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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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896
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Octobcr 1K08.

geziemen will, in der Sache weiter zu gehen, wird ihnen aufgetragen, von ihren Obern bessere Vollmachteinzuholen. Da indeß anch die neuen Bollmachten den Erwartungen nicht entsprechen, hat man sich Z" ^hütnng fernerer Erbitterung nochmals in die Sache geschlagen und nach Untersuch des Libells folgende» g^lichen Spruch erlassen: Das Libell von 1K04 soll gänzlich in Kraft verbleiben; wenn fortan ein ?!>«""""ans den äußern Gemeinden ernannt wird, soll es ihm freistehen, seineil Wohnsiz in seiner Gemeinde Z» be-halten, oder aber in die Stadt zu ziehen, wie es seit einiger Zeit geübt worden ist; zieht er in die Stadt,so soll er hier keinen andern Sachen beisizen, als was Stadt und Amt, sowie gemeine Raths- und Gerichtbcsizung belangt, in ihren besondern Sachen aber soll er die Burger ruhig und ungehindert lasse»; >"^destoweniger soll der Ammann bei seinem gewöhnlichen Eid bleiben, vorbehalten, daß er des bürgerliche»erlassen sein soll. Weil gewöhnlich die Missiven und Briefschaften in die Stadt geliefert werden, so s^ ^bezüglich deren Öffnung also gehalten werden: die Briefe, welche in Zeiten ankommen', wo der Amma""außerhalb der Stadt wohnt, soll der Statthalter sogleich dem Ammann zuschiken, welcher sie öffnen aber sogl^wohl verwahrt dem Statthalter zurükschiken soll, im Fall er nicht selbst in die Stadt kommen will, priestaber, welche an den Ammann direct gelangen, soll dieser nach der Eröffnung dem Statthalter auch z»sch^"'welcher dann, falls es der Ammann nicht selbst thnn will, die Sachen fertigen soll. Der Ammann soll wich"^geheime Sachen Niemanden, als nur den Rüthen offenbaren, bevor sie an Stadt- und Amtrath gelange»,zwar bei seinem Eid. Bezüglich des Landschreibers und dessen Sizes soll es bei den alten Briefen verbleibDie Parteien sollen freundlich und mit Ernst ermahnt werden, den katholischen Orten zu Ehren und Gesa»"'nnd um ihrer eigenen Ruhe und Einigkeit willen diesen gütlichen Spruch anzunehmen und sich gegen cina"^freundlich und brüderlich zu verhalten; nebstdcm soll an beide Theile nachdrüklich geschrieben werden, diest"Spruch anzunehmen und dabei zu verbleiben, so lieb ihnen der Bund und der katholischen Orte Freundssei, und diesen in Zukunft keine solchen Geschäfte mehr zu verursachen. (Actum den 24. October). - Nach^"'noch aus guten Gründen beschlossen worden, den Spruch weder schriftlich noch mündlich den Parteien Z» "öffüen, sondern ihn direct durch einen eigenen Boten ihre» Obern verschlossen zu llberschiken, verlange»^Abgeordneten der äußern Gemeinden, man solle ihnen den Bescheid geben, da sie heimkehren wollen, ll'^'achtet der Versicherung, daß man ihnen den Spruch am andern Tage nachsenden werde, dringen sie »»gest^'auf das Rathhans, fordern durch ihren Redner, Hauptmann Hans Trinkler von Menzinge», mit unbescheiden'Worten den Spruch, beklagen sich, daß man sie zu lange hingehalten habe, nnd verlangen, man solle ih'Nauf den Fall, daß der Spruch nicht angenommen würde, den Weg zum Rechten zeigen, indem sonstGutes daraus erfolgen möchte. Worauf ihnen geantwortet wird, daß man über diese Unbcschcidenhcitdiesen Troz großes Mißfallen und Bedanern habe, daß das ein schlechter Dank sei für die währendTagen aufgewendete Mühe und Arbeit, daß die Parteien, namentlich die äußern Gemeinde», an der 2^gerung selbst die Schuld tragen, weil sie nicht bessere Vollmachten mitgebracht haben, und daß man diesesObern hinterbringen werde, welche wenig Gefallen daran haben werden. Die Abgeordneten der Stadt HNgegen sind ihrerseits gar wohl zufrieden, verdanken den Gesandten ihre vielfältigen Bemühungen »»dwendeten Kosten und bitten wegen der verursachten Verzögerung um Verzeihung. Am folgenden Tageder Ausspruch durch einen eigenen Länfersboten an beide Parteien überschikt. It.. Die Orte, welche ih"Stimme betreffs der auf lezter Jahrrcchnnng angeregten bnrgundischen Neutralität an Zürich »ochmitgetheilt haben, sollen cS beförderlich thnn. I. Auf die Einladung des Herzogs von Florenz zu her