Druckschrift 
5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
1003
Einzelbild herunterladen
 

Juli 1610. 1003

man, daß die Amtleute im Thurgan gar parteiisch seien und Zürichs Religionsgenossen nicht Immer zumAchten verhelfen, daß die Gerichtsherren, insbesondere die geistlichen, nicht auf Liebe und Einigkeit sehen,ändern stets ans Neuerungen dringen; aus der Kundschaft des Landvogts von Kyburg ergebe sich, daß Junker^ctor von Beroldingen zu diesem Aufruhr Veranlassung gegeben, indem er gar grobe Worte gebraucht und^"hige mit gewehrter Hand überfallen habe, daher nicht zu verwundern sei, wenn diese, Schmähungenihre Obrigkeit hörend und in Erinnerung der angegebenen Umstände die Gränzen der Gebühr überschritten" "u; er bitte die katholischen Orte, inilde zu verfahren und zu bedenken, daß Zürich in dergleichen Fällenauch habe begütigen lassen; weil sie übrigens dabei interessirt seien und die Sache den Landfrieden berühre,>»>?>, six ,^cht Richter sein; Zürich wolle gerne anhören, was für gütliche Mittel gefunden werden, die seinenValien und Freiheiten nicht zu nahe treten. Landammann von Beroldingen erwidert im Namen seines

Hcctor, daß die vom Landvogt zu Kyburg aufgenommenen Kundschaften ungültig und zu verwerfenweil sie ohne Vcrkündung der Gegenpartei und nicht nach Form Rechtens und zudem von solchen auf-^"o»»ncn worden, welche die Unthat begangen und die seinem Bruder entwendeten Gegenstände auf offenen"Uten verkauft haben; aus den rechtskräftigen Kundschaften werde man ersehen, daß sein Bruder zu demZufalle keinen Anlaß gegeben habe, übrigens sei derselbe selbst hier und wolle sich willig vor den regierendenui mit Leib und Gut stelle» und das, was er verdient habe, erwarten. Schultheiß Schürpf entgegnet,habe friedhässige Leute stets bestraft und wenn es das hier auch thäte, wäre viel erspart worden; dieund Gerichtsherren in die Sache zu ziehen, sei überflüssig, da sie in derselben unschuldig seien undstets ^ ungebührlich sich verhalten, auf der Jahrrechnung und bei den Obrigkeiten zu verklagen

Gelegenheit habe; daß die sieben Orte gütlich vermitteln wollen, nehmen die V Orte zu Dank ans und^unieu auch deren eidgenössische Liebe und Wohlmeinung; allein wenn man ihrem treuherzigen BegehrenFäll" wollte, wäre das ein Eingriff i» die thurgauische Landeshoheit und würde später auch geringer»sotvPräjudiz dienen, so daß die regierenden Orte allmälig um ihre Rcchtsamen kämen, was Zürich"hl als den V Orten nachtheilig wäre; die Fehlbaren haben gehandelt wider Gott und Recht, wider ihrelast ^ niedere Obrigkeit, indem sie die Amtleute schmählich abgewiesen und mit der Hand ange-

. " haben; dadurch haben sie ein crimvn Imsm magestatis begangen, weßhalb Bern, Glarns, Freiburg undsich gütliche Unterhändler sein können, sondern sich neben den andern Orten als Nichter

^ Wusse», wofern sie bei ihren Gerechtsamen bleiben wollen; wenn nun auch die V Orte gerne ihr Mög-^ "6 thun wollten, so können sie doch in diesem Fall nicht weiter gehen, daher soll man nunmehr die Fchl-Obrigkeit, unter welcher sie gefehlt haben, zu rechtmäßiger Abstrafung stellen. Nachdem die ver-nochmals die V Orte dringend gebeten hatten, sie in diesem Geschäft gütlich handeln zu lassen,^ ^ Jndicatnr nicht abstehen können, bei den alten Bräuchen, den Bünden und

^^""dfrieden verbleiben und Niemanden etwas Ungebührliches zufügen wollen, auch dergleichen von Nie-»»d und daß Zürich sich entschließen möge, ob es wenigstens die Urheber des Aufruhrs stellen

^ den andern Hauptschuldigen bestrafen helfen wolle. Zürich bcharrt auf gütlicher Vermittlung.z> ^ärt, daß es nicht instruirt sei, in der Sache rechtlich zu sprechen, sondern lediglich gute Mittel suchenfcn. — Nachdem den zürcherischen Gesandten behufs Einholung neuer Instructionen Aufschub bewilligt^ geben sie am folgenden Tage diese Erklärung ab: Obwohl sie lieber gesehen hätten, daß dieses Ge?'>> Güte statt mit dem Rechten erörtert würde, haben doch Burgermeister, Kleine und Große Räthe,