Juli 1610. 1005
'"den, dann die Unschuldigen die Schuldigen nennen würden. Die VII katholischen Orte aber finden rathsamer,"km ordentliche Absonderung zcthnn", den Fehler eines Jeden sanunt der Kundschaft zu verzeichnen und als-dann dessen Strafe zu bestimmen. Das läßt sich Zürich auch gefallen, also daß, was denen im Thurga»auferlegt wird, in'sgemein solle „gehandhabt" werden, was aber die seinen Unterthanen auferlegte Buße betrifft,Zürich die handhaben solle. Demnach hat man die begangenen Fehler auf folgende Weise eingetheilt: 1. Kir-^kiwanb; betrifft jene, welche die Kirche aufgebrochen und beschädiget, oder die Kirchenzierden zerstört oder"^genommen haben. lZ. Verlezung hoher Obrigkeit; betrifft jene, die selbige trozig angefallen, abgewiesen,^ der Hand angreifen haben wollen und mit der That angegriffen haben. 3. Diebstahl; betrifft jene, welcheJunker Hector das Seine gestohlen oder verwüstet oder „zu vnüh gerichtet" haben. 4. Gewaltthätigkeit;^'ifft die, welche »ach des Junker Hcctors Weib und Kind in das Haus geschossen, oder sonst Waffen ge""cht haben. 5. Die Urheber und Rädelsführer, welche den Rathschlag zum Überfall gegeben, Sturm geläutet""d Andere aufgereizt haben. 6. Halsstarrige Ungehorsame, welche, nachdem sie bei höchster Strafe an Leib,und Gut citirt worden, nicht allein ausgeblieben sind, sondern ein neues Unwesen anheben haben wollen.' J^ne, welche ruhig den Andern zugeschaut und nicht abgewehrt haben. Für jedes dieser Bergehen soll eine^wisst Strafe bestimmt werden; wer in dem einen oder andern schuldig erfunden wird, soll der betreffendenunterworfen sein und diese von der Obrigkeit, wo er wohnt, bezogen werden.
Wiederum eröffne» die Gesandten Zürichs, sie wissen wohl, daß die begangenen Fehler nicht gering seien,k»i wenn man die Umstände: Trnnkenhcit, Hize und Unbesonnenheit in Betracht ziehe, so werde man wohl'"che haben, milde zu verfahren; man solle also, „was das Gut belanget", eine gemeine Strafe festsezen,Zürich gern helfen wolle, was aber das Malcfiz betreffe über seine Unterthanen, so könne es dasnicht von Händen geben, sondern wolle es selbst verrichten und werde Niemanden, der es verdient,uusgehen lassen; denn es wäre wider seine Regalien »nd Freiheiten und seine Unterthanen würden es^ch leiden, daß Andere, als ihre Herren »nd Obern, über ihr Blut, Leib und Leben richten. Die katholischen^ k finden dieses Begehren befremdend und mit der bisherigen Übung nicht übereinstimmend, indem beikäsen, welche die X Orte erkannt haben, bisher nie ein Unterschied zwischen Zeitlichem und Malefizischemtvorden sei und Angeklagte nicht vor den Gerichten, wo sie wohnen, sich zu pnrgircn haben, sondernkij,^ Nichter, der sie condcmnirt. Da auf diese Weise die Parteien zu einer Vereinbarung nicht gelangen^"ilen Bern und Glarns endlich nach vorausgegangenen Unterhandlungen und Zusprüchen bei beidenkteie» auf beidseitige Annahme hin folgende Mittel: Zürich solle gutwillig mit und neben den andern neun"iedersizen und die Fehlbaren nach aller Gebühr, Billigkeit und dem Rechten gemäß strafen helfen;Hai, ^ ^'stehen malefizisch und todeswürdig erkannt werden, deren seine kybnrgischen und andere Unter-
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daß ^ seinem ordentlichen Richter zu thun gestattet sein, damit kein Unschuldiger bestraft werde; aufxz "ber in Zürich seiner eigenen Unterthanen wegen kein Mißtrauen seze und damit man erkenne, daßIluthat größtes Büßfallen habe und alles Ernstes die Fehlbaren abstrafen wolle, soll es gestatten,dte, ^ Orte, wenn eine oder mehrere Personen vor seinem Nichter sich justificiren wollten, zwei oderHerren beiordnen, oder dem Landvogt im Thurgau und den Amtleuten befehlen, dem Proceß der Knnd-
^"huldigt sind, soll es dem Erkennen der X Orte gemäß exequiren und also solche Personen vomzum Tode hinrichten, „die maß vnd gestalt" aber der Hinrichtung soll in seinem Gntfinden stehen; wenn' ^»geklagter sich purgiren, auch mit Recht und unparteiischer Kundschaft seine Unschuld beweisen will, soll