Juni 1609. 923
habe es die Meinung, daß die Gefälle dieser und anderer gemeinen Sachen in eine Übersicht zusammen gestellta»d der sechste Theil davon an Freiburg verabfolgt werde. Der Herr von Combremont stellt in Abrede, einerbot des Holzhaues erhalten zu haben, und verspricht gebührende Antwort, nachdem er von seinen in MildenAgenden Gewahrsamen werde Einsicht genommen haben. Nachdem ihm seine Übergriffe verwiesen und bei°chster Strafe verboten worden, bis zum Austrag der Sache in diesem Wald Holz zu fällen, wird Alles in"> Abschied genommen. «». Der Herr von Combremont beklagt sich, daß freiburgische Unterthanen ihm eine' umgehauen und weggeführt und eine andere geschwändet haben, welche zwei Eichen Märchen gewesenund begehrt, daß man den Thätern nachforsche. Wird zugesichert. >». Auf der Weiterreise nach Peter--"Am der Handel wegen des Hofes Bruit vorgenommen. Da aber der Herr desselben bei der Delimi->o» des Commissärs Grobet verbleiben will, diese jedoch nicht anerkannt werden kann, wird der Handel aufverschoben, q. (6. Juni zu Peterlingen). Abgeordnete von Rupertswyl klagen wider ihre Nachbarn^ Stadt Wiflisburg, daß diese ihre Feldfahrt beeinträchtigen, indem sie zehn bis vierzehn Tage vor demUMmten Termin ihr Vieh daraus treiben; sie bitten, bei ihrem alten Weidgang sie zu schüzen und ihnen^ den Abschied an der Sense einen ordentlichen Schein zu geben. Die von Wiflisburg erwidern, sie haben^ stets guter Nachbarschaft beflissen und keine Ursache zu Klagen gegeben; sie haben allerdings bei nassem"ter ^ dem Termin die betreffenden Stüke eingefriedet, damit die Matten nicht versumpfen;
^ 'gens haben die Rupertswyler s. Z. einem Spruch des Landvogts Simon Hetze! sich unterworfen, daß sieer von Wiflisburg Ordnungen und Polizei halten wollen. Dagegen wird eingewendet, daß genannte Ord-^ Abwesenheit der Partei ausgebracht worden, dem ersten Albergament zuwider sei und die Rechtsamen^ Rupertswyler schmälere. Der Anstand wird auf nächste Jahrrechnung verschoben, r. Der Kirchherr vonrist fordert abermals den halben Theil des Zehntens zu Treytorrens, der seiner Kirche und jener vonwreinont verordnet worden, und sucht die ihm lezthin an der Sense gegebene abschlägige Antwort zu wider-Hah dem Beispiel anderer Kapellen, z. B. der zu Chavannes ob Milden, die früher nach Morlens gehört^ und mit einigen Stiftungen begäbet sei, die doch der Kirchherr von Morlens nicht beziehe; wenn derkovl Combremont die Kapelle von Franex genießen wolle, müßte der von Morlens auch das Ein-
sen von Chavannes genießen, obschon er daselbst gar keinen Dienst versehe. Nachdem Freiburg das Ve-en nnterstüzt, Bern auf Abweisung gedrungen hat, werden jeder Kirche ihr altes Recht und ihre pfarrlichen
" vorbehalten, was es aber mit dem Einkommen von Franex für eine Bewandtniß habe, wird all re>^'Ulum genommen. Da Bern den vom Pfarrer zu Morlens geforderten Riedzehntcn ab einigen Relltinen,u>e die von Chavannes in der Kirchhöre Morlens angelegt haben, damit bestreiten will, daß es seine eigen-ihn, Schloßgüter seien und daß bisher dieser Zehnten von solchen Stüken nicht bezogen worden, wird^irtheil von 1S94 und die allgemeine Regel entgegen gehalten und daß Freibnrg zu CHZtel St. Denys6^'chen Sache wegen condemnirt worden. Bern nimmt es in den Abschied. Falls der Handel nicht^ ^ Ernte entschieden würde, soll der Sequester auf die Zehntgarben erlaubt sein. t. In Bezug auf die»icht° ^ Gotteshauses Altenryf, daß ihm der Zehnten zu Villars-Bramard, besonders im Bezirk Cerniaz,Pott derabfolgt werden wolle, und ans seine Bitte, daß man seine angebotenen Kundschaften, welche dendes o ^ Gotteshauses beweisen können, verhöre, erwidert Commissär Rossier, man solle die Delimitationd>ech auflegen; wenn darin sich finde, daß der streitige Ort in der Dorfmarch Villars-Bramard liege,
^ ^m Kloster kein Eintrag mehr an diesem Zehnten gethan werden, übrigens sei unnöthig, jene Zeugen