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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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November 1610.

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schuldigt zu werden; daneben klagt er gegen den Junker, daß er sammt sechs Gchiilfen mit bloßen Waffen aufeingedrungen sei und ihn ermordet haben wurde, wenn nicht Jemand ihn beschüzt hätte. Der Jüngere^ an, daß man, als der Junker gegen seinen Bruder gehauen und gestochen, angefangen habe zu stürmen^>d daß er als junger Knabe auch hingelaufen sei und ein wenig, „aber nit lang" geläutet habe, aber seinemtiter keine „vnantwort" gegeben habe. Er wird, weil er beim Stürmen geholfen hat, in Gefangenschaft ge-^t und um 10 Gulden gebüßt, der Ältere aber ledig erkannt. 25. Hans Libensperg zu Gundctschwyl, be-auch im Keller gewesen und „gritling vff das Faß gsesscn vnd gsoffen" zu haben, gesteht, im KellerLunken zu haben und wird dafür in Gefangenschaft gelegt und um 5 Gulden gebüßt. 26. Hans Jakob/6, Burger von Zürich, wird im Proceß angeklagt, während des Lärmens ohne Hut im Hof gar unruhigt benommen, dem Stadtschreiber Locher gar chrvcrlezende Worte gegeben und dadurch veranlaßt zu haben,» Locher jenen Streich erhalten, an dem er sein Lebtag büßen müsse, daneben auch geäußert zu haben, dieserNn wäre, wenn man Burgermeister Holzhalb gefolgt hätte, schon vor einem Jahr angegangen. Fels ver-sichertet sich, daß ihm mit dieser Anklage Unrecht geschehe, daß er auf die Kunde von dem Sturm dahin sich^ben habe, in der Absicht, das Volk möglichst zur Ruhe zu ermahnen, daß ihm Einer, wie er in den HofAminen, einen Stoß gegeben habe, daher er auch mit seiner Waffe gestoßen, daß er den Stadtschreiber nicht"e, weder Gutes noch Böses mit demselben geredet oder ihm Leid zugefügt habe, daß er jene Worte nicht^bwcheu „ud „ur ein einziges Mal in seinem Leben mit dem Bürgermeister geredet habe. Hierüber hatsich entschlossen: Die von Fels gegen Stadtschreibcr Locher gebrauchten ehrvcrlezenden Worte sollen auf-^vbcn und diesem in keiner Weise an seiner Ehre nachtheilig sein; weil Fels durch seine Worte veranlaßt' daß der Stadtschreiber geschlagen worden, soll er ihm an seine erlittenen Schmerzen und Schaden 15bezahlen, mit Regreß gegen de» Thäter, wenn er ihn ausfindig mache; da durch keine Kundschaft er-wird, daß er an der Öffnung der Kapelle oder des Kellers betheiligt gewesen oder Jemanden zur"»derung angereizt habe, wohl aber sich unruhig benommen und die Mißhandlung des Stadtschreibers ver-dx, ^ ^ Gulden an die Kosten bezahlen. I». Die Einwohner der Gemeinde Gachnang, weil sie

^Statthalter und die Amtleute nicht, wie sie schuldig gewesen wären, gegen das erzürnte Volk geschirmt^ und von dem Sturmläuten, woraus alles Unheil erfolgt ist, wohl hätten abwehren und Frieden nehmenGulden an die Kosten bezahlen. «. Was dann die drei Gemeinden Elgau, Gundctschwylkxg anbelangt, gegen welche sich auS dem Proceß ergibt, daß sie haufenweise der Kapelle und dem

> ^ Zugelaufen sind und darin Gewalt gebraucht haben, wenn auch troz aller Nachforschung einzelne Thäter^ haben ermittelt werden können, welche, wenn sie kundbar gemacht worden wären, für die Verwüstung und^'udenmg nach Verdienen hätten bestraft und für die den Orten aus diesem leidigen Handel erwachsenenUnkosten hätten haftbar gemacht werden können, so hat man gemäß der erhaltenen Instruction und^ ^iiksichteu der Billigkeit keinen Unschuldigen strafen können; dieweil aber einige Personen aus den drei^ binden dazu gekommen sind, noch bevor Kapelle oder Keller geöffnet worden, und die erzürnten betrunkenen^ abmalM,, und den Schaden verhindern hätten sollen, so wird den aus diesen drei Gemeinden Hingelaufenen,l»> ^ Elgau 125 Gulden, denen von Gundetschwyl 80 Gulden und denen von Ellikon 60 Gulden

^ tasten auferlegt. «I. Sodann hat man in Kraft der erhaltenen Vollmachten und im Namen aller X^chen Malefiz zusteht, erkannt, es sollen alle im Wirthshaus und im Dorf während der „Stury"^vmmenen ehrverlczenden Schclt- und Schimpfworte, sowie aller Schaden, den Einer an seinem Leib em-