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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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October 1609.

sagen aberkhendt syn, Es were dann fach, das es die Hoch Oberkheit belangen thete, Als dann solle eS byAbscheiden bestohn vnd verblyben.

Am dritten Landtgricht sollen die Knndtschafften, so an dem anderen verhört vnd da kheine mehr gestelt werden,über die die Landtrichter ein Haupt- vnd Endvrtheil geben und khein wyteren vfschlag einichs wägs gestatten, damit der«wytlöuffig Costen erspart werde.

Vmb schulden In Höchen Gerichten. Im ersten Bricht, wann der beklagt nit erschynt oder sich zu entschuldigweißt, wird er In die Aacht erkhendt; Wann er aber zu mitlest sich entschüttet vnd lediget, schadet Im disere erkhandt»"weder an Eer noch an gut; Im anderen Landtgericht, wann er sich noch nit entschüttet hat oder alsdann entschüttenoder auch, so er ohne Herren oder lybs noch vßblibe, Alsdann wirt der Aachtbrief über In vfgerichtet.

Ougenschyn betreffend, die sol man nit fürnemmen ohne hoche nothwendigkheit, darnf aber berüfft wergLandtvögt, Landtschryber vnd Landtamman, Ouch die zween fürsprechcn, denen soll, wie von alterhar brüchig gewesen,soldet werden. Für meerer Ist der verlürstig dem gegentheil khein costen schuldig, vnd sollend die fachen, wannmöglich, vff dem Ougenschyn vßgesprochen werden. ^

Bystand. Vermög vßgangner Abscheiden soll khein parthyg meer dann ein bystand haben, Vnd soll derselbigdem Nideren Gerichtsherren oder einem Landtvögt erlaubt vnd sol ouch khein fürsprech weder vor Landtgricht nochbystand syn. .

Khundtsch äfften. Einer Khundtschafft, welche einen gantzen tag vßblybt vnd zubruchen hat, biß das sy wideru^anheimbsch mag werden, gcbürt für Ire bcsoldung zwölf bähen, So aber einer nur ein halben tag zu bruchcn hat, 'batzen, vnd sölches soll für spyß vnd tranck, belonung vnd versumnuß dienen. Wann aber ein Khundtschafft lybs »Staudts halber zu Pferdt müßte syn, Stadt Ire belohnung zu der Oberkheit erkhandtnus. Ebemneßig einem Bystand,^Frouwenfeld seßhaft, gehört deß tags für alle belohnung sünff bähen, einem der anderschwo wohnhafft ein Malhyt vnd ^tags vier batzen, darzu der Parthygen costen für sich selbsten. Welcher also vor Tagsahung oder Landtgricht einsynes gefallens nit ergadt, der mag appelliren nach dem bruch vnd die Appellation zu gebürender Zyt Jnleggen vnd humengklichem In ein oder ander Ort zelouffen vermög der Abscheiden oder Mandaten gentzlich abgestrickt syn. Welcher

oderdle»

welche aber disem vnserm erntstlichen vnd nothivendigen anscchen vnd ordnen In einem oder dem anderen zuwider hg^thete, dem oder denen sol nach gestaltsamme synes feelers oder Übertretens von einem Regierenden Landtvögtstraaff erfolgen. Es möchte aber einer also vermcssenlich versele», er wurde nit allein an gut, sonder an Ehr, lyb ungestraafft werden vnd da kheinem, was standts er syge, verschonet werden. Darnach wüsse sich Jeder vor vngnad,vnd schänden zu verhütten.

Geben vnd In vnser aller nammen mit des Frommen, Ehrenvesten vnd wyßcn Herrn Bartolome! In der Bih>gethrucktem Jnsigcl besiglet den 20ten Octobris Im 1609 Jar."

Staatsarchiv Zürich'

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Conferenz der die Vogteien Bellenz :c. regierenden III Orte.

Wrunnen. 1609, 20. Hctover.

Land«»ar«I,>v Nidwalden.

Gesandte: Uri. Peter Gisler, Ritter, alt-Landammann; Emanuel Beßler, alt-Landammann.

Jost Schilter, alt-Landammann; Ulrich Holdener, Statthalter; Fridolin Horat, alt-Commissär, zu ^Nidwalden. Niklaus Nyser, Ritter, Landammann; Johannes Leu, alt-Commissär zu Bellenz.

Dieser Tag ist angesezt wordenvon Vndkrudts wegen Caluinischer Predticanten, so in Mistkmallen wider alles Verhoffen Jro gifft vßgießent", um zu berathschlagen, wie dieses Unkraut endlich greutet werden möge. Nach reiflicher Erwägung wird rathsam befunden, unsere ennetbirgischen An>