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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
975
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Sargans.

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Art. 11.

Beamte.

I»

Art. 130.

Gotteshäuser.

I

Art. 158.

Locales.

I.

Art. 183.

Handel und Verkehr.

I»

Art. 208.

Märkte.Justizsachen.

«.

Art. 230.

Art. 37.

LandBesl

Februar 1610. 975

ls. ». Art. 11. S

Bade».

Undvogtci Freiämter.

eniictb. Vogt, iibcrh.

^"dv-lltei Lauis.

^'dvogtei Lnggarus.

^n-freili. Vogt, iibcrh.

V aus dem Berner Exemplar.

723.

Conferenz der Orte Zürich, Schwyz und Glarus.

Kapperswyk. 1610, in der Fasten*).

Staatsarchiv Zürich. Abschiedvd. lZ7, S, läk. LaudeSarchiv Schwyz.

Gesandte: Zürich. Junker Hans Heinrich von Schönau, des Raths. Schwyz. Jost Schiltcr, alt-"winann. Glarus. Michael Bäldi, Landammann.

Auf die durch Jakob Gcßncr, Heinrich Werdmüller und Hans Baumann von Zürich vorgetragenenerden gemeiner Kaufleute gegen die Schisfmeister über Verlust ganzer Waarenballen, Beschädigung der^en, unordentliche Lieferung, Untergang von Schiffen, ungleichen und ungebührlichen Schifflohn, Necht-""M ,,»d Rechtgeben, und nach Anhörung der Verantwortung der Schiffmeister des Oberwasserfahrs, nämlichBernhard Ziegler und Hans Jakob Waser von Zürich, Johannes Ziltener und Georg Kyd von Schwyz,Wyß und Heinrich Wyß von Glarus, sowie deren Klagen gegen die Kaufleute und ihre Factoren, ver-siirh^ Ratification hin zu Folgendem: Bezüglich des Rechtgebens und Nechtnehmens soll es

gehalten werden: Wen» Waarcn, die in Zürich nach Walenstadt geladen werden, unterwegs^ gehen oder beschädiget werden und der Hausmeister zu Walcnstadt sie nicht vorfindet, wie sie auf der^Zeichnet sind, so soll der Schiffmeister, der beim Schiff zu sein und die Waaren in dieGwar-^ Zu liefern verpflichtet ist, vor seiner Abreise dem Kaufmann oder Kläger im Namen gemeiner Schisf-fiir^ ^ Schultheiß und Rath zu Walenstadt Rede und Antwort zu geben schuldig sein; dergleichen sollen»ich die auf der Fahrt von Walenstadt nach Zürich verloren gehen, die Schiffmeister in Zürich Rede

^ Antwort zu gebe» verpflichtet sein; die Kaufleutc und Factoren werden dafür sorgen, daß auf einen be-^ nuten Tag alle Waaren, welche die Woche über den See hinauf geführt werden sollen, im Kaufhaus in^^m>nen sind, wo sie dem Schiffmeister oder seinem Mcistcrknecht oder Bevollmächtigten Stük für"Gütlich eingezählt und zugleich zwei gleichlautende Factnren darüber, die eine zu Händen der Kauf-Kerd' ^ ^"dere zu Händen des Schiffmeisters, ausgefertigt und überdies; in das Factoreibnch eingetragenH 5°Ücn. Dem Begehren der Kaufleute, daß der Schiffmeister jeweilen das in Zürich znrükbleibendc^ "Uterschreibe, wollen die Schiffmeister nicht entsprechen, erbieten sich dagegen, diesen Zeddcl, er sei1?,,^ oder nicht, anerkennen zu wollen. Das wird für genügend befunden. Daneben wird den Kauf-

aufgetrggen, ihrem Factor oder Hausmeister in Walenstadt anzubefehlen, über jede Schiffsladung zwei

^ März, laut dcr Instruction im Schwyzer Archiv.