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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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October 1K08. 895

^"siegen wird auch die Ansicht ausgesprochen, daß man, weil doch die Benennung nengläubig bei Zürich soi^rken Anstoß finde und weil auch die Benennung evangelisch seit langen Jahren sich eingeschlichen habe, »achMtt Moderation in der Sache suchen möchte, um Zürich zufrieden zu stellen, besonders im rheinthalischen""dat, von woher dieser Span entsprungen sei, und wo das Wort nengläubig auch gar zu häufig wiederholtindessen sei nicht zu leugnen, daß Zürich vom katholischen Glauben abgefallen und nicht die"Mische Orte von ihm, und daß die Benennung keineswegs ihm zu Schmach oder Troz gebraucht werde.H langer Berathnng, wie man die Bezeichnungevangelisch" vermeiden könne, ohne der Obrigkeiten Reso-dem Landfrieden und der katholischen Religion zu nahe zu treten, wird als angemessen erachtet, denM'kProtestanten" oderdie protestierende Religion" zu gebrauchen, da sie auch in Deutschland und""kreich so genannt werden, oder dann überhaupt bei der alten Übung zu verbleiben. Endlich entscheidetsich dahin: In der Conversation und bei Reden auf Tagen und in Bersammlungen könne man sie einfach^ "Ihr", oderEuere Religion" oderEuere Religionsgcnosscn" titnliren; in den Abschieden und Acten,auch in der dritten Person sprechen muß, sollen die Landschreiber, die ans katholischen Orten sind,^ bie Orte mit Namen, ohne Erwähnung der Religion, angeben, z. B. die Orte N. N. N. und ihre Re-6ge»osscn und Verwandten ».s.w.; bei allem dem sollen scdoch der Landfriedc, die Bünde und Verträge^drüklich vorbehalten sein, auch protestirc man dagegen, als habe man sich zu dieser Moderation ans einemMi Grunde als der Einigkeit und Freundschaft wegen verstanden, zugleich erkläre man, daß diese Akode-cms die Stadt Zürich, keineswegs aber ans deren Untcrthancn zu beziehen sei. Über das Alles""f der bevorstehenden Tagleistung im Rheinthal mit Zürich verhandelt werden, I». Der Gesandte desöon St. Gallen gibt die Erklärung ab, daß der Abt in eine Änderung des rheinthalischen Mandats sichlassen könne, daß es ihm unbillig vorkomme, die Unterthancn wegen Gebrauchs des Wortesneu-ä" bestrafen, und daß er daher vorzöge, Zürich das Recht anzubieten; er bitte namentlich die Schirm->n,d Bundesgenossen, ihn dabei und bei seinen Rechtsamcn und Freiheiten zu schüzen. Man könne sichtatl^ Abschiede und Schriften seit der Rcligionsänderung stüzen, die bezeugen, daß man die, so nichtdaß ^ Ncuglänbigen und die Katholischen die Altgläubigen genannt habe. Wenn Zürich sich rühme,

i ^M'stcn und Prälaten es evangelisch titnliren, so müsse er dagegen erklären, daß das von seiner Seite» ^ höchstens durch Unachtsamkeit des Schreibers geschehen sei. e. (S. n. Thurgau). «t t (S.

^ Mämter). Matthias Finninger, der vertriebene Bürger von Mühlhanscn, übergibt ein Schreiben desMzogg Maximilian zu seinen und seiner Mithaften Gunsten und bittet in deren Namen abermals ganz^ Mühlhansen zum Rechten zu verhelfen. Worauf in Betracht, daß man

^^Mcinn zum Rechten verhelfen müsse und daß man den Snpplicantcn früher auch schon entsprochen hat,^ Beförderung des Rechten ein freundliches und nnvorgreifliches Schreiben an den Erzherzog erlassen wird.

" Thurgan). i. Da man auf diesen Tag mit der Instruction abgefertigt worden ist, den Streit-K. ^ tischen äußern Amt und der Stadt Zug über den Bcisiz eines Ammanns des äußern Amts im'hrc>, durch einen gütlichen -oder rechtlichen Ausspruch zu entscheiden, so werden nun beide Parteien in

sich ""d Antworten der Länge »ach angehört. Im Begriff, zum Ausspruch zu schreiten, hat man

^luss r Instructionen beider Theilc crknndiget, ob sie nämlich ermächtigt seien, den gütlichen

Aixg ruch ergehen zu lassen, oder ob sie ans das Recht dringen, wie die Kläger schriftlich angedeutet hatten."M' nnn aber wider alle Erwartung einen solchen Bescheid von den Parteien erhält, daß es sich nicht