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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juli 11107.

sich Mühlhausens weder in Gutem noch Bösem mehr annehmen zu wollen. Die katholischen Orte erwidc^sie haben sich nur in dem Sinne beim Erzherzog verwendet, daß er denselben zum Rechte» verhelfe; esdieses nichts Unbilliges und werde sogar gegen Juden, Türken und Heiden geübt, man möchte das daher »>Aso hoch aufnehmen. Die andern Orte repliciren, daß das Recht bereits über dieselben ergangen sei, neh"^übrigens diese Antwort in den Abschied. Ii,. Zürich beantragt eine Abordnung auf den nächsten Reichszu Regensburg, um die Regalien und Freiheiten bestätigen zu lassen. Da einige Orte meinen, es sei düs^nicht nöthig, andereres sei zu spät, weil der gegenwärtige Kaiser schon über dreißig Jahre regiere,andere, der Reichstag sei aufgehoben, so wird der Antrag in den Abschied genommen. Welches Ort zuselben stimmt, soll es sogleich nach Zürich melden. I. Die Gesuche um Fenster in die neuen Rathhäuser Z"Altorf, Zofingen und Baar, in das Schüzenhaus zu Menzingen, in das neue Gesellcnhaus zu Kloten, in ^Wirthshäuser zu Horgen und zum Hecht in Zug und in die Hänser des Ammann Waser und des Kasp^Leu in Unterwalden, werden von den Orten, die sich noch nicht entschlossen haben, in den Abschied geno»»^'mit der Bemerkung, daß man sich an die Übereinkunft halten sollte, wonach nur Gesuche für Kirchen,und Schüzenhäuser auf die Tagsaznngen zu bringen sind, in,i. (S. n. die betreffenden Vogt.). ^Grafschaft Sulz maßt sich aiz, ans den Rheinbrüken zu Kaiserstuhl und Rheinau jährlich drei Rüfe zu >h^'Gericht zu erlassen und hat auf lezter Jahrrechnung ihre Urkunden und Verträge darüber vorgelegt. Zu'Bern und Lucern sind damit einverstanden, die übrigen Orte aber nehmen es ml roldrvnäum. Die ^sandten von Uri sollen den Landammann Jmhof dazu bereden, daß er entweder des Hauptmanns Jäger ISachen nachgehe oder dafür sorge, daß Andere es thun, weil die Contracte und Documente bei ihm(S. n. Luggarus).

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelcgenheiten:

Deutsche gem. Vogt, iiberh.

«

Art. 87.

93-

Rechts- und Gerichtssachen.Leibeigenschaft und Fall.

», Art.

III.

Ohmgeld.

Landgrafschaft Thurgau.

Art. 217.

Märchen.

«. Art.

372.

Kirchliches

. 4V.

Justizsachcn -c.

,i. .

373.

Kirchliches

Landvogtei Rheinthal.

«.

Art. 132.

Kirchliches u. Glaubenssachen.

Art.

152.

Locales.

Grafschaft Sargans.

Ii.

Art. 18.

Amtsantritt des Landvogts.

i-. Art.

109.

Kirchliches.

Grafschaft Baden.

Art. 98.

Zurzacher Markt.

Vier ennetb. Vogt, iiberh.

ii»

Art. 45.

Allg. Verwaltungssachen.

Landvogtei Luggarns.

Art. 48.

Beamte.

Bern-freiburg. Vogt, iiberh.

Art. »8.

Av und » aus dem Exemplar des Aargauer Archivs, HZ 14, 23.

Conferenz der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Riviera regierenden III Orte.

Mannen. 1K07, 3. Juki.

LandeKarcbiv Nidwalde».

Gesandte: Uri. Walthcr Jmhof, Ritter; Emanuel Beßler, beide alt-Landammann. Schwyz.

i-h

Aufdermaner, alt-Landammann; Bartholome Jnderbitzi, Statthalter.Landammann; Niklaus Ryser, alt-Commissär zu Bellenz.

Nidwalden. Ritter Niklaus Le»,

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