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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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September 1K06. 797

vermeinten Ehe sich bis zum Todvcrsndlet" haben; es würde auch lächerlich sein, Dinge, welche den^ube» und das Gewissen antreffen, nur weltlich, ohne theologische Disputation, ohne Schrift richten und^scheiden zu wollen; damit man aber bei Niemanden in Verdacht falle, als hätte man Andere ohne Grnnd^ Wahrheit ehrverlezend angegriffen, so erbieten sie sich, dem Pistorins ans der hl. Schrift und sonst ge-^gsain Zu antworten, wenn er seine Klage in Schrift verfasse; dieses sei der angemessenste Weg zu Vermei-"g von Kosten und Wortverdrehnngen; in seinem Begehren um eine mündliche Disputation soll Pistorinsgewiesen sein, er, der von der erkannten Wahrheit der evangelischen Lehre abgefallen und hernach dieselbee fältig gelästert und vcrkezert habe, er, der neulich von den protestirenden Fürsten mit Bewilligung der^ sgenpartei zu Rcgensbnrg vom Colloqnium ausgeschlossen worden sei; wenn nun Pistorins oder Andere Lustdie Cvnfession der eidgenössischen evangelischen Kirchen von Punkt zu Punkt durch die hl. Schrift um-Woßcn, mögen sie es thun, sollen aber versichert sein, daß Zürich mit Beistand des göttlichen Geistes ihnenantworten werde, daß sie sich nicht zu beklagen haben, daß man nicht bei der Protestation verblieben sei.^ sei also ihre Antwort, welche sie dem Pistorins auf seine Zuschriften würden gegeben haben; sollte manweitläufigere wünschen, so soll eine solche zur Steuer der Wahrheit gegeben werden. Wird zu fernerer^ Schließung in den Abschied genommen. I». Nach Anhörung eines Vortrags ab Seite Berns bezüglich derla> ^ ^"Gelegenheit, worin es gegen der Eidgenossen Judicatur in dieser Sache protestirt und abermals ver-'gl, daß diese durch Schiedherren und Säze erlediget werden, worin es ferner erklärt, daß in der Sache^ ^ alles Völkerrecht und zum Nachtheil der Ehre und Reputation Berns fürgefahren worden und daß es^ Schluß über Aufhebung des Tausches nicht anerkennen werde u. s. f., und in Berüksichtignng, daß dieses^ orrene Geschäft ohne Nachtheil der dritten Partei weder gütlich noch rechtlich bereinigt werden kann, in^^'chllgnng ferner, daß zu Biel die Regierung bereits erneuert worden ist, wird einstimmig folgende Ant-als erlassen: Man habe gesehen, daß es über den jüngst zu Baden gefaßten Beschluß sich beschwere,

^ er stjer Ehre nachtheilig sei, man gebe aber die Versicherung, daß man nie im Sinne gehabt habe,hob" Rechten oder an seiner Ehre in irgend einer Weise zu verlezen, sondern daß man stets es sich

Hab ""^l>en sein lassen, selbe zu schüzen und zu fördern; wenn die Mehrheit der Orte sich dahin resolvirtEnd' diesen Tausch aufzuheben, so sei das nicht in der Meinung geschehen, diesen Entschluß als

^.^lheil zu geben, sondern als eine nothwendige Erklärung, wie im Abschied deutlich stehe; nichts desto-,'ger stelle man die freundliche eidgenössische Bitte, Bern möchte den Eidgenossen zu Gefallen und zu Vcr-weiterer Differenzen und in Berüksichtignng, daß die Übergabe noch nicht geschehen sei, gutwillig vonbesv, abstehen; man hege auch die Hoffnung, Bern werde dieser Sache wegen gegen Niemanden und

sich seine Bundesgenossen der Stadt Biel einigen Unwillen tragen, indem diese nie gegen Bern

wart^" ^^^öen, sondern nur ihre alten Freiheiten und Gerechtigkeiten zu erhalten begehrt haben; man er-bch / ^ersichtlich, paß zz^n so bald als möglich eine entsprechende Antwort an Zürich schike. Endlich wird^'^khe Verantwortung der katholischen Orte ans den Vortrag Berns mit großer Befriedigung vernom-a»f 5,""^ Abschied einverleibt, die dem Hauptinhalte nach dahin lautet: Sie seien es ihrer Ehre schuldig,ei»' ^°Arag Berns, welchen es ans lezter Jahrrcchnung schriftlich eingereicht habe, zu antworten, weil er' ^waßen sie angehe. Daß das Libell angenommen und darauf mit den Siegeln ratisicirt worden, sei eine^wlche auch alle übrigen Orte angehe, weßwegcn sie darüber Bescheid zu geben sich nicht anmaßendas aber liege klar am Tage, daß der Tausch, wie er vorliege, nicht bestehen könne und daß die