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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1607.

habe er doch nicht unterlassen können, sie bei den gegenwärtigen Unruhen daran zu erinnern, auf daßerkenne, welch' ein Unterschied sei zwischen einein wahren und einem falschen Freund, zwischen jenen, welchenur der Eidgenossen Nuzen und Wohl begehren und denen, welche dnrch allerlei Jntrignen sie zu zertren»^suchen; wenn auch das in Bünden angezündete Feuer in der übrigen Eidgenossenschaft noch nicht gezündet habe, >°soll sie doch ernstlich darauf bedacht sein, es zu löschen, damit es nicht weiter um sich greife und dainit derauch bei ihr ausgestreute Samen der Uneinigkeit keine Wurzel fasse; der König anerbiete sich, ihr daz"verhelfen; er, der Gesandte, werde wie seine Vorgänger zu Ausrottung alles Übels und zu PflanzungRuhe, Friede und Wohlstand das Möglichste beitragen; der König habe ihm ferner aufgetragen, die ^sicherung abzugeben, daß die versprochenen 400,000 Kronen jährlich sollen bezahlt werden, außer demwelches einigen Hauptleuten früher angewiesen worden sei. Nach Anhörung alles dessen und in Betracht'daß die Bündncr die drei Begehren um Abschaffung des ungesezlichen Strafgerichts, Freilassung der Gesangs"gegen Bürgschaft und Haltung des geschwornen Dreisieglcrbriefs rund abgeschlagen und noch dazu die cidgenössischeu Gesandten verhöhnt haben, was zuvor nie erhört worden, findet man, daß ein starkes Nemcdi^gegen diese Krankheit angewendet werden müsse und zwar entweder, indem man mit Gewalt einschreiteden Bündnern Lebensmittel und feilen Kauf abschlage, oder aber ihnen die Bünde herausgebe. Damit jed^nicht der Unschuldige wegen des Schuldigen leiden müsse und damit sie erkennen, wie gut man es mit ih»^meine, will man ein ernstes, aber jedenfalls leztes Schreiben in folgendem Sinne an sie erlassen:möchte von Herzen wünschen, Ursache zu haben, sich über zurükgekehrte Ruhe in ihrem Lande freue»ihnen für Befolgung der gutgemeinten Räthe danken zu können; nun habe man aber viel mehr Anlaß, ^Bekümmerniß zu sehen, wie sie ihrem Untergang und Verderben, gleich wie ein Pferd, das ausgerissen,Verblendung entgegen laufen, und wisse fast nicht, ob man für die den eidgenössischen Gesandten angel^Beschimpfung und Verachtung nunmehr in anderer Sprache als bisher mit ihnen reden, oder ob um» ^gütlichen Weg noch ferners versuchen solle; zum ersteren hätte man genug Ursache, vom andern seiErfolg zu hoffen; nichts destoweniger überwiege die Begierde für ihre Wohlfahrt, so daß man noch ei>»^zu gütlichen Mitteln sich entschlossen habe, in der Hoffnung, es werden ihnen endlich die Augen aufgeht''man wolle in aller Kürze den wahren Stand der Dinge erläutern. Sie geben freilich vor, sie wollen d>"gesezmäßige Mittel das Vaterland aus drohenden Gefahren zur Ruhe bringen; indem sie aber dieses a»^''führen glauben, vergreifen sie sich in folgenden Punkten: 1. wider den Bundbrief der III Bünde unter ngemäß welchem ein Gericht, eine Gemeinde oder eine Person, welche ohne Wissen und Willen der nbriZ^Bünde bewaffneten Aufruhr anfängt, als eid- und ehrbrüchig bestraft werden soll; 2. wiederum gegen ilp^Bnndbricf, indem sie ein außerordentliches Strafgericht aufgestellt haben, wodurch gemeinen III Bii»^"'jedem Bund insbesondere nnd jedem Hofgericht seine Freiheit, Jurisdiction und obrigkeitliche Gewalt entzogwerde; 6. wider ihre mit Andern abgeschlossenen und beschwornen Bündnisse, indem sie dasjenige aufh^''was ihre frommen Vorfahren und sie selbst bei Treue, Ehre und Eid zu halten versprochen; 4. wide»Erbeinung mit Österreich und die kaiserlichen Freiheiten, indem sie den Landvogt Beeli, ungeachtet anerbot^Bürgschaft und über alles Rechtbieten verhaftet haben; 5. wider ihre eigenen Briefe nnd VerkoM»»""'namentlich die Reformation von 1603, welche eine viel bessere Form vorschreibt, wie fehlbare Perso»e» ^bestrafen sind; 6. wider Gott und seine Ordnung, indem sie ihre ordentliche.Obrigkeit ohne rechtw^Gründe abgesezt und verfolgt haben; 7. wider alles Völkerrecht, indem sie fürstliche nnd eidgenössische Ges»"