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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Oktober 1609.

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fehlen, dem Landsrieden gemäß ihre Predigten zu halten, und auch mit den Chorrichtern,wie sy wol müssend", zuk Bezüglich der Kirche auf dem Berg zu Rheinau soll es bei der Verabredung auf der Jahrrechnung zu Baden^blechen, mit der Erläuterung, daß sie 60 Schuh in der Längs, 30 in der Breite und 20 in der Höhe halten, daßan^ gesichter" zu 12 Schuh Höhe und 2 Schuh Breite, im Chor einzwyffacht gesicht vnd eins dahinden" erstelltallda beide Religionen dem alten Brauch gemäß ungehindert geübt werden sollen, l. Es weiß jeder Gesandte seinenzu berichten, wie der Proceß mit den beiden Gefangenen, Klaus Voster von Mühlheim und Lienhard Rüd von Jll-- vollführt worden ist und was sie für Strafe ausgestanden haben, Bezüglich der spänigen Lehenhöfe des Gottes-lles Dänikon wird entschieden, daß die Gotteshäuser sowie auch andere Lehenherren bei ihren Lehenrechten, Freiheiten undin ^ Seiten nach dem Landfrieden wohl beschirmt werden und bleiben sollen und daß der vom Kelnhofcr besessene Lehenhof^Jahresfrist geräumt und dem Gotteshaus überlassen werden solle. Bezüglich der andern Lehenhöfe erwartet man, dieÄbtissin werde die Lehenleute den regierenden Orten zu Gefallen in Gnaden bedenken, wenn nicht, so läßt man dasEschaus bei seinen Rechtsamen, Briefen und Siegeln verbleiben. Zürich nimmt diesen Artikel in den Abschied. I. Der

Neil ^ Biburgs eröffnet den Gesandten der sechs katholischen Orte einen Artikel aus seiner Instruction, dahin lautend:^an die auf der Confercnz in Solothurn vorgeschlagenen Mittel, die Theilung der Vogtcien mit Bern betreffend, ausluve ^kinden nicht annehmen könne und zum endlichen Entscheid der Sache eine Tagsazung ausgeschrieben sei, es aber»eh^ Resolution nach Zürich schiken müsse, was es ohne vorherige Befragung der katholischen Orte zu thun Anstand!>ch d' ^ ^ die Gesandten der katholischen Orte ernstlich bitten, ihren Bescheid beförderlichst Frciburg mitzutheilen undCnj, " ^ verwenden, daß den Gesandten auf die nächste Tagleistung zu Baden entsprechende Vollmachten zu Abgabe deserthcilt werden. Dieses Begehren nehmen die katholischen Orte in den Abschied. »»» In Betreff des Prädi-Hj. " iu Mühlheim wird beschlossen, daß Zürich denselben beförderlich entfernen und einen andern nominiren und dem^ A von Constanz, dessen Collatur und andern Rechten und Freiheiten für dermalen unschädlich, präsentiren solle. Die^ Pfrundeinkünfte soll für einstweilen eingestellt sein. »» Dem Landvogt wird aufgetragen, mit den Wirthen2s»s> "3 ^ Gesandten halber abzurechnen und jedem Ort für die Zehrung hin und zurük 20 Kronen zu geben, was^onen bringt; dieses soll ihm jedoch an seiner Verehrung auf künftiger Jahrrechnung unnachtheilig sein.

Staatsarchiv Luccrn: Abschiede der deutschen Vogteien, Thurgau.

des Abschieds. Mandat:Wir von Stctt vnd Landen der zechen Ortten vnserer Eydtgnoßschafft Rath vnd^ vttcn, wie wir jetziger Tagleistung zu Frouwenfeld by ein anderen versamlet sind, Namblich Zürich, Bern, Lucern,!h' ,^'r>ytz, Bndcrwaldcn, Zug, Glarus, Fryburg, Solothurn Embietend alleil Jnwohnercn vnserer Landtgraffschafftgrüß, gnedigen vnd geneigten willen zuuor vnd darby zu vernenimen: Als dann zu Tagen In vuseren^ro allersydts Herren vnd Oberen mit hochem beduren vnd mißfallen crfaren vnd verncmmen müssen, was biß an-^öst ^ ^ 3» ein vnd den anderen wäg, In vnd vßerthalb Nächtens, sürnemblich mit vnrüwigen verdorbnen und ver-!itti ' ^ selbsten vnd ander lllth In das verderben gesteckt, Biderblüth mutwillig vnd vnnothwendiger wyß In Recht-"g wyßend, ouch mit stcllung khundtschafft über Kundtschafft vnd die sich glych selber khundtschafft zcsagen anerbietend,

allerley widcrwcrtigkheit, verlenger- vnd vnordnung mit großem vncosten im Rechten erfolgt, wie sich dann

inst "^aln z Baden vnd fürncmmlich Jetziger haltenden tagleistung allhie zu Fronwcnfcld erscheint vnd befunden, darab

v> ^ ^vchcs mißfallen vnd vngnaden Jngcnommcn vnd enipfangen; discrm allem für zu khommen, Ist von vnnß geordnetS-setzt:

^'ucr von dem Nidercn Stab für Landtgricht appcllirt, soll er Im ersten Landtgricht, so darauf gehalten wirt,Kon anhengig machen vnd das über Sechs wuchcn vnd dryg tag nit anstahn lassen, vnd soll der Nppcllat, synykil, n>g entschuldiget, kheins wegs vßblyben.

^ sal" ruderen Landtgricht soll man die khundtschafften, so Im ersten Landtgricht sind crkhendt worden, stellen vnder Nppcllat ouch als dann vßerthalb lybs vnd Herren Roth, nach deine Jme ordenlich verkhündt ist, vßblibe, soll

dgz^"Ksen syn vnd die fach verloren haben. Es soll auch nachmaaln gentzlich deßhalbcn bp dem Landtsbruch verblybcn,khundtschafft, so einem oder dem anderen theil zun dritten kindcn oder neher verwandt, nit verhört, sonder zu