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November 1610.
ledig erkannt. 21. Ulrich Grüter in Mcnzengriit ist durch des Gefangenen Verzicht angeklagt, mit bloß""Schwert auf die Kanzel gestiegen und „darin gehacket zu haben, als wen er holtz schytetc"; er habe ferner^"Fässern die Hauptreife abhauen und den Wein in den Keller auslaufen lassen wollen, weßhalb ein And""ihm „ein Multäschen" gegeben habe. Da er behauptet, daß Kapelle und Keller schon offen gewesen, als "dem allgemeinen Sturm nach Gachnang nachgezogen, und da keine Kundschaften wider ihn zeugen und d"Gefangene ohne Zweifel mehr geschwazt hat, als er gewußt, wird er der Anklage gänzlich ledig erka»"'22. Melchior und Ludi Kappeler von Stegen sind angeklagt, die Kapelle aufgcraunt, in das Haus
und mit Spießen die Fenster zerschlagen zu haben. Sie verantworten sich, daß man ihnen Unrecht thne;^erstere insbesondere bemerkt, er sei an demselben Tage „in synem Armüetli by Whb vnd Kinden gsessenhabe ein Abentbrötli gnomen", als Plözlich das Geschrei gekommen, man läute Sturm zu Gachnang, ^
Junker und seine Mithaften hauen und stechen Alles todt; daher sei er auch hingegangen, habe aberund Keller schon offen gefunden. Den gegen sie aufgerufenen Zeugen Kaspar Böckli zu Gachnang wolle» i"nicht anerkennen, weil er ein übelbelänmdeter Mann und schon wegen Entwendung berechtiget wordenWeil aber die That einmal geschehen ist und von Jemand verübt sein muß, so hat man, um der Sache »den Grund zu kommen, den Böckli verhört, ob er vielleicht jemand Anders keime, der es gesehen habe.meldet, es sei schon ziemlich finster gewesen, als er den Melchior Kappeler, „den er vermeine gsyn sy»", "andere ihm Unbekannte init einem Blok die Thüren der Kapelle aufrenncn gesehen habe; dieß habe auch H"Dietrich Leringer zu Frauenfeld gesehen. Aus Leringers eidlich abgegebener Kundschaft und Stadtsclst"^
Lochers Zeugniß aber ergibt sich, daß derselbe bei Erbrechung der Kirche und des Kellers gar nichtwärtig gewesen ist, weßhalb man Böckli's Aussage als zweifelhaft und „vntüchtig" verbleiben läßt. Noch ^andere Zeugen, von denen man glaubte, daß sie etwas von der Sache wissen, werden verhört. Da auchnicht bestimmt behaupten, daß der, welcher die Kapelle aufgebrochen, wirklich Kappcler sei, und da Kappnochmals ans seiner Unschuld besteht und hiefür Kundschaften beizubringen anerbietet, wird ihm anst"
innerhalb vierzehn Tagen durch unverläumdete Personen, welche nach Form Rechtens vom Vogt zu
Syburg
eidlich verhört werden sollen, zu beweisen, daß er zu der Zeit, als die Kapelle aufgebrochen worden, ^gegenwärtig gewesen und weder Rath noch That dazu gegeben habe. Kann er dieses beweisen, so soll er > ^bestraft werden, kann er es nicht, so soll er des starken Verdachts wegen 100 Gulden an unsere Koste"zahlen; dabei soll ihm das Recht offen stehen, diejenigen, welche ihm geholfen haben möchten, rechtlich z» 1"^23. Hans und Heinrich Libensperg von Gundetschwyl sind beklagt, nach Hagenbuch, Wiesendangen und Stikon geritten zu sein und das Volk aufgemahnt zu haben. Sie verantworten sich also: Da sie zu Gary'Sturm läuten und ein Schreien und Jammern gehört, daß es zum Erbarmen gewesen, und da gemeldet
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der Junker habe sein Geschüz geladen und einen Eilboten nach Frauenfeld geschikt, die Leute aufzu»'^" s
welche Alles erwürgen und umbringen sollten, seien sie „vß vnbsindte" auf's Pferd gesessen und habe»,größeres Unheil zu verhüten, das an einigen Orten gemeldet. In Erwägung nun, daß der Eine deinsein Roß aus dem Stall, der Andere an einem andern Ort eines genommen und das Volk zum Stnr>» ^gemahnt habe, wird jeder um 25 Gulden gebüßt, gleichwie Hans Hoffmann, „der sich ebenmessig versch"»auch also gebüßt worden ist. 24. Des Joachim Frey zu Gundetschwyl beide Söhne sind beklagt, zu Gaw"Sturin geläutet und ihrem Vater, der ihnen das abgewehrt, gedroht zu haben. Der Ältere stellt in - ^gestürmt oder seinem Vater gedroht zu haben, und spricht sein schmerzliches Bedauern aus, solcher Sache"