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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1611.

771.

Confercnz der VII katholischen Orte.

Lucer«. 1K11, 6. Juni.

Landesarchiv Schwyz. Staatsarchiv Lueerii. Allg. Abschiede V. Kl.

Gesandte: Lncern. Johann Helmlin, Ritter, Schultheiß; Ludwig Schürpf, Ritter, alt-Schultheiß'Leodegar Pfhsser; Jakob Sonnenberg, Ritter, Pannerherr. Ur i. Johann Peter von Roll, Ritter, Landau«»«»"'Johann Konrad von Beroldingen, Ritter, alt-Landammann; (Matthias) Käs, Landschreiber. Schwyz- 3"^Schilter, Landaimnann. Unterwalden. (Anton) von Znben, Landammann, von Obwalden; Haupt»'"""Crispinus Zelger, Statthalter und Landeshauptmann, von Nidwalden. Zug. Konrad Zurlauben, Sta^'schreiber; Martin Schund, Sekelmeister. Freiburg. Niklaus Meher, des Raths. Solothur n. PeterM"""Sury, Schultheiß.

Hauptzwek dieser Conferenz ist, in Betreff der noch unerledigten thurganischen Anstände und der Kost""des Gachnanger Handels noch vor der Jahrrechnung zu Baden über eine einstimmige Instruction sich z»ständigen. ». Nach Verlesung des von den Säzen am 14. Februar 1610 zu Baden erlassenen Ausspr»^über die alten thurganischen Händel hat man sich zu Folgendem entschlossen: Den 1., 3., 6. und lezte» ^tikel dieses Ausspruchs, handelnd von der Landmarche zwischen dem Thurgau und Kyburg, von der Einsez»"^eines Prädicanten zu Whlen, von den Lehenleuten des Gotteshauses Dänikon, insbesondere dem Kelnhos""'will man den Obrigkeiten zur Annahme empfehlen. Den 2. Artikel, die Mannschaft zu Ellikon ennet de>"Bach betreffend, will die Mehrheit auch annehmen, insofern Zürich in den zwei Artikeln wegen Rheinä»Mühlheim sich ebenfalls willfährig erzeigen wird. Die Gesandten von Uri nehmen das in den Abschied, in d""Hoffnung, ihre Obern werden sich hierin von den übrigen Orten nicht söndern. Der 4. Artikel,berührend, mag in seinem Inhalt anch gutgeheißen werden, nur soll der Schluß desselben ans wichtigen Gr""den also gefaßt werden:nämlichen, wo nit, soll es verblyben der Religion halb vnd der obcrn Kilchc» ^dem Bärg wie von altem har". Der 5. Artikel, betreffend den Prädicanten zu Mühlheim, mag, sodie Entlassung und das Abziehen des gegenwärtigen Prädicanten berührt, in seinem Inhalt verbleiben;gegen kann man den Schlußsaz über die Abkurung der Pfründe nicht gutheißen, weil genügend bewiese»daß Mühlheim von Alters her eine rechte Pfarrei, nicht aber nur eine Filiale von Pfyn gewesen, oderden Neugläubigen gestiftet worden ist, wie Zürich behauptet und worauf die Säze ihren Ausspruchhaben. Deßhalb sollen die Säze angesprochen werden, diesen Artikel zu erläutern und es bei dem La'ndfr>"bleiben zu lassen, also daß diese Pfründe dem Landfrieden gemäß abgekurt werden solle. Zugleich will »an den Bischof von Constanz schreiben, daß er seine Originalbriefe hierüber nach Baden schike.dieser Berathschlagung soll jedes Ort seine Gesandten auf die Jahrrechnung mit Vollmacht abordnen,langwierigen Handel endlich zu Ende zu führen, dergestalt, daß darüber ordentliche besiegelte Instrumente»gerichtet und den katholischen Orten zugestellt werden, damit man in Zukunft derselben sich zu bchelfe»Zürich will man ebenfalls einladen, seine Gesandten nach Baden mit den nöthigen Vollmachten dieserwegen imd über die Gachnanger Kosten zu versehen. I». In Betreff der Kosten des Gachnangerwelche leztes Jahr auf einer besondern Tagsazung zu Baden taxirt und verabschiedet worden sind,nichts nachgeben, sondern zu Vermeidung böser Conscquenzen mit allem Nachdruk darauf dringen, daß st" ^