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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1K08.

zu bestätigen, und verlangt, daß der Bischof zuvor einige Artikel, welche sie aufgestellt, gutheiße. Da er dazusich nicht habe verstehen können, habe er unverrichteter Dinge abziehen müssen. Dieses sei nnn aber nicht »«"schimpflich sondern wider alle Billigkeit, denn wenn die Unterthanen, statt ihrer Pflicht nachzukommen, ihre»'rechten Oberherrn Geseze und neue Ordnungen vorzuschreiben sich anmaßen dürften, würde der Herr ihrUnterthan, überdieß seien die von Biel gestellten Artikel der lezten Vergleichung, auf welche es gehuldigtgänzlich entgegen, ja die Bieler haben an seine Abgesandten und zwei Personen von Pieterlen ohne alle Ursachegewaltthätig Hand angelegt, benehmen sich gegen den Meyer ganz unschiklich und reizen seine Unterthanen ""Ergnet zum Ungehorsam gegen ihn auf. Sie bitten demnach, man möchte Biel zur Ruhe und zum schuldigtGehorsam ermahnen. Hierauf erwidern Burgermeister Johann Aprel und Hans Mitschi als Abgeordnete derStadt Biel, diese sei vor zwei Jahren bei der Annahme des Vergleichs übereilt worden, da ihr in Folge dcsfl"die Pannerleute im Ergnel nicht niehr leisten und gestatten wollen, zu was sie kraft ihrer Freiheiten befugtsei; Biel sei geneigt, die schuldige Erbhuldigung zu leisten, sobald der Bischof ihrer Beschwerde abhelfe, je^unter der Bedingung, daß er ihr ihre alten Freiheiten wohl versichere und bestätige und daß die nochtenden Anstände an den Entscheid beidseitiger Säze gewiesen werden. Was die Schmach anbetreffe, tvel^Einigen in Biel widerfahren sein soll, so sei ihnen der Verhalt der Sache unbekannt, mau solle jedoch verfichtsein, daß Jedermann sein gebührendes Recht werde zu Theil werden. In ihrer Replik suchen die bischöflichGesandten die Klage wegen Übereilung zu widerlegen. Sie bemerken, daß der Stadt Biel durch den Vergibmehr Freiheiten zugetheilt worden, als sie vordem besessen habe, und verlangen, daß man Biel zur Huldigu»ganhalte, und sprechen die Zuversicht aus, daß die übrigen Anstände durch die drei mit Biel verburgrechteie"Orte wohl beigelegt werden können. Nach Abtreten beider Parteien eröffnen die bernische» Gesandten: ^aufrecht Bern den biclischeu Tauschhandel mit dem Bischof abgeschlossen habe und wie die Abhandlung sp"^von den eidgenössischen Orten gutgeheißen worden, haben sie schon wiederholt erörtert und wollen daher durchWiederholung keinen Verdruß machen; nun vernehmen sie aber, daß Freiburg und Solothurn ihnen hinterri^niit dem Bischof und der Stadt Biel neue Artikel aufgestellt haben, von denen einige dem Burgrecht zwisch""Bern und Biel widerstreiten. Bern sei auf die Bitte gemeiner Eidgenossen und diesen zu Ehren und Gehrde"und um Frieden und Einigkeit willen von dem Tauschhandel abgestanden nud habe dabei vorbehalten, daßdieses an seiner Ehre und Reputation nichts benehmen solle, daß ihm der Bischof die erlittenen Kosten abtragennd daß die Sachen im Münsterthal in ihrem gegenwärtigen Bestand verbleiben sollen. Wenn nun Ber»diesen drei Punkten gebührende Satisfaction geschehe, »volle es vom Tauschhandel zurüktreten, wenn »i^'werde es sich mit seinen Briefen nnd Siegeln behelfen. Freiburg und Solothurn stellen in Abrede, daßetwas im Geheimen unterhandelt hätten, bemerken, sie haben, dazu erbeten, der Stadt Biel gute neueheiten ausgebracht, aber keine neuen Artikel gestellt, sondern nur bezüglich einiger streitigen vermittelt.Hierauf wird Bern ersucht, dem Frieden und der Ruhe zu lieb dieses Tausches nicht mehr zu gedenken,dem Beifügen, daß dem ersten seiner Vorbehalte bereits Genüge geschehen sei und auf Begehren durch e'"öffentliches Instrument noch mehr geschehen werde; den Kostenpunkt solle es fallen lassen, da es „vßGottes stattliches vud hoches Vermögens" sei; bezüglich der Sachen im Münsterthal seien gute Briefe a»sZerichtet und man glaube nicht, daß es mehr begehren werde, als ihm von Rechtswegen gehöre; sollte es fl ibetreffs der beiden lezten Punkte nicht begnügen, so möge es durch Mittelspersonen die Sachen zu vereinbare"suchen und, wenn dieses ohne Erfolg wäre, an gemeine Eidgenossen gelangen. Bezüglich der Anstände zwische"