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Februar 1610.
nicht einziehen lassen wollen und sich ans den Wortlaut jenes Abschiedes stüzen, während doch dergleichenGültbriefe wie baares Geld anzusehen seien. Weil sich nun auch noch andere solche Fälle zutragen inöch^und bei Erlaß jenes Beschlusses dieser Fall wohl übersehen worden ist, wird die Sache eingestellt undJnstrnirung auf künftige Jahrrechnnng in den Abschied genommen, e. Die Stadt Brcmgarten läßt d»^ihre Abgeordneten, Stadtschreiber Johann Meyenbcrg und Spitalmeister Hieronymus Mauser vorbringtdaß dem Mandat, gemäß welchem solche, welche Korn oder Getreide zu verkaufen haben, es seien Geistsoder Weltliche, Gotteshäuser oder Edelleute, Reiche oder Arme, das Korn nicht bei den Häusern, Spei^"oder Mühlen verkaufen dürfen, sondern auf den freien Markt führen sollen, nicht nachgelebt werde,durch die Vorkäufer ganze Lasten bei den Häusern, Speichern und Mühlen aufgekauft werden, wodurchnur die Märkte zum Schaden der Städte großen Abbruch erleiden und Alles vertheuert werde, sondernbald in einem Dorfe kaum mehr ein Viertel Kernen zu kaufen bekomme. Sie bitten dringend um entsprechtMaßregeln dagegen. Demnach wird befohlen, das Mandat wieder zu publiciren und für dessen Haltung^sorgen; inzwischen wird die Sache nichts destoweniger in den Abschied genommen. «I. (S. u. bern.-freü'^Bogt, überh.). «?. (S. u. Luggarns), 4 Auf den Bericht Zürichs, daß Erzherzog Maximilian aufbei Rütti durchpassirende Paar Salzfässer unter dem Namen Weggeld 3 Gulden geschlagen habe, wasdie Erbeinung sei, wird durch einen eigenen Boten ein ernsthaftes Schreiben an den Erzherzog erlassen.Antwort wird Zürich seiner Zeit jedem Ort abschriftlich mittheilen. Da den Kaufleuten gemeiner ^genossenschaft in Frankreich neue unerträgliche Beschwerden begegnen, wodurch die Waaren vertheuert ^und großer Schaden für den gemeinen Mann erwächst, wird Zürich aufgetragen, schriftlich oder mündlich 'dein französischen Ambassador darüber zu tractiren. I». (S. u. Lanis). I. (S. u. vier ennetbirg.überh.). k,. vr. Johann Christian Schmidlin und Johann Ludwig Matthey, Statthalter imführen als Abgeordnete des Bischofs von Basel Klage, daß die Bieler sich weigern, Baden als nnpar^ ^Malstatt zu Erörterung etlicher späniger Artikel zu besuchen, und prätendiren , die Zusammenkunft nwl^' ^Biel gehalten werden. Sie bitten, man möchte jene zu ihrer Schuldigkeit anhalten. Im Namen der ^Biel erwidern Burgermeister Aprel und der Stadtschreiber, sie haben nichts dagegen, nach Laut desrechnnngsbeschlnsses die gütliche Zusammenkunft in Baden zu besuchen, dagegen können sie nicht dazu ^willigen, daß dort auch die Angelegenheit des Meyers Thellung erörtert werde, indem dieser ihr ÄU^und der Handel bei ihnen verlaufen sei und deßhalb kraft ihrer Handfesten und Freiheiten nur beirechtfertiget werden könne. Darauf wird erkannt, die gütliche Zusammenkunft soll gemäß Abschied j„jährigen Jahrrechnung stattfinden, welcher hiemit in allen Theilen zu Kräften erklärt wird, und es daA .Theil sich dessen weigern. Demnach sollen beide Parteien am 3. Mai (23. April alt. Kal.) zueinfinden. Dort soll zuerst des Meyers Thellung Angelegenheit vorgenommen werden, was jedoch der ^Biel an ihren Handfesten und Freiheiten keinen Eintrag thun soll; Meyer Thellung, dessen Weib,und Verwandte und alle bei diesem Handel betheiligten Personen sotten inzwischen ruhig und unangei ^bleiben. Die Gesandten Berns haben dieser Verhandlung nicht beigewohnt, weil Bern der Stadt B>emit dem Bischof über einige Artikel im Streit steht. R—K». (S. u. die betr. Vogt.).
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelcgenheiten!
Laudgrafschaft Thurgau. »» Art. 8. Allg. Verwaltungssachen.
Laudvogtci Nheinthal. »» Art. 89. Ewiger Versprach.