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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juli 1610.

schaftsage beizuwohnen nnd auf die Maleficanten zu klagen, damit sie sich überzeugen, wie anfrecht und ehr>^es procedire und seine schuldig befundenen Unterthanen nicht begünstige; und wenn man Zweifel hätte,etwa an dem ordentlichen Landgericht in Kyburg dem Einen oder Andern geschont, oder nicht nach Ernstihm gehandelt würde, soll Zürich auf Verlangen der übrigen Orte bereit sein, den Handel in die Stadt,Räthe und Burger, zu ziehen und darüber allem Rechten nnd der Billigkeit gemäß erkennen zu lassen.

Am folgenden Tage geben die Gesandten Zürichs, weil einige Orte bei ihren Obrigkeiten Bescheid e>"geholt haben und damit man in der Sache weiter fortschreiten könne, folgende Erklärung: Die genießUnterthanen im Thurgau wolle Zürich mit ven andern Orten »ach Verdienen abstrafen helfen, seine eige»^Unterthanen wolle es ebenfalls mit den andern Orten am Gut, au Ersezung der Verwüstungen und »M"'nöthig an der Ehre bestrafen helfen und hoffe, daß man sich damit begnügen werde und zu Gemüth st^'wie viel es bereits nachgegeben habe; die Jndicatnr aber über die malesizischen Vergehen seiner Untertha»^könne es niemand Anderm übergeben, weil das sein größtes Kleinod sei, das es in allen Bünden vorbehälthabe; es hoffe, man werde nicht so uneidgenössisch sein und ihm diesen großen Schaz antasten; dagegenes sich noch dazu verstehen, daß, wenn es in der Grafschaft Kyburg oder in der Stadt Zürich über c>»^solchen Maleficanten richten würde, zwei Deputirte von den Katholischen dein Proceß und den Kundscha^"beiwohnen mögen. Bern nnd Glarus bitten die katholischen Orte, Zürich in diesem billigen Begehtwillfahren. Diese aber erwidern, daß man vom gemeinen Landesbrauch nnd den Bünden nicht abgehenwelche deutlich sagen, daß die Delinquenten da, wo sie delinqnirt haben, gebüßt werden sollen, daßandern Orte in den Bünden ihre Freiheiten vorbehalten haben, daß übrigens, was in den Bünden ansdrmgemeldet werde, außerhalb aller Präservation stehe nnd daß man doch wohl zufrieden sein könne, wenn 'nachdem er von den X Orten malefizisch erkennt worden, sein Urthcil durch eine Todesart ausstehe»die Zürich aussprechen möge. Da Zürich auf seiner Meinung verharrt nnd auch die Bitte von Bern >Glarus an die katholischen Orte ohne Erfolg ist, wird die Fortsezung der Verhandlung auf den sollst"Tag verschoben.

Um nicht unverrichteter Dinge auseinander gehen zu müssen, was viel Unwillen zur Folge hätte,bart man sich am andern Morgen ans folgende Mittel: „Die fühlbaren Personen im Thurgouw, ltybgutt bethräffend, sodann die im Zürichpiet, Gut vnd Eer bernrend, sölle mau übersizcn vnd sammenthasstJr Büß vfferlegen; die Maleficanten im Zürichpiet zu straffen sölle mau weder von einem noch ander:gedenckhen, sonder Jnstellen". Das haben sich die übrigen Orte belieben lassen, nur der Gesandte von ^Hauptmann Troger, erklärt, bei seiner Instruction verbleiben zu wollen und hierzu nicht zu stimme»,man nicht alle Fehlbtuen, malefizisch oder nicht, aus dem Zürichgebiet oder anderstwoher zusammenwolle; er wolle der Sache sich nichts mehr annehmen oder dazu reden (welches er auch gethanFolge dieser Vereinbarung werden vier Gesandte ansgeschossen (Statthalter Wolf von Zürich, ^Helmlin von Lucern, Landaminann Schilter von Schwyz und Landammann Bäldi von Glarus) „iAuftrage, gleich nach der Jahrrechnnng in das Thurgau zu vcrreiten, die sieben Artikel der beimvorgefallenen Fehler in etwas kürzere Form zu fassen, für jeden die Strafe zu bestimmen, Alles in ^zu verfassen und dann vor gemeiner Versammlung verlesen zu lassen. Die dann von diesen gestelltenwerden gemeinsam gutgeheißen und ratificirt.

Es wird abermals in Berathung gezogen, wie inan für die Zukunft Mittel finden möge, daß derg