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Mai 1610.
abgeändert; der Artikel, handelnd vom Malcfiz und hohen Gericht, soll gemäß Vertrag von 1606 verbleibebenso der Artikel, Statuten und Geseze anzuordnen; der Artikel, die Appellationen belangend, wird best^jedoch wird dabei denen von Biel freigestellt, neben dem ordentlichen Rath auch ein Gericht einzusezen; ^sie ein Gericht eingesezt haben, soll von demselben an den Rath und von hier an den Großen Rath app^'werden, haben sie aber kein Gericht, so soll die Appellation vom Rath auch vor den Großen Rath gehe»!Betreff des Zolles in der Herrschaft Ergnel, der Zehnten zu Füglisthal und Plentsch, sowie der 264Stebler auf der Stift St. Immer war durch den Spruch von 1594 und den Vertrag von 1606 festg^worden, daß der Bischof der Stadt Biel 900 Kronen als Anskauf abrichten solle; ungeachtet des Begch^der Stadt Biel um Aufhebung dieses Auskanfs hat man es dabei bleiben lassen; der Artikel „Waldvcrtr^soll laut Vertrag von 1606 in Kraft verbleiben, mit einem kleinen Zusaz bezüglich der Entschädigung^Holzschaden im Geschlerholz; den Artikel über der Propste! St. Immer Gefälle und Einkommen läßtebenfalls beim Vertrag, der mit den badischen Mitteln von 1594 übereinstimmt; dem Bischof bleibt die ^latur, aber ebenfalls mit einem Znsaz betreffend die von den Prädicanten beizubringenden Zeugnisse; bei ^lesung der von Bischof Immer ertheilten Freiheit an den Schwörtagen soll stets gemeldet werden, daß d>e>^nur in den Punkten Kraft habe, welche durch die Verträge nicht abgeändert worden sind; an dem Stok ^Halseisen zu Bözingen soll auf der einen Seite des Bischofs, auf der andern der Stadt Biel Wappen an ^Fähnchen ans dem Stok angebracht werden; der Punkt des Nechtbranchens, wenn zwischen dem Bischt ^der Stadt Biel in Zukunft ein Span entstehen sollte, wird nach weitläufiger Berathung wegzulassen besch^die übrigen im Vertrag von 1606 begriffenen Punkte, welche in dieser Erläuterung nicht berührt sind, >unverändert in Kraft verbleiben und auch, wenn der Bischof und die von Biel neue Vertragsbriefe a»N'^lassen wollen, wieder in dieselben gestellt werden. Bezüglich der Beseznng und Entseznng des Mepera"^sowie der Person eines Meyers wird entschieden, daß diese Beseznng und Entseznng dem Bischof »nverwcig^zustehe, daß der Bischof denen von Viel einen Meyer wie von Alters her geben solle und daß die von ^ihn annehmen und gebührend in Respect halten sollen; im Fall sie aber etwas gegen des Meyers Person
dessen Amtsverwaltnng zu klagen hätten, oder er von Jemanden gescholten wäre, so sollen sie vor dein ^klagen und um Einsehen bitten, nicht aber ihn in seinem Amt einstellen, noch ihm an demselbenthnn; wenn aber Einer von Biel wegen Schulden, gekauften oder verkauften Gütern, Scheltungen u. s- ^einem Meyer Ansprache hätte, mag dieser wohl zu Biel in's Recht gefaßt und zu antworten angehalten wc ^aber wiederum ohne Stillstellung im Amte. Auf die Klage derer von Biel, daß des Bischofsden Orten, wo die Burgerschaft den Holzhan besize, auch holzen und von diesem Holz verkaufen, wird ^redet, daß diese Amtleute, der Meyer und andere kein Holz ans den der Stadt gehörenden Waldung^kaufen sollen. Zum Beschluß begehren die bischöflichen Abgeordneten, daß man für folgende zwei P»"^möchte, erstlich, daß das jezt Beschlossene in Kraft verbleibe und nicht wieder umgestoßen werden möge, ^daß einzelnen Personen nicht gestattet werde, wie es seit einiger Zeit geschehen, Parteien zu mache»,vereinbarten Sachen sich zu sperren und für deren Aufhebung zu wirken, und daß dem Bischof dieHandels wegen erlittenen Kosten vergütet werden. Darüber entscheiden die Schiedherren: WennAbhandlung angenommen sein wird, soll am Schluß der darüber aufzurichtenden Briefe „ein starckherwie zum Theil im Vertrag von 1606 auch geschehen, gesezt werden, daß der Bischof bei seinemWort und die von Biel bei ihren Ehren und Eiden geloben, daran steif und fest zu halten, darwidcv