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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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September 1K0K.

meisten Punkte der abgeschlossenen Perträge einander aufheben; da der ganze Sachverhalt gemeinen EidgeiwI!^Wohl bekannt sei, so dürfen sie zu Erhaltung von Friede, Einigkeit und gutem Verstäuduiß darüber weggc^'erwarten dagegen, daß mau sie ebenfalls unangetastet lasse, denn Gott, der Kenner aller Herzen, wisse, daßsie in dieser Sache nichts gehandelt, das verweislich wäre, und daß sie Alles nur zu Verhütung größ^Übels gethan haben; die zu Berichtigung des Handels erbetenen Schiedherren haben schon zu Solothurnspäter wieder in ihrer Relation an gemeine Eidgenossen einmüthig gefunden, daß der Sache unmöglich a»d^als durch Aufhebung des Tausches zu helfen sei, wenn nicht die dritte Partei an ihren Rechtsamen undhellen beeinträchtigt werden solle; damit nun nicht etwa ein Blutbad, wie es wiederholt den Anschein geh^'daraus erfolge, haben sie auf lezter Jahrrechnung die bewußte Erklärung abgegeben; sie haben nicht imbesten beabsichtiget, Jemanden dadurch zu verlezen oder Unrecht zuzufügen, und haben daher auch nicht erwa^daß Bern sich so empfindlich über sie beklagen würde; eS finde sich in dem erwähnten Abschiede, daß siefreundlich ersucht und ermahnt haben, dem Frieden und der Ruhe zu lieb den Tausch aufzuheben, wm'^klar zu ersehen sei, daß sie Niemandes Ehre und Reputation berührt, noch irgend eine Judicatur sichmaßt, sondern dem freien Willen überlassen haben, das Recht zu brauchen oder nicht; sie hoffen deßwege»,ihre Erklärung für keineJmprocedur" könne angesehen werden, sondern daß sie nur gehandelt, wie esliebenden, um das Wohl des Vaterlandes besorgten Leuten gebühre; wenn schließlich Bern sich beschwere,bei jener Berathung einige theilgenommen haben, die nicht ordentliche Gesandte gewesen, so seien damit w'alt-Schultheiß Jost Pshsfer und alt-Landammann Sebastian Büeler gemeint; dießfalls sei aber zu bemerkdaß diese bei dem gütlichen Versuch zu Solothurn als Schiedherren gewesen, daß sie in die allgemeine ^sammlung zur Berichterstattung berufen worden und daher wider Begehr und Willen der Verhandlungbeiwohnen müssen, v. Ein Anzug, betreffend Belästigung durch die Landstreicher und Sondcrsicchen wirdden Abschied genommen, damit jede Obrigkeit über angemessene Mittel, ihrer los zu werden, sich berathe »ihre Gesandten auf nächste Tagsazung darüber instruire. «R U (S. u. die betreffenden Vogteien).

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegenheiten:

Landgrafschaft Thurgau. «. Art. 129. Abzug.

Landvogtei Rheinthal. r. Art. St. Niederlassung.

Landvogtei Freiämter- «. Art. 80. Märchen ic.

Bcrn-freib. Vogt, llberh. «I Art. 63.

Zu » Hier mag im Auszuge ein Schreiben Plaz finden, welches unter Bezugnahme ans vorgängig

Korrespondenz in Sachen der vorgeschlagenen Disputation am 10. Juli 1598 Zürich an den Bischof von Constanz rim^

Der wesentliche Inhalt dieses weitläufigen Schriststükes ist folgender: Zürich habe erwartet, der Bischof werde sich

erhaltenen Antwort ersättigen: da er aber in seiner Erwiderung vom 25. Octobcr verflossenen Jahres eine deutlichere ^

V'voll"'

wort begehre und verschiedenes der evangelischen Religion Nachtheiliges darin vorbringe, so möge er nun folgendeeidgenössische Declaration wohlwollend aufnehmen. 1. Da bei der frühern Disputation auf Grund göttlicher Schrift die

theidiger des Evangeliums nicht haben widerlegt werden können, sei Zürich veranlaßt worden, mit der Reformatio»schreiten und die eingerissenen Jrrthümer und Mißbräuche abzuschaffen, aber stets bereit gewesen, durch seine Theologe»Alles vollkommenen Bescheid zu geben und besserer Belehrung Gehör zu leihen. 2. Wenn der Bischof in seinem ^Schreiben sich als Präsidenten der vorhabenden Disputation, in seinem andern als unser» Bischof dargebc, so ^Zürich das nicht unberührt hingehen lassen, indem es ihn weder für das eine noch das andere anerkenne; und wen» ^ .seinem Schreiben sich verlauten lasse, sie seien verführte, irrige Leute, von der wahren Kirche Gottes abgewichen, »'^so zum Kläger der Gegenpartei auswerfe, so gehe er zu weit, da er in Religionssachcn nicht zugleich Kläger und