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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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October 1609.

dienste ab dem Altar genommen und in die Sacristei gelegt haben. Sie bitten demnach die katholischendie Strafe wieder aufzuheben, ansonst sie, weil diese Sache die Religion und den Landfrieden betrifft,neue Aufnahme unparteiischer Kundschaften sowie ans Vorladung auch der Amtleute, welche allein dieseangetrieben haben, dringen müßten. Ungeachtet ihrer, der Gesandten Zürichs, wiederholten fast »nterthämg^Bitten, Zürich bei seinem langjährigen Besiz der Grafschaft Kyburg bleiben zu lassen, sei es doch nochdazu gekommen. Dem Begehren, den Prädicanten von Bnßnang in der Kapelle zu Wylen predigen undGottesdienst versehen zu lassen, habe man noch nicht entsprechen wollen, sondern es in den Abschied genon»»^'Bezüglich der Kirche zu Rheinau können sie jezt auf nichts sich einlassen. Was die Sache mit demcanten zu Mühlheim sowie mit den Frauen zu Dänikon anbetreffe, wisse man wohl, was die Meinung ^wesen sei. Wofern man nun von der Buße wegen der Crucifixe nicht abstehen und bezüglich der Landingund der Kapelle zu Wylen keinen bessern Bescheid geben wolle, wären sie veranlaßt, abzuscheiden undHause zurükzukehren. Schließlich müsse Zürich jegliche Verantwortlichkeit von sich ablehnen, wenn zwischen d^Burgerschaft zu Frauenfeld wegen der Buße etwas Ungutes entstehen würde. Nachdem die Gesandte»Zürich, Bern und Glarus abgetreten waren, wird ihnen von Schultheiß Helmli» im Namen der VII katholis^Orte folgender Bescheid ertheilt: Da während der lezten Woche über alle diese Sachen umständlich dispnworden sei und sie sich jezt dieses Anzuges nicht versehen haben, wollen sie um Frieden und Einigkeitdennoch mit einer Resolution entgegenkommen, die hoffentlich gefallen und die Mittel bieten werde, auchandern Sachen zu einem erwünschten Austrag zu bringen. Was 1. die Buße der evangelischen Kirchge"^zu Franenfeld anbetreffe, so wollen sie, weil dieselben nur auf den Rath Zürichs gehandelt und die Crucwnicht mißbraucht haben, den evangelischen Orten zu Ehren und zu Gefallen und damit man sich über den "einer eigenen Kirche um so eher verständige, diese Buße aufheben; da man aber zu beiden Seiten um'»"Lente habe, so sollen die evangelischen Rathsboten mit der evangelischen Gemeinde zu Franenfeld, mit lNliehen und Weltlichen, ganz ernstlich reden, daß sie in der Kirche, auf den Straßen und überhaupt in wThun und Lassen dem Landfrieden gemäß sich verhalten, dasselbe werden auch die katholischen GesandtenReligionsgenossen, Kapuzinern und Priestern nachdrüklich anbefehlen; überdieß soll man beiderseits ^ .andern Prädicanten und Priester ermahnen, dem Landfrieden gemäß zu leben. 2. Bezüglich der LandinMwürden sie gerne willfahren, wenn sie entsprechende Vollmachten hätten, sie hoffen aber, ihre Obern, ^ ^sie die Sache empfehlen wollen, werden Zürich einen befriedigenden Bescheid geben, erwarten dagegen,werde dann in den andern Sachen auch entgegen kommen. 3. Auch betreffs des Prädicanten zu Wylensie aus Abgang von Vollmachten keinen Entscheid abgeben, wollen aber die Sache empfehlend an ihrebringen. Weil daselbst kein eigener Prädicant begehrt werde und es sich vorzüglich um alte gebrechlichejunge Personen handle, welche den weiten Weg nach Bnßnang nicht machen können, werden ihre Obern e>Anstand nehmen, zu willfahren. Die Gesandten von Zürich möchten deßhalb wiederum mit ihnenund die bereits angefangene Sache wegen Rheinau sowie auch die andern Händel erledigen helfen. Aus ' ^Bescheid repliciren die Gesandten Zürichs: Daß den evangelischen Kirchgenossen zu Frauenfeld die ^lassen worden, nehmen sie dankbar an; was die beiden andcrn Punkte betreffe, so haben sie allerdings^willfahrendere Antwort erwartet, wollen aber in Hoffnung der in Aussicht gestellten Entsprechung die M'Geschäfte berathschlagen Helsen, aber unter der ausdrüklichen Bedingung, daß, wenn der Landmarchc und ^ ,halber kein der Vertröstung entsprechender Bescheid erfolge, dann alle Artikel, über welche noch berathsH