October 1609. S5Z
^ die Hjjfx unklagbar baue und richtig zinse. Zürich bitte aber, die Äbtissin möchte die Evangelischen sowohl^ die Katholischen, sofern sie wie Kelnhofer richtig Zinsen und die Güter und Häuser recht bauen, bei denGenhofen bleiben lassen; es wünsche auch zu wissen, ob die Geistlichen und Andere die Gewalt habensollen,gliche Leute allein der evangelischen Religion wegen ab den Gütern zu stoßen; es bitte die katholischen Orte,'k Äbtissin dahin zu vermögen, daß sie das Lehen dem Kelnhofer wieder übergebe; sofern aber die Äbtissin^d andere Geistliche mit Zürich und seinen Religionsgenossen nichts mehr zu schaffen haben wollen, so werde^ Zürich veranlaßt, dasselbe ihnen gegenüber zn thun. Was die Bestätigung der Freiheiten und Rechte^ Gotteshäuser, Gerichtsherren und Privatpersonen anbelange, so habe Zürich nichts dagegen, unter derraussezung, daß stets dem Landfrieden gemäß gehandelt und der Religion wegen Niemand angefeindet werde,i die Erwiderung der katholischen Gesandten, daß der Äbtissin durch die wider sie geführte Anklage Unrecht^!chehen sei und daß Kelnhofer seinen Lehenhof binnen Jahresfrist räumen müsse, repliciren die Gesandtendaß sie erwarten, die Äbtissin werde gemäß ihrer gegebenen Zusicherung die Leheuleute von Aadorfieii Lehenhöfen behalten; dazu aber, daß der Kelnhofer, der es nicht verschuldet habe, binnen Jahresfrist^ räumen solle, haben sie keine Vollmacht und werden es an ihre Obern bringen, n». Zu Verhütung^ langwierigen und daher kostbilligen Nechtshändel im Thurgan wird durch einen Ausschuß ein Mandat ab-^vt und dem Landvogt, den Amtleuten und Unterthanen zur Pnblication und Nachachtung anbefohlen,ant jedes Ort sich darnach zu richten weiß, werden Abschriften davon dem Abschied beigelegt. >». DieZürich eröffnen, seit einiger Zeit komme im Thurgau und in andern gemeinen Herrschaftenmalefizische Personen, die der evangelischen Religion zugethan gewesen, zur Richtstätte geführtKit ^ ^ auf Zusprechen der Kapuziner zur katholischen Religion sich bekennen, freigelassen, die nicht Ab-/aden aber hingerichtet werden, und daß den Prädicanten, welche evangelische Personen im Gefängnißund trösten wollen, das schon häufig nicht gestattet worden sei, während doch die Kapuziner und" ö" den gefangenen Katholiken gelassen werden; ferner daß schon wiederholt Kapuzinern erlaubtI>e Landgerichten Nathgeber von Gefangenen zu sein, was sich nicht schike. Deßhalb müssen
^ Gesandten der katholischen Orte ersuchen, dieses abzuschaffen und jedem Übelthäter, weß Glanbens erdg'r verdienten Lohn widerfahren zu lassen. Nachdem der Laudvogt diese Anschuldigungen als unbegründetH ^han hat, wird erkannt, der Landvogt soll sich in solchen Fällen nach Gebühr und dem Begehren jedessei» halten, Kapuziner als Nathgeber vor Gericht zu gebrauchen, soll fürderhin keinein Theil gestattet
beii, " ^öüglich des Crucifixhandels zu Frauenfeld wird erkannt: Weil von Alters her ein Crucifix auf^vnaltar gestanden, soll es auf diesem Altar verbleiben; auf den untern Altar darf nur^eser' gepredigt wird, das Crucifix gestellt, muß aber, wenn man an Sonn- und Feiertagen in
^ ^Ä'che predigen will, oder wenn in der Woche eine Leichenpredigt gehalten wird, vom Meßmer in der^ ^stei behalten werden; überhaupt sollen die Evangelischen daselbst weder durch Abschließen deS unternAufstellung anderer Bilder und zum katholischen Gottesdienst gehöriger Sachen belästigt^tik^' Beendigung der Predigten mag man das Crucifix wieder auf diesen Altar stellen. — Diesen^ Gesandten Zürichs in den Abschied. >». Und damit beide Neligionsparteien um so friedlicher^ e>»ander leben, wird ihnen anbefohlen, durch Ausschüsse mit einander zu berathen, wo und wie den^ ö" Franenfeld in der Stadt oder in deren Nähe eine eigene Kirche, jedoch ohne Nachtheil des^ vgs nach St. Laurenz, gebaut werden solle; können sie sich über den Kirchenbau vereinbaren, so soll
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