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December 1609. 959
sandte"; was für Titel übrigens die protestirenden Orte gegen einander brauchen wollen, will man ihnenErlassen. Man erachtet deßhalb für nöthig, diese Ungebühr gegen Zürich zu eröffnen, jedoch in bescheidenerM'M wegen der mit ihm noch Hangenden Anstände der Religion, der weltlichen Jurisdiction und andererbchen, die einer Verständigung so dringend bedürfen. Inzwischen wird der Landschreiber zu Frauenfeld alsalter treuer Diener und bezüglich der Abfassung des Abschiedes als durchaus entschuldiget erklärt und ihmförmliche Bescheinigung darüber ausgestellt. Aus allen diesen Gründen wird übrigens der Abschied nicht^Mammen, sondern in seinem Werth belassen und die seither geschehene Correctur als der frauenfeldischen. ^thschlagung gemäß erkennt und bei der nun folgenden Berathung der einzelnen Artikel dieser corrigirtelchied sammt der Relation der Gesandten zu Grunde gelegt. 1. Thurganische Landmarche. Was diesen" and mit Zürich betrifft, so findet man, daß derselbe nicht von allzu großer Wichtigkeit sei, indem er keine^ Wüsche» Seelen", sondern nur wenige Bauernhöfe betrifft, die früher schon Zürich und seinem Glaubenchan gewesen sind, daß man daher, ungeachtet des guten Rechtes der regierenden Orte, in diesem Punktk'ch willfahren, jedoch nicht zu schnell sich aussprechen solle und nur unter folgenden Bedingungen, nämlichbei der Aufrichtung der Marchsteine die Herrschaft Gachnang bei der thurgauischen Jurisdiction verbleibe,Zürich die gütliche Willfahrung nicht einem Recht oder einer Verpflichtung, sondern eidgenössischer LiebeN'eibe, und daß die geistlichen und weltlichen Gerichtshcrren bei ihren Freiheiten und Rechten gänzlich ver»' km 2. Was Ellikon anbelangt, so ergibt sich zwar aus dem frauenfeldischen Abschiede, daß daselbst diebe>v streitig ist, wohl aber das von Zürich angesprochene Mannschaftsrecht. Es läßt sich aber
Zürich daselbst der Mannschaft halber kein Recht hat, denn es haben die von Ellikon stets dengwnschen Landvögten geschworen und die Landvögte von Kyburg erst seit einigen Jahren dieses Recht sich^»Maßt; sodann ist der Prädicant daselbst schuldig, die thurganisch-obrigkeitlichcn Mandate und die Feiertage^^"uden; ferner läßt sich nicht rechtfertigen, daß die alten österreichischen Briefe nur dann gelten sollen," ^ Zürich, nicht aber auch, wenn sie den andern Orten vortheilhaft sind; endlich kann Zürich sich nicht^ bw Malefizsteuer der Elliker nach Kyburg berufen, weil diese Steuer nicht auf Leute jenseits deS Bachs,^"^au gehören, sondern nur aus die Güter dießscits des Bachs, auf Kyburgerseite, bezogen werden^ ^ Deßhalb will man sich in diesem Punkt ans den alten Posseß stüzen und ohne Recht nicht weichen,füglich des Begehrens Zürichs, daß der Pfarrer zu Bußnang die Prädicatur in der Kapelle zu WylenNachwittags versehen möge, findet man, daß dieses schon vor vielen Jahren durch das Recht erörtert und
^ Magen worden ist, daß die katholischen Orte, wenn sie auch in dergleichen Neligionssachen von Zürichbegehren, als was der Landfriede zugibt, doch immer nur mit Roth dazu gelangen können, daß^ demnach Fug und Recht hätte, Zürich dieses dem Landfrieden nicht gemäße Begehren abzuschlagen.ei„e^^ vermeint man, man sollte Zürich hierin willfahren und zwar, weil dieses keine Pfarrei, sondern nurhii^ ""d weil seit der Änderung der Religion dieses Volk ganz zwinglisch ist und weil damit nichtswird, jedoch mit dem Vorbehalt, daß hier nie ein eigener Prädicant aufgestellt, sondern daß diesePrädicanten von Bußnang auf Kosten der Bauern versehen werde, und daß dagegen^ ^ den katholischen Orten keinen Eintrag mehr thue, wo man die Einführung der hl. Messe begehrt,»ic», der Crucisixe in der obern Kirche zu Frauenfeld läßt man es beim Abschied verbleiben, da
^lij ^ ^ lautere, ausgemachte Sache hält. 5. Da der Prälat von Rheinau kraft seiner Gewahrsamensicher H^ h^r ist, Zürich aber wie die andern regierenden Orte nur Schirmherr, und zudem Rheinau