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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1312.

werden, wie der Mißordnnng in den Klöstern, besonders in denen, die nnr Schwaben, dagegen die Angehörigeihrer ordentlichen Patrone, Schuz- nnd Schirmherren nur mit großer Mühe annehmcn wollen, begeg""werden lönne, nnd daß bezüglich des Tischgeldes, der zn hohen Aussteuern nnd der Erbschaften die nöthi^Neformalion und bescheidene Taxen festgesezt werden, Alles jedoch im Einverständnis; mit den Visitatore"1I1I Auch soll daselbst mit den Prälaten Nüksprache genommen werden, damit die schon vor langer Zeit b?schlössen« jährliche Contribntionallein vff ein vor oder Hinderhut" für einfallende Kriegsnoth, Fenersbrii"!"'nnd andere Zufälle zur Ausführung gelange. Daneben soll man den Prälaten und Gotteshäusern nicht iststatte», fernerhin zum Schaden des gemeinen politischen Standes liegende Güter von den Unterthane» stkaufen, v«. (S. u. Engelberg), lll'. Die äußern Gemeinden von Zug begehren der V Orte Ehrenwappe"nnd Fenster in ihr Nathhans zn Menzingen. KK. Ans den Bericht der Gesandten von Uri, SchwyzNidwaldcn (vom 3. Februar) in Betreff des Landmarchenstreites mit den Bündncrn, nnd auf ihre brüderlichWarnung vor den zn besorgenden Gefahren, da die Bündner sich heftig zum Krieg rüsten, wird ihnen weh'meinend gerathen, an den Orten, wo sie Gefahr besorgen, nämlich zn Urscrn und bei derMöns"-(Moös^Brüke Wachen aufzustellen und allenthalben gute Späher zn haben; daneben wird ihnen zugesichert, daß ^übrigen Orte nicht ermangeln werden, ihnen den schuldigen Beistand zn leisten. I»I». Die GesandtenUri, Schwyz, Unterwalden nnd Zug sollen an ihre Obern bringen die freundliche Erinnerung Lncerns weist"des Heirathsgntes Jener, die sich bei dem einen oder andern Theil verehelichen, nnd in Betreff seiner Ä"'gehörigen, welche in den vier Orten zn Hintersäßen oder Landlenten angenommen, im Verarmnngsfalle abe"mit Weib und Kindern wieder zurükgewiesen werden, weßhalb Lucern, um solchem zn begegnen, entspreche"^Verordnungen erlassen habe. II. Ans frühern Tagen ist dem Ambrosius Fvrnero von Freibnrg, Agenten ^katholischen Orte in Moyland, des dortigen Colleginms nnd anderer Geschäfte wegen bewilligt worden,nach seinem Absterben sein Sohn Johann Ambrosius an seine Stelle treten möge, doch nnr ans so lange,es den Orten gefalle. Bereits hat er dafür die Mehrheit der Stimmen erlangt, es mangeln ihm noch ^von Freibnrg nnd Solothur». Kit Freibnrg soll in Erfahrung zn bringen suchen, was ans dein lest«"'Landrath im Wallis verhandelt worden ist, nnd es den übrigen katholischen Orten mitlheilen.

Man sehe auch in den Abschnitten Herrschasts- und Schirmortsangelcgenheiteiu

Deutsche gemeine Vogt, iilierhLaudgrafschaft Thiirgau.

Laudliogtci Freiiimtcr,

Vier cnnetb. Bogt, iibcrh.Laiitwogtci Lauis.

Lnndvogtci Mainthal.B«r»-frcil>. Vogt, iibcrh.Schirnwogtci Eugclberg.

>»»i.

i.

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1

V.»

Art. 18.

Art. 428.

66.

646.

Art. 16.

Art. 78

Art. 196.

Art. 406.

Art. 98.

Art. 227.

Allg. Vcrwaltungssachen.Kirchliches u. Glaubenss.Justizsachen -c.

Stifte und Klöster.Rechnung des Landvogts.Rechts- und Gerichts?. ?c.Justizsachen.

Rechts- und Gerichtssacheu.

i«.

1,1,.

Art.

Art.

67.>19.

Justizsachen.

Stifte und Klöster.

Beamte.

Die Gesandten aus dem Zuger Exemplar; Ii. I^It aus dem Freiburgcr Ercmplar.