundzwanzig Jahre habe man nach längern Unterhandln»?^am II. Juli 1587 zu Baden einen neuen Vertrag aufgerichtet, der von beiden Theilen angenommen n»d ^siegelt worden sei, von dem nur der lezte Artikel Anstand erregt habe, welcher besage, daß die in dergenossenschaft erzeugten oder verfertigten Waaren, wenn sie durch die in der Erbeinung begriffenen»^transitiren, den halben Zoll geben müssen; da nun die fünfundzwanzig Jahre abermals abgelaufen seien, st"die Eidgenossenschaft für gut gefunden, diesen lezten Artikel auch anfznkünden und dadurch zu verstehen geg^'daß sie in Zukunft diesen halben Zoll auch nicht mehr geben wolle; das befremde den Erzherzog, den»daß auch Fremde, welche durch der Erbeinung zugethane Länder in die Eidgenossenschaft Waaren führe»,darin verbleiben und verbraucht werden, vom Zoll befreit sein sollen, könne man entnehmen, daß das H"Österreich in keiner Weise die Eidgenossenschaft zu beschweren Willens sei; da nun dieser seit fünfnndztva^Jahren bestandene Artikel der Erbeinung nicht zuwider sei und nur die Fremden betreffe, bei welchen de> U