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Juni 1609.
zu verhören, da man nicht bestreite, daß des Abtes Zehntleute eine Zeit lang den Zehnten daselbst aufg^nommen haben. Die Gesandten Freiburgs bitten, den Abt bei seinem Posseß bleiben zu lassen, und finden essonderbar, daß man die anwesenden Zeugen nicht verhören wolle und daß man es eine Usurpation nenne, daßder Zehnten zu Händen des Gotteshauses bezogen worden. Die bernischcn Gesandten geben zu, daß esmeines Recht sei, die Zehnten nach Gewohnheit aufzunehmen, namentlich wo keine Briefe zu finden seien undman von keiner Delimitation wisse, bestreiten aber, daß man gegenüber deutlichen Briefen Zeugen verhöre"müsse, und lassen es beim vorigen Bescheid bleiben. ». (7. Juni). Nach dem sonntäglichen Gottesdienstewird der Handel wegen Delimitation des Hofs le Bruit vorgenommen, aber, weil man darüber sich wöstvereinbaren kann, welcher Theil Kläger sein solle, auf den folgenden Tag verschoben, v. Weil noch einigeZeit übrig ist, geben die bernischen Gesandten aus ihrer Instruction Antwort auf die von Freiburg an derSense eingeklagten Artikel. Bezüglich der gewünschten Mittheilung der Gewahrsamen begehren sie, daß we"specificirt angebe, über welche Sachen man Gewahrsamen verlange; ferner wünschen sie, daß man sich mit derErkanntniß des Herrn von Montrichier begnüge, über des Jost Alex nachtheilige Erkanntniß sich infornn^'auf Regulirung der Belohnung der Nachrichter Bedacht nehme; über das Verbot, freiburgischen Unterthane"Wein auf Borg zu verkaufen, wollen sie sich nicht einlassen, ebenso nicht auf den Vorschlag der Jagdfreih^'das Verbot, den Jahrmarkt zu Chatillon zu besuchen, können sie nicht rathsam finden; die vorgefallenen ^leidigungeu von Priestern bedauern sie und wollen für Abhülfe sorgen, sofern man sich auch gebührlich verhak'zu Tscherliz sei das Geläut in der hohen Woche ein altes Herkommen, der Tisch in der Kirche zu PölichGrand bringe keine Angelegenheit; zur Restauration der Kapellen zu Menivres und Domdidier halte sich ^nicht verpflichtet, vielmehr befugt, das Kirchengnt nach Belieben zu andern geistlichen Sachen zu verwe»^Alle diese und noch andere Artikel werden, weil man diesen Ritt nur zu Besichtigung der Späne angeord'"hat, in den Abschied genommen, Vermöge gestriger Veranlassung ist man zurük zum Hof le Bruii istritten. Zur Vermeidung von Confusion werden von beiden Theilen vier Personen ausgeschossen, welche alte""die Sache zu verfechten haben sollen. Vorerst erbietet sich Abraham Mestraux, Besizer dieses Hofs, Z" ^weisen, daß ihm sechs Jucharten Holz vom Herrn Kammerer zu Peterlingen zu Lehen erkannt worden, ^sein Gut gegenüber dem Gut le Bruit begränzen, und hofft, bei der Delimitation des Commissärs Gr"verbleiben zu können. Sodann werden des Herrn von Bruit Gewahrsamen verlesen und erörtert, wobeibegehrt, daß laut gestriger Abrede des Hofs Ausmarchung geinäß der Erkanntniß und Jnfeudation gesch^Freibnrg wünscht, daß die Zeugen verhört werden, um zu erfahren, wie weit das Edellehen gehe, daßaber zuvor den ganzen Umkreis des Guts besichtige, denn es scheine, daß der Inhalt des Meyerhofs ^Herrn von Bruit jezt nicht mehr der nämliche sei, wie früher, indem seither verschiedene Stüke und Güterdiesem Gut geschlagen worden seien. Nach langem Disputiren ist man endlich nnverrichtcter Dinge auseina"gegangen und Alles aä rokeranäum genommen worden, x Die Wiederaufrichtnng der umgefallenen Ästenzu Scrpent und Maupaz wird den Amtleuten Überbunden; sollten sie aber da oder dort in ihren Mei»u"öauseinander gehen, so sollen sie es an die Obrigkeit gelangen lassen, Die Aufrichtung der Marchs ^Oleyres geschieht in dem Sinne, daß diese Märchen allein die hohe Obrigkeit und Souveränität auszielew^Übrigen ein Jeder bei seinen Rechten au Weidgang und Holzhau, Zinsen, Zehnten und Gütern, wieAlters her, verbleiben solle. — Hier verabschieden sich die Gesandten von einander; es war am Pfingstl"!den 9. Juni.