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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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April 1609. 915

^ile, wodurch die Schlösser und Festung zu Bcllcuz in Gefahr kämen, so ist, obwohl man auf solche Redenbesonderes Gewicht legt, rathsam befunden worden, dem Commissär und den übrigen Landvögten zu be»°b>en, daß sie fleißiges Aufsehen haben und sofort ihren Obern bei Tag und Nacht berichten, wenn ihnen^as Bcsorgliches bekannt würde. Wenn der Commissär es für nöthig findet, mag er die Schlösser zu,nit Nachtwachen versehen. I» v >S. u. Bcllenz ?c.). t Die Abtheilung der im Span zwischen^nio und Ruffle und wegen des Prädicanten in Misox erlaufenen Kosten wird in den Abschied genommen,^ die Gesandten weiter zu berichten wissen. Kl (S. u. Bellenz w.).

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenhciten:

^inz, Bollenz ,c. I»-«, « I Art. 220 -228.

«87.

Conferenz der IV Waldstätte.

Hersau. 1K09, 10. April (Freitag vor Palmarum).

LandeHarchtv Tchwyz. Ttaat»ar<i»iv Lucer». Actin: Zug.

Gesandte: Lueern. Johann Helmlin, Schultheiß; Heinrich Kloos, Ritter, Benner und des Raths.

Peter Gisler, Ritter, Landeshauptmann; Emanuel Beßler, beide alt-Landammann. Schwyz. Sebastianueler, Landammann; Hauptmann Josef Grüningcr, des Raths. Unterwalden. Peter Jmfeld, alt-Land-"""anii, von Obwalden; ?iiklans Leu, Ritter, alt-Landammann, von Nidwalden.

^ Zusammengekommen, um sich zu berathen, was man bezüglich des noch immer streitigen ZugerhandelS"ehinea wolle, da die jüngst an Stadt und Amt abgefertigten Rathsboten wider Verhoffen nichts haben^ Achten können, wird allerseits das Bedauern darüber ausgesprochen, daß bisher alle gütlichen Versuche zu^uein Erfolge geführt haben; dabei besorgt man, es möchte nichts helfen, wenn man schon in Güte bei dein" Theil etwas erreichen würde, weßhalb nöthig sein wird, dem Recht begehrenden Theil zum Rechten zu, Da nun aber noch der Anstand obwaltet, daß die von der Stadt einem rechtlichen Ausspruch der

Mischx,, Orte weder vertrauen noch sich unterziehen wollen, während die von den äußern Gemeinden keineOrte zu Richtern haben wollen, und daß jüngst die von der Stadt erklärt haben, sie werden nur indx,. Punkten den Handel den katholischen Orten übergeben, da ein Theil des Handels vor gemeine Ortec ^Genossenschaft gehöre, man aber der schädlichen Consequenz wegen die Sache nicht dahin kommen lassenhält man für nöthig, dieses durch ein ernstes, aber freundliches Schreiben denen von der Stadtund sie zu ermahnen, der rechtlichen Judicatur der katholischen Orte sich zu ergeben. Weil man^ findet, es möchte das, wenn es allein von den vier Orten ausginge, ohne Erfolg sein, will man zuvor>n S^°ih»rn "ud Appenzell, welche vor dem in der Sache auch gehandelt haben, eiligst von Allemd«S f^eu, was seit dein lezten freundlichen Ausspruch zu Lucern verhandelt worden, und erst alsdann

Nacs in aller katholischen Orte Namen unter Ansezung des veranlasseten Rechtstags auf Dienstag

^ i Onasiinodo (28. April) an die Stadt erlassen. Lucern wird Vollmacht und Auftrag ertheilt, die Sachenäu besorge». Wenn den Orten bis dorthin keine andern Berichte zukommen, soll jedes seine Gesandtengenannten Tag mit Vollmachten abfertigen und auch denen von den Gemeinden der Rechtstag ver-