Juli 1607.
833
j>jx ^ Conferenz wird zuerst das neulich vorgefallene wichtige Geschäft der Biindner halben an
'k Hand genoinmcn und Rath gepflogen, wie, im Falle eines Aufbruches gegen die Biindner, der Paß zu
zu verwahren und die Schlösser zu Bellenz zu besezen seien, und auf Gutheißen der Obern hin ver-
, ^ jedes Schloß nach Bellenz 100 und nach Ursern 300 Alan» gelegt werden sollen. K I» (S.' bellenz -c.).
Man sehe das Weitere im Abschnitte Herrschastsangelegenheitcn:
^ I, I,. Art. 163—169.
«27.
Eidgenössische Abordnung nach Bünden.
Kyur. 1607, 16. bis 21. Juki.
<2taa»»ar«i >tv v»c«r». Acten: III Bünde.
I»a Namen der XIII und der zugewandten Orte: Zürich. Leonhard Holzhalb, Stadthaupt«
>Neg' Raths. Lucern. Ludwig Schiirpf, Ritter, Schultheiß. Schwyz. Balthasar Khd, Sekel-
^ und des Raths. Glarus. vr. Jost Pfändler, alt-Landammann.
^hnr Ankunft in Ragatz am 16. Juli erhalten die Gesandten Nachricht, daß die Versammlung zu
i>e„ ^ Hauptmann Baselgia sowie den Landvogt Beeli mit dem Schwert habe hinrichten lassen, wovon sieder versammelten eidgenössischen Gesandten Kenntniß geben. Des andern Tages langen Abgeordnete
'verö ö" Ragatz an, um die Gesandten nach Chur zu begleiten. Wenn aus Baden geschrieben
' wa» möchte die Gesandten mit sichern: Geleit versehen, so sei das offenbar wegen der vorangegangenen^ lsc geschehe solches Geleit unter Freunden nicht üblich sei; sie bitten nun aber, das Geschehene
^l>e»d nichts Arges zuzutrauen. In deren Begleitung gelangen die Gesandten denselben
lindste ^l)»r, wo sie gar freundlich und stattlich empfangen werden. Am folgenden Tag von den bcdeu-w der" uns das Nathhans zur Audienz begleitet, wo die Hauptleute der Fähnchen, deren dreizehn
'hrc,/ waren, versammelt sind, halten die Gesandten nach Vermeidung des bundesgenössischen Grußes^Pril » Und weil die gegenwärtig regierenden Fähnchen den Artikelbrief des Strafgerichts vom 10.
l»>sn ^ öMusicn ^ fxghxr die Strafrichter mit dem Dreisieglerbricf gethan, und dagegen andere Artikeldie a/ ^ ^uben, wird von leztern eine Abschrift genommen. In diesem Brief vom 4. Juli verständigen sichdas Hochgerichte in Bünden über folgende Punkte: I. den Bundesbrief der III Bünde und
"'ssen Bündniß und die Erbeinnng unverbrüchlich und stät zu halten, daneben auch bei den Bünd-
el de""^ ^^""kreich und Venedig ungeschwächt, wie sie besiegelt und beschworen sind, zu verbleiben, jedoch^^"^vng, daß die genannten beiden Staaten, wenn sie den Durchpaß begehren, bei den Gemeinden2'Der""^^" sollen, die dann darüber entscheiden werden, wie und wo der Durchzug stattzufinden habe.^Zelnx Rath soll abgeschafft sein. 3. Pensionen und Geschenke fremder Fürsten und Herren an
u»d wcß Standes sie seien, sollen in den III Bünden bei Verlust von Leib und Leben, Ehre
^ ""nachsichtlich verboten sein, die bisher einzelnen Personen versprochenen Pensionen fallen dem ganzen
^bgedrukt, sowie auch der vom 4. Juli, bei Anhorn S. 34 und 133.
106