Mai 1610.
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^wandten und Beiständern. Nachdem die Abgeordneten des Bischofs sowohl als der Stadt Biel ihre er-haltenen Aufträge kurz eröffnet haben, legt zuerst der Ausschuß der Privatburger eine weitläufige, von vier-^dvierzjg Personen unterzeichnete Schrift ein, worin auseinander gesezt wird, was sich zwischen ihnen und, ^er Thellung wegen der Tauschhandlnng zwischen dein voriger, Bischof und Bern zugetragen hat, nebst^r daherigen Klage. Nach Ablesung dieser Klagschrift erörtert Meyer Thellung mündlich, wie sich Alles zu-sagen habe, worauf die bischöflichen Räthe und die Abgeordneten Biels auch ihre Meinungen vorbringen.
°dann werden beide Parteien, namentlich von ihren Säzen, über das, was zum Austrag dieses langwierigenPandels dienlich sein möchte, belehrt und ermahnt, gütliche Mittel vorschlagen zu lassen. Weil übrigens dieserMannte Privathandel nicht nur den Meyer Thellung und dessen Gegenpartei, sondern auch Burgermeister,^he, Burger und Gemeinde berührt und daher die von Biel nicht als unparteiische Richter betrachtet undKlasse,, werden können, so werden nach längerer Berathung folgende Mittel gestellt: 1. Dieser Handel soll" Bischof an seinen Regalien, an seiner Landesoberherrlichkeit und seinem alten Herkommen, und auch der^ adt Biel an ihren Freiheiten, Rechten, Gerechtigkeiten, ihrem Burgrecht mit den drei Städten und ihrenanden unschädlich und ohne Abbruch sein und bleiben. 2. Weil man in diesem Span und Widerwillen etwas^es nicht finden kann, als daß beide Parteien, wie auch Burgermeister, Rath, Burger und Gemeinde derBiel es mit dem Vaterlande gut meinen und dessen Bestes und die Erhaltung seiner Freiheiten an-^ und daß das, was zwischen ihnen sich zugetragen, aus Mißverständniß geschehen ist und kein Theilzu thnn geglaubt hat, wie in dergleichen Sachen gewöhnlich geschieht, so sollen um Pflanzung und""3 willen von Freundschaft, Ruhe und Einigkeit und zu Verhütung fernerer Zwietracht alle zwischen^ Parteien vorgefallenen ehrverlezenden Worte und Scheltungen und ebenso das, was Burgermeister, Rath,^erschuft und andere dabei interessirte Stände und Personen mit Worten oder auf andere Weise bis heute^ haben, aufgehoben, cassirt, abolirt, todt und ab sein und heißen, daher es keiner Partei an ihrem gutenseiu^' Reputation etwas benehmen soll, namentlich auch soll es dem Meyer Thellung an
^ Ehre und seinem guten Namen, an seinem Stand und Meyeramt in keiner Weise schädlich oder nach-sein und er sammt Weib und Kindern bei ihrem Burgerrecht, Hab und Gut in der Stadt Biel undIi»d" sicher und unbeleidigt bleiben und wohnen. 3. Da hiemit alle Reden und Handlungen aufgehobenjed/ ^ erlittenen Kosten gleicher Weise gegen einander compensirt und aufgehoben sein und soll
. ^ Theil die seinen an sich selbst tragen. Ihren Entschluß über diesen Spruch sollen die Parteien bis zum' Juni dem Bischof oder Zürich mittheilen, damit Alles so bald als möglich berichtigt werden kann. ZuEnde soll dem Bischof und den Rüthen, Burgern und Gemeinde der Stadt Biel das zu Beförderung^ache Geeignete mit einer ernstlichen Ermahnung zugeschrieben werden. (Schreiben vom 28./18. Mai).>irt schreiten die Schiedherren zur Haupthandlung und wünschen vorab von den beidseitigen Depu-
vernehmen, was sie gegen den zwischen Bischof Jakob Christof und der Stadt Biel durch Vermitt-H ^^burgs und Solothurns im Jahr 1606 angenommenen und besiegelten Vertrag fiir Beschwerden haben.l>°geb dvr von Biel vorgebrachten Beschwerden und der von den Abgeordneten des Bischofs darüber
e>»x Berichte, werden die betreffenden Artikel abgeändert, wie folgt: Im Eingang des Vertrags wirdder . "^nmg vorgenommen; der Artikel betreffend Panner und Mannschaft wird ungeachtet des Begehrens°'pen ^ möchte beim Spruch von 1594 verbleiben, beim Vertrag von 1606 belassen, jedoch mit
kleinen Zusaz und mit Entfernung einiger Ausdrüke; der Artikel des Zuzugs halber wird wesentlich
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