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Juli 1K07.
Lande anheiin, bei Erneuerung der Bundesbriefe soll man schwören, daß Niemand eine besondere Pcttsio»von fremden Fiirsten und Herren nehmen wolle. 4. Wer wider das geineine Vaterland gehandelt hat, ^nach billigem Rechte bestraft werden, bis zu Beendigung des Rechtens darf keine angeschuldigte Persondem Lande ziehen. 5. Die Gesandten auf Bei- oder Bundestage sollen den Willen und die Meinung ^Gemeinden schriftlich auflegen und ebenfalls, was sie im Namen der Gemeinden verrichtet, schriftlichbesiegelt heimbringen. K. Jede Stadt, Gemeinde, Dorf und Person soll laut dem Bundesbrief bei ihren alte»Freiheiten und Gerechtigkeiten verbleiben. 7. Die gemachte Reformation soll in allen Theilen in Kraft »erbleiben, einzig der Artikel, der den Dreisieglerbrief bestätigt, aufgehoben sein. 8. Kein Bundesman»ohne Erlaubniß gemeiner III Bünde bei Lcibesstrafe mit einem fremden Fürsten oder Herrn etwas »»^handeln, was das ganze Land betrifft. 9. Fremde, die in das Land kommen, dürfen über Angelegenheitdes ganzen Landes nicht stiinmen, können auch nur mit Erlaubniß gemeiner III Bünde als Landeski»^angenommen werden. 10. Die vor einiger Zeit durch die Fähnchen aufgestellten Artikel und Moderatio'tbetreffs des Passes sollen aufgehoben sein. Am 19. stellen einige Hanptleute an die Gesandten das Begehtum Mittheilung der von den Gemeinden nach Zürich überschikten Schreiben, damit sie daraus, wasMehr sei, ersehen und dann auf ihren Vortrag Antwort geben können. Dem Begehren wird entsprechtjedoch daß dieselben unversehrt zurükgestellt werden. Und da die Gesandten merken, daß einige Fähnche»Glauben stehen, als solle nach Auflösung des Strafgerichts Niemand weiter bestraft werden, wird denleuten die Erklärung zugestellt, man habe beim Verlangen um Auflösung des Strafgerichts und um Aufhebtder ergangenen Urtheile und Processe keineswegs die Ansicht gehabt, daß jene, welche gefehlt haben,bestraft werden sollen, sondern der Eidgenossen Meinung sei, daß Jedermann nach Verdienen bestraft w^'
jedoch vor unparteiischem Rechten; daher habe man den Ausschuß von allen Rüthen und Gemeinden - . ^welcher mit den eidgenössischen Gesandten sich berathen solle, nicht allein, wie jeder Strafbare berechtig »bestraft werden soll, sondern auch, wie Frieden, Ruhe und Einigkeit in Bünden herzustellen sei; diesenschnß möge man Strafgericht oder wie man sonst für gilt finde nennen. Am folgenden Morgen melde» ZHanptleute des Obern Bundes, daß die III Bünde gestern beschlossen haben, dem Begehren der Eidge»^in allen Punkten zu willfahren, ausgenommen den über die Malstatt, indem diese aus wichtigen ^nach Jlanz verlegt worden sei; es seien übrigens von jedem Bund zwei Hauptleute bezeichnet, diesenzu vermelden. Diese Abordnung stellte sich aber im Laufe des Tages nicht ein. Am 21. eröffnet dieChur den Beschluß ihrer Bürgerschaft, dahin gehend, daß sie den Eidgenossen in allen Punkten folge» ^Nun vernimmt man aber, nachdem man noch einige Zeit auf die Antwort der zwei andern Bündedaß die Hauptleute auf dem Kaufhaus sich versammeln wollen, daß aber die Ober- und Untercngadiiw''^Prätigauer und Andere, die allein noch in Chnr sind, wieder einen Auflauf gemacht haben, um die H» ^leute an ihrer Bcrathung zu hindern, mit dem Verlangen, daß das Strafgericht fortfahre. Dieses h»^auch, ungeachtet der Anwesenheit der eidgenössischen Gesandten, mit neuen Folterungen angefangen; b>e ^sandten aber kehren auf ein ans Baden erhaltenes Schreiben, ohne die Antwort der zwei Bünde abzi»"^ ^nach Ragatz zurük. Hier erhalten sie ein Schreiben des Fähnchens von Davos, worin es erklärt, be>»'^der Eidgenossen durchaus folgen zu wollen, sobald das Strafgericht den Proceß mit noch einem ^
erledigt haben werde. Die Stadt Chur dankt durch eine Abordnung und durch ein besiegeltes Schreibe» ^der Eidgenossen Treuherzigkeit und erklärt bei ihrem früher nach Zürich überschikten Schreiben bleibe»