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März 1611.
wird beschlossen, zuerst das gachnangische Geschäft zu erläutern. I». In Betreff dieses Geschäfts nun berichte"die vier vormals dazu Deputirten, daß sie ungeachtet aller Bemühungen sowohl in Ernst als in Güte, ung^'achtet der Beeidigungen und angestellten Nachforschungen keinen der Hauptthäter haben ausfindig machen könne»,daß auch die früher Angeklagten durch genügsame Kündschaften sich haben rechtfertigen können, daß sie zw»"einigen in geringer» Sachen strafbar Befundenen ihre Strafen, und auch den Rotten, welche zum St»t>»gelaufen, ihren Theil auferlegt haben,-jedoch Alles ans Ratification hin der Obern, daß sie bis jezt die Str^noch Keinem eröffnet haben, die ganze Summe sich aber nicht über 800 Gulden belaufen werde. Diesandten Zürichs und andere erklären hierauf, man möchte den vier Deputirten, weil sie ihr Möglichstes geth»"haben, ihre Bemühungen verdanken und die Sache nunmehr auf sich beruhen lassen; sie geben die Zusicherungdaß sie, wenn später Schuldige kundbar würden, denselben den verdienten Lohn zukommen lassen und a»^fortan für deren Auffindung keinen Fleiß sparen werden. Auch die Gesandten der katholischen Orte verdau^"den vier Deputirten ihren Fleiß, erklären aber, von der zu Baden fcstgesezten Summe von 5500 Guldenabgehen zu können, demnach der Rest auf die Gemeinden verlegt werde» solle; denn ihre Obern können sol^"Unfug nicht dulden und noch dazu ihr eigen Gut hergeben. Nach einer Replik Zürichs wird dem Landowim Thurgau aufgetragen, von den des Auflaufs wegen bestraften Thurgauern die Buße einzuziehen, dieund Gemeinden soll er bleiben lassen; dcßgleichen soll Zürich gegen seine kybnrgischen Unterthanen Handel»'was auf diese Weise eingebracht wird, soll an der Summe der 5500 Gulden abgehen, was noch übrig bwauf die Gemeinden verlegt und nach besserer Erkundigung abgetheilt und nachmals auch eingezogen werdetdenn die That ist geschehen und Etliche, welche sich nun verbergen können, müssen Schuld daran tragen; »solche Weise werden nun diese sowie jene, welche sie kennen und verschweigen, gestraft, e. Bern läßt de»Bertrag ablesen, welcher durch der eilf Orte Gesandte im Jahr 1564 zwischen Bern und dem Herzog Ewa»Philibert von Savoyen aufgerichtet worden ist und worin der Herzog, nachdem er die Vogteien „In Donon »Terni" (im Lucernerexemplar corrigirt in Gex, Thonon und Terni) zurükerhalten, auf alles übrige von Bin der Waadt Eroberte bei seinen fürstlichen Treuen und unter seinem Siegel Verzicht leistet. Bei der 2Krathung der Mittel, durch welche das an den eidgenössischen Gränzen liegende Kriegsvolk und daS von dafür gemeine Eidgenossenschaft zu besorgende Unheil abgewendet werden könnten, erklärt Bern, daß es sichfaßt gemacht habe, zwar nicht um Jemanden zu beleidigen, sondern gegen einen Angriff mit Leib, GutBlut sich zu vertheidigen. Zulezt hält man für das wirksamste Mittel, eine Gesandtschaft im Namen ge»>c>»Eidgenossenschaft an den Herzog abzuordnen mit dem Auftrag, ihn durch Vorstellung aller zwekdienliche» ^tive zu bewegen, daß er das fremde Kriegsvolk abschaffe und dadurch wieder Ruhe und Frieden in dergenossenschaft herstelle. Die Gesandten sollen von Zürich, Lucern, Glarns und Solothnrn genommenEinigen Gesandten, welche dazu nicht ermächtigt sind, wird es in den Abschied gestellt mit dein Begehrtsie bis künftigen Montag ihre Stimmen nach Lucern oder Zürich schiken, damit der Verzug nicht etwa ^bringe. Lucern, darum angesprochen, sein in Savoyen befindliches Kriegsvolk heimzumahnen, erwidert,jezt habe der Herzog gegen Niemand in der Eidgenossenschaft sich feindlich erklärt, es werde sich aber,das geschehen sollte, Wohl zu verhalten wissen. «I. Auf den Bericht, daß in der Freigrasschaftallerlei Kriegsvorbereitungcn und Werbungen vor sich gehen, hat man den Gubernator und das Parla'» ^
durch ein Schreiben an die Erbeinung erinnert und ermahnt, dieselbe zu halten und keinem fremdenwider die Eidgenossenschaft den Durchpaß zu gewähren. Ebenso wird an Bischof und ganze Landsch»,-