Juni 1607. «27
^ Worten und Werken entehrt, aufgehalten und Gewalt Wider sie geübt haben; 8. Wider das gemeineZierliche Recht, indem ehrliche Leute, die auf ergangene Citation ausgeblieben, wegen Halsstarrigkeit male-Z'scher Wcjsx verurtheilt und vor ihrer Verantwortung und unerwiesen an Leib, Leben, Ehre und Gut, ^aft worden seien; 9. wider den gemeinen Frieden, eidgenössische Bünde und freien Handel und Wandel,sie a„s fraudem Boden heimliche Wachen aufgestellt, die Pässe verlegt, Reisende durchsucht und ihrer^'ese beraubt und Leute mit Gewalt angefallen haben; 10. wider die Ehrbarkeit, ihr eigenes Gewissen und^ gute Polizei und Ordnung, indem sie andern benachbarten Unterthanen ein böses Exempel geben, sich^ gleichem Ungehorsam gegen ihre ordentliche Obrigkeit aufzulehnen. Ob nun dieses alles Sachen seien,^ Erhaltung ihrer Freiheiten und zu Herstellung der Ruhe geeignet, überlasse man jedem Rechtskundigen
vorenthalten, daß die Eidgenossen darob das höchste Mißfallen hegen»icht gesonnen sind, solches ferner zu dulden; denn wenn sie gemäß ihrer Bünde mit den Bündnem ver-es ^ getreues Aufsehen auf sie zu haben, so halten sie dafür, daß die gegenwärtigen Umstände
.>i. ,^"l>e»d erfordern. Man habe keineswegs im Sinn, ihre Freiheiten zu beeinträchtigen, sondern beab-vielmehr, dieselben, weil sie in äußerster Gefahr schweben, herzustellen und neben der gemeinen Ruheb^. Der Grund ihrer Freiheit beruhe nicht darauf, daß Jeder thun könne, was ihm beliebe, sondern
kerd^' ^ ^ Gerechtigkeit und ihre Bundbriefe, die einzig und allein zu Erhaltung ihrer Freiheiten gemachtunverlezt bleiben; ebenso folge der Verfall ihrer Freiheiten nicht daraus, daß man in so wichtigenEr,, dem guten Rath treuer Freunde folge, sondern vielmehr aus der Verachtung aller guten wohlgegründetengeben ^'""ge" Zusprüche. Wenn nun der größte Theil von ihnen diesem wohlgemeinten Rath keine Folge. . ^vlle, die Eidgenossen aber dem verwirrten Zustande ohne Schmälerung ihrer Reputation nicht länger^ vcn können und es ebenso wenig von denen, die ihre Eids- und Bundsgenossen sein wollen, leiden werden,alle^^"^ nachdrüklich, 1. daß die Bündner das ungesezliche Strafgericht, sammt den Hütern undheb" ^"^"6 sogleich abschaffen und alle Handlungen, Urtheile, Executionen n. d. gt. desselben wieder auf-stell ' wenigstens einstellen; 2. daß sie die Gefangenen auf Bürgschaft hin unverzüglich auf freien Fußsckr'l > begehre, daß sie über diese beiden Artikel durch den Überbringer dieses Schreibens eine rundeAntwort, ob sie willfahren wollen oder nicht, bis zum 1. Juli an Zürich schiken; sofern die AntwortVers ^ ausfalle, habe man bereits friedliebende und verständige Personen bezeichnet, welche sich zu ihnen»nd st" ^eignete Mittel suchen werden, aus dem verwirrten Zustand die erwünschte Ruhe herzustellenbax ^ Zukunft dergleichen Unruhen vorzubeugen, welche ferner darauf halten werden, daß die als straf->y^^"^ncn Personen gemäß der Bundesbriefe von ihrer ordentlichen Obrigkeit nach Verdienen abgestraftDas / ^che endlich den geeignetsten Weg zu Berichtigung der erlaufenen Kosten aufsuchen helfen werden,gebe ^ geschehe keineswegs in der Absicht, ihnen an ihren Freiheiten etwas abzubrechen (diese Versicherung^ brh"" hiemit statt eines förmlichen Reverses), sondern um ihren verwirrten Zustand wieder in Ordnung
Erwarten eine abschlägige, oder auf den bestimmten Termin gar keine Antwort"achte"' man alsdann die Mittel zur Hand nehmen, die man der Billigkeit und der Ehre angeniesten
bjx ^er die man sich bereits verständiget habe; daraus können sie auch „handgreiflich" entnehmen, daß
dachst gewesenen Gesandten der eidgenössischen und zugewandten Orte gemäß Instruction gehandelt, un^chte,^ ^ Strafrichter solches in Zweifel gezogen haben, daß die Eidgenossen von denen, die auf sie nicht' gar keine Notiz nehmen und Herz und Muth haben, die Bedrängten zu schirmen und denselben zu