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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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976
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97k März 1610.

gleichlautende Facturen anzufertigen und das eine Doppel für sich zu behalten und das andere dem Schillmeister, der bei der Übergabe anwesend sein soll, zuzustellen. Die Schisfmeistcr sind verpflichtet, die Wa^gut zu verladen und zu deken, dem Factor der Kaufleute in Zürich und Walenstadt die Ankunft sogleichzuzeigen und die Waaren in das Kaufhaus oder die Sust zu überantworten. Wenn schadhafte Seile ^Reife an den Waaren sind, die man auszubessern nicht Zeit hätte, so sollen die Factoren und Einzählcrander melden, daß man die Waaren in diesem Zustande in die Schiffe geladen habe. Für Beschädig»»^oder Verluste haften die Schisfmeister solidarisch. Was sodann Schiffbrüche und Untergang von Schifft"belangt, wobei den Schiffmeistern und Knechten keine Schuld zur Last fällt, so soll dariiber stets in dein Lr"das Recht genommen und gegeben werden, in dessen Jurisdiction es geschehen ist. ?». Bezüglich der verlor^und beschädigten Waaren, für welche die Kaufleute von den Schisfmcistcrn Ersaz verlangen, wird erkannt, l"sollen einander, weil die Verluste und Beschädigungen vor der gegenwärtigen Verordnung geschehen sind,bisheriger Übung berechtigen. Die Herren Crololanza von Plurs sollen aber verpflichtet sein, die schnitt19 Kronen Schisflohn, die sie fiir die Fuhre von 36 Legelen Wein versprochen haben, zu bezahlen. Da»^soll den Schiffmeistern alles Ernstes untersagt sein, mehr als den gebührenden Schifflohn Jemanden "l'Z"fordern, auch sollen sie sich gegen Fremde und Einheimische freundlich benehmen, damit keine neueneinkommen, serner dürfen sie keinem Kaufmann wehren, eigene Schisfleute zu bestellen, e. Die vonSchifflenten begehrte Erhöhung des Schifflohns von 12 auf 27 Gulden von jeder Ledi wollen die Ka»f^nicht zugestehen, weil dadurch dieser Jedermann bequeme Paß in Abgang kommen würde, was früher ei»>^schon die Voreltern erfahren haben; dagegen erbieten sie sich, die erstenBlochen" zu bezahlen, we»"Schiffmeister fortan für die Waaren durch gehörige Unterlage von Brettern und Stroh und durchbesser sorgen. Da aber die Schisfmeistcr weder dieses Anerbieten noch eine Erhöhung von 3 Kreuzer» ^jeden Saum annehmen wollen, so hat man in der Sache nichts weiter handetn können, sondern sieAbschied genommen, damit die Obern eine Ordnung geben, die der Billigkeit gemäß ist und zu ^dieses Passes gereicht. «I. Die von den Bündncrn vorgebrachten Klagen werden den Schisfmeisteruzugestellt mit der Ermahnung, die Sachen zu verbessern und sich den Ordnungen gemäß zu verhalten,gegebene Zusicherung erklären sich die Abgeordneten Bündeus zufrieden, v. Schwyz und Glarusdaß man an die Stelle des gegenwärtigen Einzählers in Zürich (Georg Öhri) einen ander» Bürger vo» ^seze, da er unfleißig sei und oft Frucht als eingezählt in die Rödel schreibe, die in Zürich nochSchütten liege. Dagegen ersucht Zürich, ihn, der vor vielen Jahren aus guten Gründen zu diesem ^ .genommen worden, unter angemessener Ermahnung an seinem Plaz zu belassen, woraufhin Schwyz und G »Zürich zu Ehren und Gefallen auf ihren Antrag verzichten, t Auf das Begehren des Alexander Z" ' 'von Zürich an Schwyz und Glarns, ihm den Zoll von 2 Bazen von jedem Schiff, das er mit Höh' fund Kohlen ans seinem von den Tagwenleutcn zu Schänis erkauften Wald nach Zürich führe, zu ^wollen sich diese zu Aufhebung des Zolls verstehe», wenn Zürich den neuen Messer- oder Fasserlohn »uch ^hebe, oder aber wenn sie von jedem Mütt von Kornhändlern gekauften Korns nur 2 Haller, wie ^käufer, statt 4 Haller geben müssen, von Korn aber, das sie von Bauersleuten kaufen, ihnen nichts abgcno>"werde :c. K. Auf die Beschwerde der Schisfmeister, daß sie schon seit sechs Jahren von jedem Stnk ^ ^mannswaare den Salzknechten in Zürich 6 Haller geben müssen, nnd auf ihr Begehren, die Schiff"^Zürich möchten entweder durch ihre Knechte oder durch die Salzknechte die Waaren ans den Schiffe"