Druckschrift 
5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
1004
Einzelbild herunterladen
 

1004 Juli 1K10.

damit sie nicht für die gehalten werden, welche des Vaterlandes Zerrüttung begehren, ihnen vollkommene» ^walt ertheilt, neben und mit den neun übrigen Orten die Fehlbaren abzustrafen, dergestalt, daß die Betheilig^'aus dem Thnrgau und ihrem Gebiet namhaft gemacht, citirt und ihre Sache examinirt werden solle, «w ^der Gebühr nach zu strafen; über solche, welche sich flüchtig gemacht haben, soll ebenfalls geurtheilt undUrtheil wenn möglich exeqnirt werden; Zürich erwarte, daß man diesen Fehler nicht für eine vorsäzlicheheit, sondern für Unglük und Unfall halte und demgemäß in der Bestrafung milde verfahre; wenn auchSchaphausen und Appenzell beim Thnrgau nicht interessirt seien, so möchte man sie doch, da sie in diesesHandel so treuherzig sich erzeigt haben, bei der Abstrafnng mitsizen lassen. Die V Orte verdankendiesen friedliebenden Entschluß und versichern, daß sie mit Strenge zu verfahren niemals bedacht gewesen ^nur die Rädelsführer Andern zu einem Exempcl zu züchtigen vorhaben; um Zeit zu gewinnen, sott manWerk gehen, die Fehlbaren verzeichnen und deren Citation anordnen; was den Beisiz der drei Orte bela>'^so möchten sie zwar von Herzen gerne dieselben neben sich dulden, wohl wissend, daß durch derenund Verstand viel geholfen würde, da sie durch ihre Mühe und Geschiklichkeit die Sache ans so gutegeleitet haben, allein ihre Instruction ermächtige sie dazu nicht und neue Instructionen einzuholen würdetlange gehen; man möchte ihnen daher nicht übel nehmen, daß sie dazu nicht einwilligen können, dagegensie nicht ermangeln, ihren Obrigkeiten deren Liebe und Freundschaft höchlich anznrühmen. Die drei Orteklären hierauf, daß sie dieses keineswegs mißfällig aufnehmen, und ermahnen nochmals zum Friede».

Die Wachen, die aus gegenseitigem Mißtrauen aufgestellt worden sind, sollen bis künftigen(12. Juli) allerseits abgestellt werden, damit alte Liebe und Vertraulichkeit wieder zurnkkehren. Die Arechnung soll den 19./9. Juli beginnen und zuerst das vorgenommen werden, was vor gemeine XUl ^gehört.

(Die X Malefizorte). Am folgenden Tage wird ein Ausschuß ernannt, welcher über den Proceß sizenBetheiligten verzeichnen soll, auch wird nochmals angeordnet, daß der thurgauische Landvogt dieselbe»und jedem das Versprechen abnehme sich zu stellen, dasselbe sott Zürich gegen seine Unterthanen th»»! "die, welche nicht erscheinen, soll das Urtheil dennoch ergehen. Der zu Frauenfeld verhaftete Hans Miilte^^nach Baden geführt werden, weßhalb Zürich ersucht wird, dessen Transport durch sein Gebiet zu ge^ cDer Gemeinde Gachnang, welche Ausschüsse schiken möchte, um ihre Unschuld darznthun, wird auf ihr ^ein freies sicheres Geleit bewilligt unter der Bedingung, daß kein Beteiligter sich dabei befinde.

Der von Landammann Rüppli eingeschikte Bericht, wie er die Citation der Betheiligten ausgerichtetund daß am 11. bei Abführung des gefangenen Müller Zusammenrottungen, Drohungen, Beleidig»'^ ^Obrigkeit, Widersezlichkeit u. A. m. von Seite der zürcherischen Unterthanen stattgefunden haben, wird ^großem Bedauern vernommen, wobei die Gesandten Zürichs erklären, daß von dem, was auf ihrem ^sich zugetragen habe, ihre Obern kein Wissen haben, aber für genaue Untersuchung und gebührendesorgen werden. Statthalter Wolf, der zur Berichterstattung nach Zürich deputirt worden war, überbri»lfl^Zuschrift Zürichs an die neun Orte, worin es sein tiefes Bedauern über den Vorfall ausspricht, stre

n»d^

Untersuchung und Bestrafung zusichert und die zuversichtliche Hoffnung äußert, dieser Vorfall werde de»guter Bahn befindlichen Verhandlungen keinen Eintrag thun.

Bei den wieder eröffneten Verhandlungen am 12. machen die Gesandten Zürichs den Vorschlag'Gemeinde eine Strafe aufzuerlegen, da dieses das beste Mittel sei, der Sache auf den Grund zu low