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Juni 1609.
zu ihrer Befriedigung ausgetragen werden. Ii». Die Gesandten Basels ziehen an, es sei unlängst einer sei»"'Burger, Martin Duvoisin genannt, in Sursee hingerichtet worden, weil er nach der Angabe einiger P>^gegen die Jungfrau Maria, und zwar auf baselschem Territorium, gelästert haben soll; ein Burger vonder zu demselben in das Gefängniß gelassen zu werden begehrt habe, sei abgewiesen worden; wenn manvon der Sache Kcnntniß gegeben hätte, so hätte es entsprechende Schritte thun können; wollte man übrigesüber jede Äußerung so eilfertig procediren, so könnte Schlimmes daraus erfolgen. Basel bitte, es möchte'"Zukunft so etwas nicht mehr geschehen. Lucern erwidert, es würde diese Sache zur Sprache gebracht h^^auch wenn Basel es nicht gethan hätte, denn die Stadt Sursee gehöre zu seinem Gebiet und es sei, was h'"verhandelt worden, mit seinem Rath und Vorwissen geschehen. Ungeachtet es Basel den ganzen Sachve''^ausführlich mitgetheilt habe, so seien doch so viele nnwahrhafte Reden, Predigten, Lieder und Schmähsch»'^in der ganzen Eidgenossenschaft und den benachbarten deutschen Landen darüber erschienen, durch welche die »e»Sursee und Lucern selbst als eine „ohnbesindte, gäche vnd schier nit glaubwirtige" Obrigkeit ausgesch»'^werde, daß es sein Bedauern darüber ausspreche» müsse, denn es habe bisher gegen Jedermann gutund Recht gehalten und sei nicht blutgierig, wie Grynäus in seiner viel zu unreifen Predigt ausgebe, so»be'"vielmehr zur Milde und Gerechtigkeit geneigt. Daß nach der Angabe der Pilger Martin Duvoisin weg""Äußerungen auf der Stadt Basel Gebiet hingerichtet worden, sei nicht richtig, denn seine Lästerung gcge» ^unbeslekte Mutter Gottes, „daß sy wie ein andere Wybsperson init mannen zeschaffen ghept", habe er insee bestätigt und verfechten wollen, zu einem Widerruf aber sei er nicht zu bewegen gewesen und viel«»"'halsstarrig darauf gestorben. Weil jener Burger von Basel, der zu ihm in das Gefängniß gelassen zubegehrt habe, keine Bescheinigung von seiner Obrigkeit habe vorweisen können, sei es ihm abgeschlagendenn es sei nicht üblich, zu Einem, der um Leib und Leben gefangen liegt, jede Person ohne Weiteres M»lassen. In Gewärtigung, ob von Seite Basels etwas einlaufen werde, habe man mit der Execution acht ^laug gewartet; nachdem man aber einmal im Begriff gewesen, den Delinquenten auf die Richtstätte zu fi>^'habe sich der Proceß nicht mehr widerrufen lassen. Das sei der Hergang der Sache. Durch jene ^schriften werde Lucern an seinem guten Namen angetastet, worüber es sich höchlich zu beklagen habe-übrigens auf seine im Druk ausgegebene Verantwortung berufe. Nach Anhörung beider Thcile spreche» ^andern Orte ihr Bedauern über dieses Mißverständniß aus und bitten, es zu vergessen und nichterwähnen, indem sie beide Stände sammt ihren Angehörigen bisher für redliche, ehrbare Obrigkeiten, die >»gegenwärtigen und andern Handlungen nur das, was den Rechten und der Billigkeit gemäß sei, gethan, geachtet h»und noch achten; es soll ihnen auch dieser Handel an ihrer Reputation und an ihrem guten Namen nichts beneh»wenn übrigens dergleichen Fälle noch mehr sich zutragen sollten, so soll jede Obrigkeit die andere zu rechter Zeit ^benachrichtigen, i». Erzherzog Maximilian läßt durch Licentiat Meyer vorbringen, daß er auf die dringendeder vertriebenen und ihrer Angabe nach wider Recht und Billigkeit von ihren Gütern verstoßenen Miihw» ^und auf kräftige Verwendung anderer Personen sich veranlaßt gesehen habe, denselben den Weg zumöffnen, und daß er erwarte, man werde sich dieses auch gefallen lassen. Die mit Mühlhausen verbü»Orte antworten, das sei ja eine von den nach der Einnahme der Stadt von den fünf Orten nieder^Richtern ausgemachte Sache und es sei darin unparteiisch gcspri^hcn worden, weßhalb es über dieUrtheile eines fernern Rechtens nicht bedürfe, zudem können die von Mühlhausen darauf nichtsondern es sei dieses Sache der verbündeten Orte, auf deren Befehl das Recht ergangen sei.