December 1609. Nil
fgegm erklären, man werde sich noch der mitgetheiltcn Gründe erinnern, warum sie den badischen Rechtsspruchft annehmen könne, dagegen den gütlichen Ausspruch zu Lucern vom April anzunehmen bereit sei; sie könnef dieser Sache wegen in kein anderes Recht einlassen als vor gemeinen Orten; sie verlange Zurükziehungangedrohten Arrestes sowie Aufhebung anderer Beschwerden, welche ihr der Rathsbeisizung und des Siz-^kds von ihrer Gegenpartei begegnen, ansonst sie veranlaßt würde, entweder auf ein gemeines Rechta„f Theilung ihres Regiments zu dringen. Da man aus diesen Erklärungen mit Bedauern wahrnimmt,^ die Parteien noch weit von einer Vereinbarung entfernt sind und daß kein Theil dem andern nachgebenda ferner die Gesandten der übrigen Orte am badischcn Rechtsspruch festhalten wollen, entschließt man^ endlich nach langen Unterredungen, durch einen Ausschuß beide Theilc zu bewegen zu suchen, daß sie sich" katholischen Orten zu Ehren und zu Gefallen zu einer besseren Vcrgleichung herbeilassen. — Weil aber^ dieses ohne Erfolg war, ist man, in Würdigung der Wichtigkeit des Handels und um nicht ohne Rcso-auseinander gehen zu müssen, auf Gutheißen hin der Obrigkeiten ans folgendes Mittel gefallen: Derfe Rechtsspruch soll bei Kräften verbleiben, mit Ausnahme der Bestimmung über die Kosten, welche^^°ben sxjn lmtz aus dem Brief gethan werden soll; wenn je die äußern Gemeinden über diese AushebungKvstenartikels sich beschweren sollten und ihn nicht fallen lassen wollten, soll man ihnen vorschlagen, daß^ „sächen würde wo der zu finden", jedoch sollen sie sich darauf gefaßt machen, daß alsdann die VII Orte'fntwegen erlittenen Kosten in Anrechnung bringen werden. Die übrigen Klagpnnkte der Stadt findetnicht unbegründet, weßhalb geziemend erscheint, die von den äußern Ämtern davon abzumahnen. JndeßMan erst, wenn der Haupthandel vereinbart ist, das in Anregung bringen und es einstweilen den Parteien" ^öffnen, sondern geheim halten, jedoch sollen diese ermahnt werden, der VII Orte Bescheid hierüber zu"rten und inzwischen nichts Unfreundliches gegen einander zu beginnen. Die äußern Gemeinden insbe«^ rrc sM» ermahnt werden, ihren unbefugten Arrest wieder aufzuheben, auch soll man ihnen anzeigen, daß'k)nen nicht gestatten werde, ihre Sache, wie sie zu verstehen gegeben haben, an die höchsten Gewaltenik^t ^ öu bringen. — Das Alles soll jeder Gesandte an seine Obern bringen, welche dann ihren Entförderlich Lucern mittheilcn sollen. «. Uri beklagt sich, daß der französische Ambassador ihm die^fivnszahtung vorenthalte, weil vor einiger Zeit das Landgericht einem seiner Landleute eine unbedeutendeZugesprochen habe, und bittet um Rath. Darauf wird ihm der Bescheid erthcilt, es solle sich vor^ erklären, daß es dein Ambassador bezüglich der Pensionsvertheilung keinen Eingriff mehr machene, und sodann Gesandte an den Ambassador abfertigen, welche mit Unterstüzung einiger, dem Ambassador^fuien Personen aus den katholischen Orten die Sache gütlich zu vereinbaren trachten werden, vorher^ k°kl der Gesandte von Solothurn diese Erklärung Uri's dem Ambassador mündlich mittheilen. Mit diesembx; . ^ !"un indeß Uri nichts vorschreiben, sondern Alles seinem weisen Ermessen überlassen, y». (S. u.leut' überh.). Was der französische Ambassador von Reffügc bezüglich der Zahlung der Hanpt-
k>>e y f^'°ben und was man ihn? geantwortet hat, mit dein Begehren, die Sache zu fördern, damit auchlxz ."^°"6zahlnng nicht verhindert werde, weiß jeder Gesandte seinen Obern zu berichten, i Der Bericht^ s anzösischen Ambassadors, daß man gegenwärtig an? Hofe mit den Verhandlungen über die burgnndische^ät beschäftigt sei, wird Zürich mitgetheilt mit dein Gesuch, den Handel bei»? Ambassador zu befördern.H ». Baden), t. (S. u. Vier ennetbirg. Vogt, überh.). 11. Dem Agenten Ambrosius Fornaro inböd wird eine Vollmacht zur Inempfangnahme des gewöhnlichen Stipendiums der Studenten zugestellt.
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