944 October 1609.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelcgenheiten:
Landgrafschaft Thurgau. I. Art. 509. Stifte und Klöster. I». Art. 619. Stiste und Klöster.
14. . 613. Stiste und Klöster.
Landvogtei Lauis. «» Art. 399. Verschiedenes. Art. 192. Justizsachen.
>, It. aus dem Lucerner Exemplar.
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Conferenz der beiden Orte Lucern und Uri.
Lnccrn. 1KV9, 14. Hctovcr.
Staatsarchiv Lucern. Acten: Verhältnisse Lucern» zu den drei Ländern.
Gesandte: Lucer». Johann Helmlin, Schultheiß; Ludwig Schürpf, Ritter, alt-Schultheiß; Hauptw^Wilhelm Balthasar; Jakob Sonnenberg, Ritter, Pannerherr, alle des Raths. Uri. Peter Gisler, RiÜ^alt-Landammann und Landeshauptmann; Emanuel Beßler, alt-Landammann; Hauptmann Heinrich Trog^^Niklaus Muheim, alle des Raths.
». Zwck dieser Zusammenkunft ist, sich bezüglich der vor zwei Jahren entstandenen Differenzen über ^Wochenmarktsachen in Lucern, über welche bereits einmal die drei Orte Schwyz, Unterwalden undeinen gütlichen Ausspruch gethan, endlich zu vereinbaren. Nach Erdauernng dessen, was über diesebereits verhandelt worden, namentlich der Abschiede von 1578 und 1592, geht das Begehren Uri's dah'"'daß Lucern „den Marktshandel der 10 Mütten halb widerumb wie vormale» gan liessent", währendwünscht, Uri möchte ihm die Mittel melden, wie dieses geschehen könne, damit seine Pfisterlente frei undbeschwert mit ihrem Gut in Uri werben und handeln können, indem es den Spruch der drei Orte von 1"nicht annehmen könne. Nach ausführlicher Besprechung der Sache hat man sich auf Ratification hin in Igender Weise verglichen: Die gewöhnlichen Marktsachen sollen an beiden Orten wie von Alters her verbleib^und gehalten werden; wenn etwa nach Zeit und Umständen eine Verbesserung nöthig würde, sollen beidegemäß des Abschiedes zu Stans von 1588 es thun, jedoch soll diese Verbesserung stets in gegenseitigem ^verständniß geschehen, inzwischen aber sollen die Pfisterlente von Lucern ihren freien Handel und VerkehrUri haben; nichtsdestoweniger soll jedes Ort befugt sein, Wucher, Fürkauf und Mißbräuche abznsch^"Wenn im Übrigen ein Anstand über gemeine Marktsachen entsteht, soll man sich an den stansischen Absch^halten. Uri wird empfohlen, im Interesse seiner eigenen Landleute betreffs der Müller das Angemessene a»Z"ordnen, indem ja Lucern den Urnern auf glaubwürdige Scheine hin und zu ihrem Hausbranch stetsgern Korn zulassen wird, jedoch immer der Ordnung gemäß. I». Uri beklagt sich gegen Lncern überrunge» in der Verzollung der Waaren, sowie des Weins, den seine Angehörigen von auswärts her füreigenen Hausbrauch zu Lucern durchführen. Die Gesandten Lucerns wollen von solchen Neuernnge»wissen, bitten indeß, ihnc?l specificirte Angaben zu machen, wann, wo und von wem ihnen ein solcher 0^abgefordert worden sei. Dagegen melden sie, daß ihren Angehörigen auch beschwerlich falle, daß ih»e» ^Flüelen von jedem Roß, das über das Gebirg geht, 4 Schilling und von jedem Saum Wein ebenfaüsSchilling als Zoll abgenommen werde. Darauf wird verabschiedet, daß man einander die nöthigen Ber>"1'mittheilen solle, e. Uri begehrt, Lucern möchte dafür sorgen, damit „deß Abzühens wegen äßiger Di»^"